Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf
beigefügte „V. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises
Coesfeld" (Anlage) wird beschlossen.
I. Sachdarstellung
Der
Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 GO NRW
verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
unter anderem aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen
zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur
Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte
„soweit vertretbar und geboten" zu erheben sind. Hierzu zählt auch die
Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon
abgewichen werden kann.
Damit
eine kostendeckende Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine
regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des
Gebührentarifes notwendig.
Die
zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 19.06.2013
in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 24.06.2021, in Kraft getreten am
01.08.2021, enthält Regelungen/Gebührentarife, die zum Teil nicht mehr aktuell
sind und somit der nachstehenden Änderungen bedürfen:
Änderungen zum Gebührentarif
Tarifstelle 1 „Schriftliche
Auskünfte / sonstige Leistungen der Verwaltung“
Die Kalkulation der
Stundensätze in Tarifstelle 1 erfolgt regelmäßig auf Basis der Kosten eines
Arbeitsplatzes (Personal-, Sach- und Gemeinkosten). Aufgrund des aktuellen
Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement - KGSt
Köln vom 30.09.2022 zu den „Kosten eines Arbeitsplatzes 11/2022 (Stand 2022/2023)“
ergibt sich folgende angemessene und vertretbare Gebührenerhöhung:
Für jede angefangene
Viertelstunde eines Bediensteten (Beamter/Beschäftigter) der
- Laufbahngruppe 2 ab dem 2.
Einstiegsamt
(ehemals höherer Dienst) von
23,25 € um 0,75 € (3,23 %) auf 24,00 €,
- Laufbahngruppe 2 ab dem 1.
Einstiegsamt
(ehemals gehobener Dienst) von 16,25 € um 0,50 € (3,08 %)
auf 16,75 €,
- Laufbahngruppe 1 ab dem 2.
Einstiegsamt
(ehemals mittlerer Dienst) von
12,00 € um 0,25 € (2,08 %) auf 12,25 €.
Tarifstellen 2 „Fotokopien,
Ausdrucke“ und 4 „Reprographische Dienstleistungen“
Mit
dem § 2b UStG wurde eine neue umsatzsteuerliche Regelung zur
Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
eingeführt. Beim Kreis Coesfeld ist das neue Umsatzsteuerrecht ab dem
01.01.2023 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen auch Gebühren der
Umsatzsteuerpflicht, soweit sie sich auf nicht hoheitliche Vorbehaltsaufgaben
beziehen. Besteht ein Wettbewerb zu privaten dritten Anbietern einer Leistung,
ist eine Umsatzsteuerpflicht anzunehmen. Eine Umsatzsteuerfreiheit liegt
zukünftig nur vor, wenn die Gebühr eng mit einem Verwaltungsakt im Zusammenhang
steht.
Zum
Ausschluss einer Wettbewerbssituation zu privaten Marktteilnehmern (z. B.
Copyshops u. ä.) und einer sich daraus ergebenden möglichen Umsatzsteuerpflicht
erscheint es daher aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz
geboten, die Tarifstellen 2 und 4 jeweils zu ergänzen um den Zusatz „im
Zusammenhang mit einer Amtshandlung“.
Tarifstelle 11.3 „Belehrungen
nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“
Seit
dem 01.09.2022 werden die Belehrungen nach § 43 IfSG neben den
Präsenz-Veranstaltungen auch als Online-Veranstaltung angeboten. Hierfür fallen
Kosten in Höhe von 25,00 € an, sodass eine entsprechende Erhöhung des
Gebührentarifs von bisher 20,00 € erforderlich ist. Diese Gebühr wurde analog
zu den umliegenden Gesundheitsämtern festgelegt, die ebenfalls den gleichen
Online-Anbieter beauftragt haben. Gleichzeitig bleibt auch das Angebot der Präsenz-Belehrungen
bestehen. Da es sich um die gleiche Leistung handelt, ist die Gebühr für
Belehrungen nach § 43 IfSG für Online- und Präsenz-Veranstaltungen einheitlich
von 20,00 € um 5,00 € auf 25,00 € zu erhöhen.
Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend
der beigefügten Anlage „V. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung
des Kreises Coesfeld" angepasst.
II. Entscheidungsalternativen
Keine.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Die
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld inklusive des
Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die
Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus. Aufwendungen, die sich aus den
jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem Gebührenaufkommen
gedeckt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die
Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und
Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse
des Kreistages. Der Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der
Kreistag gem. § 26 Abs. 1 f) KrO NRW zuständig.
Anlagen:
V. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld