Betreff
V. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0750
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „V. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld" (Anlage) wird beschlossen.

 

 

 

I. Sachdarstellung

Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter anderem aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten" zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.

 

Damit eine kostendeckende Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifes notwendig.

 

Die zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 19.06.2013 in der Fassung der IV. Änderungssatzung vom 24.06.2021, in Kraft getreten am 01.08.2021, enthält Regelungen/Gebührentarife, die zum Teil nicht mehr aktuell sind und somit der nachstehenden Änderungen bedürfen:

 

Änderungen zum Gebührentarif

 

Tarifstelle 1 „Schriftliche Auskünfte / sonstige Leistungen der Verwaltung“

 

Die Kalkulation der Stundensätze in Tarifstelle 1 erfolgt regelmäßig auf Basis der Kosten eines Arbeitsplatzes (Personal-, Sach- und Gemeinkosten). Aufgrund des aktuellen Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement - KGSt Köln vom 30.09.2022 zu den „Kosten eines Arbeitsplatzes 11/2022 (Stand 2022/2023)“ ergibt sich folgende angemessene und vertretbare Gebührenerhöhung:

 

Für jede angefangene Viertelstunde eines Bediensteten (Beamter/Beschäftigter) der

 

- Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt

  (ehemals höherer Dienst)                                                          von 23,25 € um 0,75 € (3,23 %) auf 24,00 €,

- Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt

  (ehemals gehobener Dienst)                                                    von 16,25 € um 0,50 € (3,08 %) auf 16,75 €,

- Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt

  (ehemals mittlerer Dienst)                                                         von 12,00 € um 0,25 € (2,08 %) auf 12,25 €.

 

Tarifstellen 2 „Fotokopien, Ausdrucke“ und 4 „Reprographische Dienstleistungen“

 

Mit dem § 2b UStG wurde eine neue umsatzsteuerliche Regelung zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingeführt. Beim Kreis Coesfeld ist das neue Umsatzsteuerrecht ab dem 01.01.2023 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen auch Gebühren der Umsatzsteuerpflicht, soweit sie sich auf nicht hoheitliche Vorbehaltsaufgaben beziehen. Besteht ein Wettbewerb zu privaten dritten Anbietern einer Leistung, ist eine Umsatzsteuerpflicht anzunehmen. Eine Umsatzsteuerfreiheit liegt zukünftig nur vor, wenn die Gebühr eng mit einem Verwaltungsakt im Zusammenhang steht.

 

Zum Ausschluss einer Wettbewerbssituation zu privaten Marktteilnehmern (z. B. Copyshops u. ä.) und einer sich daraus ergebenden möglichen Umsatzsteuerpflicht erscheint es daher aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz geboten, die Tarifstellen 2 und 4 jeweils zu ergänzen um den Zusatz „im Zusammenhang mit einer Amtshandlung“.

 


 

Tarifstelle 11.3 „Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“

 

Seit dem 01.09.2022 werden die Belehrungen nach § 43 IfSG neben den Präsenz-Veranstaltungen auch als Online-Veranstaltung angeboten. Hierfür fallen Kosten in Höhe von 25,00 € an, sodass eine entsprechende Erhöhung des Gebührentarifs von bisher 20,00 € erforderlich ist. Diese Gebühr wurde analog zu den umliegenden Gesundheitsämtern festgelegt, die ebenfalls den gleichen Online-Anbieter beauftragt haben. Gleichzeitig bleibt auch das Angebot der Präsenz-Belehrungen bestehen. Da es sich um die gleiche Leistung handelt, ist die Gebühr für Belehrungen nach § 43 IfSG für Online- und Präsenz-Veranstaltungen einheitlich von 20,00 € um 5,00 € auf 25,00 € zu erhöhen.

 

Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage „V. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld" angepasst.

 

II. Entscheidungsalternativen

Keine.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld inklusive des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus. Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem Gebührenaufkommen gedeckt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages. Der Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 f) KrO NRW zuständig.

 

 

 

Anlagen:

 

V. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld