a) Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit des Kreistages
b) Gesundheitskonferenz desKreises Coesfeld
c) Örtlicher Beirat - SGB II des Kreises Coesfeld
d) Konferenz Alter und Pflege im Kreis Coesfeld
e) Regionale Planungskonferenz zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe im Kreis Coesfeld
Beschluss:
Der Teilhabebeirat entsendet namentlich folgende stimmberechtigte Beiratsmitglieder als ständige Vertretung bzw. als jeweilige Stellvertretung bis auf Widerruf
a) in den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit des Kreistages
als beratendes Mitglied
und als Stellvertretung
b) in die Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld
als Mitglied
und als Stellvertretung
c) in den Örtlichen Beirat - SGB II des Kreises Coesfeld
als Mitglied
und als Stellvertretung
d) in die Konferenz Alter und Pflege im Kreis Coesfeld
als Mitglied
und als Stellvertretung
e) in die Regionale Planungskonferenz zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe im Kreis Coesfeld
als Mitglied
und als Stellvertretung
I. Sachdarstellung
Für die Teilnahme an Ausschusssitzungen und Gremien werden vom Teilhabebeirat nach § 5 Abs. 3 der Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld einzelne Entsandte gewählt, die den Teilhabebeirat vertreten.
Danach besteht die Möglichkeit, dass der Teilhabebeirat aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder jeweils eine ständige Vertretung und Stellvertretung in die Gremien des Kreistags bzw. des Kreises Coesfeld entsendet, für die der Kreistag eine Mitgliedschaft des Teilhabebeirats beschlossen hat und/oder in denen die nicht mehr existierende "KICS" ("Kreisarbeitsgemeinschaft – Interessenvertretung – Coesfeld der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen") zur Interessenvertretung bisher als Mitglied beteiligt war. Dies betrifft im Folgenden die unter a) bis e) aufgeführten Gremien.
Für die übrigen Ausschüsse und ggf. zuständigen Gremien des Kreistags kommt nach der Satzung zum Teilhabebeirat die Möglichkeit hinzu, dass an den jeweiligen Sitzungen bei thematischem Bezug und nach Beschlussfassung des Teilhabebeirats bis zu zwei gewählte Entsandte, die aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden, als Gast bzw. Gäste mit Rederecht teilnehmen. Bei dieser Möglichkeit setzt die Teilnahme als Gast an einzelnen Sitzungen zudem die Abstimmung mit und Einladung durch die/den jeweiligen Ausschussvorsitzenden voraus.
a) Beratende Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeit,
Soziales, Senioren und Gesundheit des Kreistages:
Der Kreistag hat im Rahmen der Ausschussbildung für die 10. Wahlperiode in seiner Sitzung am 04.11.2020 und in seiner Sitzung am 03.11.2021 beschlossen, dass ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Teilhabebeirats als beratendes Mitglied an dem Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit teilnimmt. Es wurden jedoch noch keine Personen namentlich festgelegt, da der Teilhabebeirat damals noch nicht bestand. Nach Einschätzung des Kreistagsbüros ist aber zur Besetzung eine namentliche Wahl nach §35 III KrO NRW durch den Kreistag vorzunehmen. Dies gilt sowohl für das zukünftige Ausschussmitglied als auch für dessen Stellvertreter/in.
Nach Wahl durch den Teilhabebeirat gemäß Satzung von einzelnen Entsandten für die Teilnahme an dem o.a. Ausschuss ist es also Voraussetzung, dass diese durch den Kreistag zum beratenden Mitglied bzw. zum stellvertretenden beratenden Mitglied des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit benannt werden. Nach der konstituierenden Sitzung des Teilhabebeirats ist dieser Beschluss in der Sitzung des Kreistags am 07.12.2022 vorgesehen (s. SV-10-0720).
b) Mitgliedschaft in der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld:
Seit 1996 besteht im Kreis Coesfeld eine kommunale Gesundheitskonferenz. Grundlagen sind § 24 ÖGDG NRW und eine vom Kreistag verabschiedete Geschäftsordnung. Die Gesundheitskonferenz berät Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Gesundheitsförderung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung. Sie gibt bei Bedarf Empfehlungen. Als Mitglieder sollen die maßgeblich an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung des Kreises beteiligten Institutionen vertreten sein.
Nach der Geschäftsordnung der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld entscheidet der Kreistag darüber, welche Institution an dem Gremium zur Mitgliedschaft beteiligt wird. Die danach von den beteiligten Institutionen namentlich benannten Interessenvertreter gelten bis auf Widerruf als vom Kreistag zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern berufen.
Es ist vorgesehen, dass der Kreistag in der Sitzung am 07.12. darüber entscheidet, den Teilhabebeirat nach seiner Konstituierung anstelle der nicht mehr existierenden "KICS" zur Mitgliedschaft in der Gesundheitskonferenz in die Liste der beteiligten Institutionen gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung aufzunehmen (s. SV-10-0720).
c) Mitgliedschaft im Örtlichen Beirat - SGB
II des Kreises Coesfeld:
Der Kreis Coesfeld hat
als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß
§ 18d SGB II erstmals im Jahr 2011 einen Örtlichen Beirat – SGB II
eingerichtet. Seine Aufgabe ist die Beratung des Grundsicherungsträgers bei der
Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen. Zu den
Mitgliedern sollen insbesondere Vertreter/innen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, von Trägern der freien Wohlfahrtspflege, Kammern und
berufsständischen Organisationen gehören. Vertreterinnen und Vertreter von
Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach SGB
II anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Nach Beschluss des
Kreistags vom 02.03.2011 setzt sich der Örtliche Beirat-SGB II unter Vorsitz
des Landrates neben Vertreter/innen der zugelassenen, o.a. Institutionen u.a.
aus Vertreter/innen der Kreisverwaltung, der Kreistagsfraktionen, der
Bürgermeister/innen der Städte und Gemeinden und der o.a. "KICS"
zusammen. Die Vertreter/innen und deren Stellvertretung im Beirat werden von
der jeweiligen Institution benannt.
Anstelle der nicht mehr existierenden "KICS" soll der Teilhabebeirat durch Beschluss des Kreistags im Örtlichen Beirat-SGB II zur Mitgliedschaft beteiligt werden. Ein entsprechender Beschluss des Kreistags zur Änderung der Zusammensetzung im Örtlichen Beirat-SGB II ist für den 07.12. vorgesehen (s. SV-10-0720).
d) Mitgliedschaft in der Konferenz Alter und
Pflege im Kreis Coesfeld:
Der Kreis Coesfeld hat die Konferenz Alter und Pflege (ehem. Pflegekonferenz) zur Umsetzung der Aufgaben eingerichtet, die sich nach dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)“ und gemäß §§ 8 und 9 des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) ergeben. Sie besteht aus ständigen Mitgliedern und tagt bei Bedarf, in der Regel zweimal pro Jahr. Nach der Geschäftsordnung gehören zu den Mitgliedern u.a. Vertreter/innen der Kreisverwaltung, der Bürgermeister/innen der Städte und Gemeinden, der im Kreistag vertretenen Parteien, der Pflegeversicherungen, der Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste, der Ärztevereine und Krankenhäuser, der Nutzerinnenbeiräte der Einrichtungen, der kommunalen Seniorenvertretungen und der bisherigen "KICS". Die Mitglieder der Konferenz Alter und Pflege werden durch die Organisationen und Institutionen, die sie vertreten, namentlich benannt. Für jedes Mitglied ist zudem ein/e Stellvertreter/in zu benennen.
Nach der Geschäftsordnung kann der Teilhabebeirat anstelle der "KICS" auf Antrag und nach Mehrheitsbeschluss der Konferenz Alter und Pflege als ständiges Mitglied aufgenommen werden. Durch Wahl von gewählten Entsandten aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Teilhabebeirats ergibt sich der Antrag zur Aufnahme in die Konferenz konkludent. Die nächste Sitzung der Konferenz findet am 14.12.2022 statt. Dort soll der Antrag vorgelegt und darüber entschieden werden.
e) Mitgliedschaft in der Regionalen
Planungskonferenz zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe im
Kreis Coesfeld:
Die Regionale Planungskonferenz zu den Leistungen der
Eingliederungshilfe und Sozialhilfe im Kreis Coesfeld wird auf Grundlage der
Landesausführungsgesetze zum SGB IX und zum SGB XII in Kooperation zwischen dem
Kreis Coesfeld und dem LWL durchgeführt. Dabei soll perspektivisch die
Verknüpfung aller relevanten Teilbereiche gelingen, die für das Leben von
Menschen mit Behinderung eine besondere Relevanz haben. Dazu gehören neben der
Berücksichtigung geeigneter Leistungserbringer in ausreichender Zahl, die
Herstellung inklusiver Sozialräume und die Sicherstellung sozialraumorientierter
Leistungen zur Förderung und Schaffung einheitlicher inklusiver
Lebensverhältnisse. Das bezieht sich unter anderem auf den öffentlichen
Personennahverkehr, Assistenzangebote, Fahrdienste und Freizeitangebote, die
Teilhabe am Arbeitsleben, die Verfügbarkeit von barrierefreien Wohnungen sowie
die Versorgungsstrukturen für Menschen mit Behinderungen und mit
herausforderndem pädagogisch-intensivem Unterstützungsbedarf. Neben den Trägern
und Gebietskörperschaften sollen dabei die örtlichen Anbieter von Leistungen
der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und die örtlichen Vertretungen der
Menschen mit Behinderungen eingebunden werden. Die erste Sitzung nach längerer
Pause ist am 28.11.2022 terminiert.
Nach der konstituierenden Sitzung und der Wahl von einzelnen
Entsandten aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Teilhabebeirats
sollen diese als ständiges Mitglied und als dessen Stellvertretung zur
Konferenz eingeladen werden.
II. Entscheidungsalternativen
Der Teilhabebeirat bzw. die stimmberechtigten Mitglieder sind im Rahmen der Satzung frei in der Entscheidung.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Nach § 6 Abs. 3 S. 2 und Abs. 7 sowie nach § 9 Abs. 2 der Satzung zum Teilhabebeirat ist konkludent für eine ausreichende Barrierefreiheit für die gewählten Entsandten in den o.a. Ausschüssen und Gremien Sorge zu tragen.
Es ergeben sich nach § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung zum Teilhabebeirat Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung sowie ggf. den Ersatz des Verdienstausfalls und anfallende Fahrtkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung NRW.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Teilhabebeirats für
die Entscheidung ergibt sich aus § 5 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 4 der Satzung
zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld.