Betreff
Nachträgliche Berufung von beratenden Mitgliedern für den Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0764
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Als beratende Mitglieder des Teilhabebeirats werden folgende Vertreterinnen der Gremien oder Persönlichkeiten berufen, die für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bestellt worden sind,

 

a)       nach Benennung durch die Stadt Lüdinghausen Frau Nicola Habrock und

 

b)      nach Benennung durch die Stadt Olfen Frau Jutta Schmidt.

 

 

I. Sachdarstellung

 

Der Kreistag hat am 21.09.2022 eine Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld beschlossen. Die namentliche Berufung der Mitglieder erfolgte durch Beschlüsse des Kreistags am 21.09. und am 26.10.2022.

 

Nach § 3 Nr. 2 Buchstabe f der Satzung zum Teilhabebeirat können als beratende Mitglieder u.a. vier von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden benannte Vertreter/innen der jeweiligen Gremien oder Persönlichkeiten berufen werden, die dort für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene bestellt worden sind. Zwei Benennungen als beratende Mitglieder waren bisher vakant.

 

Die Stadt Lüdinghausen hat nun mit Schreiben vom 14.11.2022 zur Berufung als beratendes Mitglied Frau Nicola Habrock benannt. Sie sei als Vertreterin des örtlichen Arbeitskreises Inklusion von den Teilnehmenden am 02.11. in Lüdinghausen für diese Aufgabe bestätigt worden. Der Arbeitskreis Inklusion ist in Lüdinghausen per Satzung zur Unterstützung der Arbeit des örtlichen Inklusionsbeauftragten für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung bestellt worden.

 

Zudem hat die Stadt Olfen mit Schreiben vom 09.11.2022 zur Berufung als beratendes Mitglied Frau Jutta Schmidt benannt, die im Fachbereich 1 - Allgemeine Verwaltung, Bildung, Freizeit und Generationen der Stadt Olfen tätig ist.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Kreistag kann im Rahmen der Satzung zum Teilhabebeirat frei darüber entscheiden, zur Berufung benannte Personen zu wählen oder nicht zu wählen.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Nach der Satzung zum Teilhabebeirat werden die Mitglieder des Teilhabebeirats, die nicht Mitglieder des Kreistags sind, als sachkundige Bürger bestellt und erhalten dementsprechende Entschädigungen und Erstattungen nach der Kreisordnung (z.B. Sitzungsgeld, Fahrkosten, ggf. Verdienstausfall, Betreuungsaufwendungen).

 

Um ausreichende Barrierefreiheit sicherzustellen, sind gemäß Satzung zu den Sitzungen bei Bedarf der Einsatz von erforderlichen Kommunikationshilfen und Assistenzen zu organisieren sowie Aufwendungen für die erforderliche Beanspruchung z.B. eines Fahrdienstes, eines Assistenzdienstes oder einer Kommunikationsunterstützung zu erstatten.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages für die Entscheidung ergibt sich aus § 4 der Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld i.V.m. § 7 Hauptsatzung des Kreises Coesfeld und i.V.m. §§ 5, 26 und 41 KrO NRW.