Beschluss:
Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung (Haushaltsplan Seite H 1 – H 8) des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2023 mit dem Haushalt und den dazugehörigen Anlagen wird unter Berücksichtigung der sich aus der Beratung ergebenen Änderungen beschlossen.
I. Sachdarstellung
Aufgrund
des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in
Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Zugleich sind für die im Rahmen der Ausführung des Haushaltes erforderlichen Regelungen zur
Budgetierung zu beraten und zu beschließen.
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2023
wurde vom Kämmerer am 19.10.2022 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag
ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 26.10.2022
fanden die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss in
der Zeit vom 15.-30.11.2022 statt.
Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses
in seiner Sitzung am 30.11.2022 / Fortschreibung der Änderungsliste (3/2023)
Im Rahmen der Beratung über die Haushaltssatzung 2023 und den Haushaltsplan 2023 hat der Kreistag auch über die Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses zu den übrigen Produktgruppen des Haushalts zu beraten. Eine konkrete Beschlussempfehlung hat der Kreisausschuss in seiner Sitzung am 30.11.2022 nicht herbeigeführt.
Nach dem 30.11.2022 konnten bei einzelnen Haushaltspositionen (so z. B. in Bezug auf die Zahllasten durch die Landschaftsumlage in der mittelfristigen Finanzplanung der Jahre 2024 – 2026) verwaltungsseitig weitere Erkenntnisse berücksichtigt werden, die in der Änderungsliste 3/2023 aufgenommen und dort orange kenntlich gemacht wurden (vgl. Anlage zu dieser Sitzungsvorlage). Hierzu zählt auch der Aspekt der weiteren Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage. Aus Sicht der Verwaltung erscheint es vor dem Hintergrund der Ausführungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen der Anhörung nach § 55 KrO NRW (vgl. TOP 1 im öffentlichen Teil der Sitzung des Kreisausschusses vom 30.11.2022) sachlich vertretbar, einen Gesamtbetrag in Höhe von 5,3 Mio. € aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen.
Leitlinien
der Budgetierung
Da
der Kreishaushalt 2023 budgetiert ist und um den Erfordernissen der
Kommunalhaushaltsverordnung NRW (§ 21 KomHVO NRW) zu entsprechen, sind
Beschlüsse zur Bewirtschaftung des Haushaltes erforderlich. Diese Beschlüsse
betreffen im Wesentlichen die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen
und Ausgaben, die Verwendung von Mehrerträgen und -einnahmen und die
Übertragbarkeit der Haushaltsmittel. Die Leitlinien der Budgetierung müssen als
Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung beschlossen werden.
II. Alternativen
keine
III. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Für die Erstellung
des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für
die Sitzungen.
IV. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert
aus § § 26 Abs. 1 Buchstabe g) KrO NRW.