Beschluss:

Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung (Haushaltsplan Seite H 1 – H 8) des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2023 mit dem Haushalt und den dazugehörigen Anlagen wird unter Berücksichtigung der sich aus der Beratung ergebenen Änderungen beschlossen.

I.    Sachdarstellung

 

Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Zugleich sind für die im Rahmen der Ausführung des Haushaltes erforderlichen Regelungen zur Budgetierung zu beraten und zu beschließen.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2023 wurde vom Kämmerer am 19.10.2022 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 26.10.2022 fanden die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss in der Zeit vom 15.-30.11.2022 statt.

 

Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses in seiner Sitzung am 30.11.2022 / Fortschreibung der Änderungsliste (3/2023)

 

Im Rahmen der Beratung über die Haushaltssatzung 2023 und den Haushaltsplan 2023 hat der Kreistag auch über die Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses zu den übrigen Produktgruppen des Haushalts zu beraten. Eine konkrete Beschlussempfehlung hat der Kreisausschuss in seiner Sitzung am 30.11.2022 nicht herbeigeführt.

 

Nach dem 30.11.2022 konnten bei einzelnen Haushaltspositionen (so z. B. in Bezug auf die Zahllasten durch die Landschaftsumlage in der mittelfristigen Finanzplanung der Jahre 2024 – 2026) verwaltungsseitig weitere Erkenntnisse berücksichtigt werden, die in der Änderungsliste 3/2023 aufgenommen und dort orange kenntlich gemacht wurden (vgl. Anlage zu dieser Sitzungsvorlage). Hierzu zählt auch der Aspekt der weiteren Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage. Aus Sicht der Verwaltung erscheint es vor dem Hintergrund der Ausführungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen der Anhörung nach § 55 KrO NRW (vgl. TOP 1 im öffentlichen Teil der Sitzung des Kreisausschusses vom 30.11.2022) sachlich vertretbar, einen Gesamtbetrag in Höhe von 5,3 Mio. € aus der Ausgleichsrücklage zu entnehmen.

 

Leitlinien der Budgetierung

 

Da der Kreishaushalt 2023 budgetiert ist und um den Erfordernissen der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (§ 21 KomHVO NRW) zu entsprechen, sind Beschlüsse zur Bewirtschaftung des Haushaltes erforderlich. Diese Beschlüsse betreffen im Wesentlichen die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben, die Verwendung von Mehrerträgen und -einnahmen und die Übertragbarkeit der Haushaltsmittel. Die Leitlinien der Budgetierung müssen als Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung beschlossen werden.

II.  Alternativen

keine

III. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für die Sitzungen.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § § 26 Abs. 1 Buchstabe g) KrO NRW.