Betreff
Antrag der Familienbildungsstätte Lüdinghausen vom 11. Nov. 2005 auf Erhöhung des Betriebskostenzuschusses ab 2006 von bislang 7.670.- EUR auf 9.000.- EUR
Vorlage
SV-7-0317
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag der Familienbildungsstätte Lüdinghausen auf Gewährung eines erhöhten jährlichen Betriebskostenzuschusses ab 2006 in Höhe von 9.000,00 Euro wird nicht entsprochen.

 

Es verbleibt bei der bisherigen Förderung in Höhe von 7.670,00 Euro.

Begründung:

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die Familienbildungsstätte Lüdinghausen ist eine Weiterbildungseinrichtung in Trägerschaft der Kath. Kirchengemeinde St. Felizitas Lüdinghausen. Sie führt Fortbildungsmaßnahmen für Eltern und Familien auf der gesetzlichen Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) sowie des 1. Weiterbildungsgesetzes (WBG) des Landes Nordrhein-Westfalen durch.

 

Mit Schreiben vom 11. Nov. 2005 beantragt die Familienbildungsstätte Lüdinghausen die Erhöhung des Betriebskostenzuschusses von bislang 7.670,00 EUR auf 9.000,00 EUR ab 2006.

 

Die Familienbildungsstätte begründet ihren Antrag wie folgt:

„Unser Angebot wurde in den letzten Jahren erweitert und differenziert.

So bietet die Familienbildungsstätte (FBS) mittlerweile über 60 Gruppenangebote für Eltern mit Kindern von sechs Wochen bis zu drei Jahren. Unser Konzept sieht eine möglichst langfristige, verlässliche Begleitung der Eltern ab Geburt des Kindes bis ca. zum Eintritt in den Kindergarten vor.

Familienbildung (FB) in der FBS fördert die Beziehung zwischen Eltern und Kind sowie die Erziehungskompetenz der Eltern durch Wissensvermittlung und Erweiterung der Handlungskompetenz, sie (FB) trainiert Techniken zur Bewältigung des familiären Alltags; sie stützt die Entwicklung von Kreativität, Kommunikation, Kooperation und Konfliktfähigkeit u. v. m..

Schwerpunkt des Angebotes sind dabei die Gruppen nach dem Prager-Eltern-Kind-Programm (kurz: PEKiP), angeleitet durch besonders dafür qualifizierte Honorarmitarbeiterinnen  zur Begleitung der Entwicklung des Kindes im ersten Lebensjahr und Gruppen für Eltern mit Kindern von 1 bis 3 Jahren unter dem Titel „Komm, spiel mit mir“. Lebensphase und Entwicklungsstand sind „der rote Faden“ für Inhalte und Themen.

Ergänzt wird das Angebot durch Bewegungsangebote wie Spielgymnastik, Spielturnen, Entwicklungsbegleitung mit unterschiedlichen Methoden und Ansätzen, wie zum Beispiel Feldenkreis, Babymassage u a. sowie Einladungen für Eltern und Kinder zu Naturerfahrungen auf dem Bauernhof oder im Wald.

 

Die Eltern-Kind-Gruppe der FBS werden von qualifizierten Honorarkräften geleitet, die regelmäßig durch Fortbildungen und Fachkonferenzen die familienpädagogischen Konzeptionen fortentwickeln sowie ihre fachliche und soziale Kompetenz stärken.

 

Steigende Anforderungen an die Qualität elterlichen Erziehung und zugleich oft schwierige Alltagsbedingungen erfordern Erziehungskompetenz bei Eltern.

So gewinnt die „Elternschule“, als ergänzendes Angebot zu den gemeinsamen Gruppen mit Eltern und Kindern immer mehr an Bedeutung. Unter diesem Begriff sind Eltern und Erziehende eingeladen zu unterschiedlichen Veranstaltungen, Seminaren und Vorträgen zur Orientierung und zur Unterstützung der Erziehungsfähigkeit.

Beispielhaft nenne ich das Konzept des Deutschen Kinderschutzbundes „Starke Eltern – Starke Kinder“. Der vielfach erprobte und erfolgreiche Elternkurs richtet den Blick auf die Stärken von Eltern und Kindern. Die erfahrenen Kursleiterinnen sind durch eine spezielle Schulung qualifiziert.“

 

 

II.  Lösung

Die Familienbildungsstätte Lüdinghausen führt im Auftrage des Kreises Coesfeld Vortragsveranstaltungen, Lehrgänge und Kurse für Familien, Eltern und Ehepaare durch. Mit diesen familienergänzenden und unterstützenden Bildungsangeboten übernimmt die Familienbildungsstätte Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Vorgaben hinsichtlich der Qualität und Quantität der Maßnahmen werden seitens des Kreisjugendamtes nicht gemacht. Bei den Angeboten der Familienbildung und –stabilisierung handelt es sich um Angebote im Sinne des § 16 KJHG zu allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen.

 

Die Durchführung von Familienbildungsmaßnahmen in einem vergleichbaren Rahmen kann durch das Jugendamt wegen fehlender personeller und finanzieller Ressourcen nicht entsprechend angeboten werden. Deshalb verzichtet der Kreis Coesfeld auf die Durchführung eigener Kurse zugunsten der Familienbildungsstätte.

Im Jahr 1998 wurde letztmalig der Betriebskostenzuschuss für die Familienbildungsstätte Lüdinghausen von 10.000.- DM auf 15.000.- DM erhöht.

 

Bereits für das Jahr 2005 hat die Familienbildungsstätte Lüdinghausen die Erhöhung des Kreiszuschusses beantragt. Der Antrag wurde nach Beratung im Jugendhilfeausschuss durch Beschluss vom 20.01.2005 zurückgewiesen (SV-7-0095). Die Ablehnung wurde insbesondere damit begründet, dass durch eine Aufstockung des Kreiszuschusses zumindest teilweise reduzierte Landesmittel wieder aufgefangen würden. Im Beratungsverlauf der Sitzung am 20.01.2005 wurde allgemein zum Ausdruck gebracht, dass das Angebot der Familienbildungsstätte Lüdinghausen insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Erziehungsprobleme/-defizite sinnvoll und wünschenswert sei. Allerdings sei im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage des Kreises die Erhöhung einer freiwilligen Leistung nicht angezeigt und die Familienbildungsstätte sei daher aufgefordert, eine Refinanzierung gestiegener Kosten durch eine Erhöhung der Teilnehmerbeiträge sicherzustellen.

 

Eine andere Bewertung ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Familienbildungsstätte zur Begründung ihres Antrages nicht möglich.

Es erscheint daher geboten, dem vorliegenden Antrag nicht zu entsprechen.

 

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Haushaltsmittel für das Jahr 2006 wurden unter der HHSt. 4620.718000 – Betriebskostenzuschuss Familienbildungsstätten in Höhe von 7.670.- EUR zur Verfügung gestellt.

 

Der erhöhte Zuwendungsbetrag ist in die Änderungsliste aufzunehmen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz und § 5 der Satzung des Jugendamtes ist der Jugendhilfeausschuss des Coesfeld für die Entscheidung zuständig.