Beschlussvorschlag:
Als Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden die in der beigefügten Aufstellung genannten Personen gewählt.
Begründung:
I. Problem
Nach § 40 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. dem Runderlass des Ministeriums für
Generationen, Familien, Frauen und Integration und der AV des
Justizministeriums vom 04.03.2009 zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der
Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, zuletzt geändert
durch AV/Runderlass des Ministeriums für Justiz und des Ministeriums für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 07.12.2017, tritt bei jedem
Amtsgericht in jedem fünften Jahr ein Ausschuss zusammen, der die Schöffinnen,
Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen aus den Vorschlagslisten der
Gemeinden bzw. der Jugendhilfeausschüsse wählt. Dieser Ausschuss besteht aus
dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem Verwaltungsbeamten und
sieben Vertrauenspersonen.
Die letzte Wahl der Vertrauenspersonen für die Ausschüsse fand im Jahr
2018 statt. Die diesjährige Meldung des Wahlergebnisses an die Amtsgerichte hat
bis zum 30.06.2023 zu erfolgen.
Die Vertrauenspersonen sind aus den Einwohnern des jeweiligen
Amtsgerichtsbezirkes vom Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen
Mitgliederzahl zu wählen.
II. Lösung
Der Kreis Coesfeld umfasst die drei Amtsgerichtsbezirke Coesfeld,
Dülmen und Lüdinghausen. Nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der Städte
und Gemeinden innerhalb der einzelnen Amtsgerichtsbezirke verteilt sich die
Anzahl der Vertrauenspersonen wie folgt:
Amtsgericht Coesfeld
Billerbeck 1
Coesfeld 3
Havixbeck 1
Nottuln 1
Rosendahl 1
Amtsgericht Dülmen
Dülmen 7
Amtsgericht
Lüdinghausen
Ascheberg 1
Lüdinghausen 2
Nordkirchen 1
Olfen 1
Senden 2
Von den Städten und Gemeinden werden die
in der beigefügten Anlage aufgeführten Personen vorgeschlagen.
III. Alternativen
Der Kreistag kann von dem Vorschlag
abweichen und von sich aus Personen benennen.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 40 Abs.
3 GVG i.V.m. Ziffer 4.3.2 des Runderlasses/AV vom 04.03.2009 ist der Kreistag
zuständig.
Anlage:
Aufstellung über die von den Städten und Gemeinden vorgeschlagenen
Personen