Betreff
Resolution zur aufgabenadäquaten Finanzausstattung der Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe für alle durch Inklusion
Vorlage
SV-10-0796
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Kreistag des Kreises Coesfeld schließt sich der von der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 20.12.2022 beschlossenen Resolution zur aufgabenadäquaten Finanzausstattung der Träger der Eingliederungshilfe an und fordert die Bundesregierung wie auch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen auf, die kommunale Familie finanziell zu entlasten, da ansonsten eine Handlungsunfähigkeit der Städte und Gemeinden wie auch der Kreise und Landschaftsverbände droht.

 

 

I. Sachdarstellung

 

In den Gesprächen zwischen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, den kreisfreien Städten, den Kreisen sowie den kreisangehörigen Kommunen im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushaltsplan 2023 bestand Einigkeit, dass es zu einer dauerhaften Entlastung der kommunalen Familie bei den dynamisch steigenden Kosten in der Eingliederungshilfe kommen muss.

 

Um das Land NRW und den Bund aufzufordern, sich an einer aufgabenadäquaten Finanzierung der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Teilhabe für alle durch Inklusion zu beteiligen, hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe in der Sitzung vom 20.12.2022 die Resolution „Teilhabe für alle durch Inklusion ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und erfordert eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Träger der Eingliederungshilfe“ (DS 15/1371/01) beschlossen. Um eine nachhaltige finanzielle Entlastung der Kommunen zu erreichen, soll insbesondere auf folgende Punkte hingewirkt werden:

 

1.       Das Land NRW soll schrittweise den Verbundsatz im Gemeindefinanzierungsgesetz auskömmlich anheben. Eine Erhöhung um einen Prozentpunkt auf 24 Prozent würde im Jahr 2023 zu einer kommunalen Entlastung von rund 652 Mio. EUR führen.

 

2.       Das Land NRW wird aufgefordert, den vollen Konnexitätsausgleich für das AG-BTHG zu gewährleisten.

 

3.       Die 5 Mrd. EUR Bundesentlastung bei der Eingliederungshilfe soll der Kostenentwicklung entsprechend aufgestockt und dynamisiert werden und die Dynamisierungszuwächse möglichst den Aufgabenträgern zufließen.

 

4.       Der § 43a SGB XI ist so zu reformieren, dass pflegebedürftige und -versicherte Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe leben, mit anderen (Pflege)-Versicherten gleichbehandelt werden.

 

Mit Email vom 06.01.2023 wurde die oben genannte Resolution an alle Mitgliedskörperschaften des LWL weitergeleitet verbunden mit der Bitte, sich der Resolution anzuschließen und diese ebenfalls zu beschließen.

 

Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich folgende Anmerkungen:

 

Zu Punkt 1:

Grundsätzlich ist eine Erhöhung des Verbundsatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz um einen Prozentpunkt einhergehend mit einer kommunalen Entlastung von rund 652 Mio. EUR zu begrüßen, weil die Kommunalfinanzierung insgesamt nicht gut aufgestellt ist. Ob und inwiefern der Kreis Coesfeld von dieser Erhöhung profitieren würde, kann nicht prognostiziert werden.

 

Träger der Eingliederungshilfe sind in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich die Landschaftsverbände, für einen kleineren Teil die Kreise und kreisfreien Städte. Wenn die Finanzierung der Fachleistungen für Menschen mit Behinderungen zu einem größeren Anteil über das Gemeindefinanzierungsgesetz getragen wird, wird das positive Auswirkungen auf die Landschaftsumlage und somit auch für den Kreis Coesfeld haben.

 

Die kommunale Entlastung für den kleineren Teil der Fachleistungen, die die Kreise und kreisfreien Städte zu erbringen haben, wird vermutlich anhand des Soziallastenansatzes im Gemeindefinanzierungsgesetz verteilt. Im Gemeindefinanzierungsgesetz werden diese Parameter jedoch von Jahr zu Jahr verändert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Kreises Coesfeld im Vergleich zu anderen Kreisen einen sehr geringen Soziallastenansatz haben, was vermutlich auch einen entsprechend geringen Anteil an der Erhöhung für den Kreis Coesfeld mit sich bringen würde.

 

Grundsätzlich ist eine höhere finanzielle Ausstattung der Kommunen zu begrüßen. 

 

Zu Punkt 2:

Durch das BTHG wurde u.a. die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und in das SGB IX überführt. Da dadurch auch die Zuständigkeitsregelungen des AG SGB XII gegenstandslos wurden, musste das Land NRW die Zuständigkeit nach dem BTHG (SGB IX) neu regeln – hier durch das AG BTHG. Es wird im Resolutionstext nicht deutlich, welcher Aufwand im Rahmen der Konnexität ausgeglichen werden soll. Im Rahmen der Einführung des AG BTHG wurde tlw. vertreten, dass nach Inkrafttreten alle Aufwendungen der Eingliederungshilfe – auch die, die zuvor nach SGB XII, nun aber nach SGB IX von den Kommunen einschl. Landschaftsverbände erbracht werden - durch das Land zu tragen wären. Diese Position ist fragwürdig. Welcher „echte“ Mehraufwand der Eingliederungshilfe durch das AG BTHG entstanden sein soll, ist hier nicht bekannt, so dass die Höhe der Forderung nach einem Ausgleich nicht bewertet werden kann.

 

 

Zu Punkt 3:

Die Entlastung der Kommunen in Höhe von 5 Mrd. Euro jährlich ab dem Jahr 2018 wurde von der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung entkoppelt und stattdessen über andere Transferwege realisiert. Die Entlastung erfolgt über den Weg der Umsatzsteuer bzw. Anteil des Bundes an den Kosten KdU im Rahmen des SGB II.

Ob die Gesamtleistungen aktuell weiterhin 5 Mrd. betragen oder gestiegen sind, ist hier nicht bekannt.

 

Beide Wege begünstigen hier im Kreis Coesfeld die Städte und Gemeinden (SGB II-Vertrag). Eine Erhöhung dieser Leistungen käme somit nicht direkt dem Kreis zugute, wäre aber natürlich nachdrücklich zu begrüßen.

 

Zu prüfen wäre, ob eine Verteilung nach einem Berechnungsschlüssel „KdU“ bzw. Umsatzsteuer günstig für den Kreis Coesfeld insgesamt wäre.

Wenn hier von einer 1/3 Beteiligung – Bund, Länder, Kommunen - gesprochen wird, sollte auch das Land NRW seinen Anteil betragsmäßig steigern. Die Forderung richtet sich in der Resolution nur an den Bund, wäre daher hier auch an das Land zu richten.

 

Zu Punkt 4:

Eine Erhöhung der Leistungen der Pflegeversicherung für Anspruchsberechtigte von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen würde den Finanzbedarf der Eingliederungshilfe verringern, aber den Finanzbedarf der Pflege erhöhen.

Durch die bisherige Pauschalregelung entfällt die Notwendigkeit, den konkreten pflegerischen Bedarf und Aufwand in Abgrenzung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zu ermitteln und finanziell zu bewerten.

Wenn wie gefordert „anstelle § 43 a SGB XI die sonst üblichen Pflegesachleistungen für Pflegedienste in Anspruch genommen werden“ sollen, erfordert dieses eine Dokumentation und Spitzabrechnung der erbrachten Pflegesachleistungen, insbesondere in Monaten, in denen die hilfeberechtigten Personen z.B. bei Krankenhausaufenthalten die Pflegesachleistungen nicht in voller Höhe abrufen können. In diesen Fällen hätten die hilfeberechtigten Personen dann auch ggf. einen Anspruch auf ein Restpflegegeld.

Insofern ist der Wunsch nach einer besseren Finanzierung der Eingliederungshilfe nachdrücklich zu unterstützen.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Die dieser Sitzungsvorlage beigefügte Resolution wird nicht beschlossen.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Durch die Resolution soll eine dauerhafte finanzielle Entlastung der kommunalen Familie bei den dynamisch steigenden Kosten in der Eingliederungshilfe erreicht werden.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist nach § 26 Abs. 1 KrO NRW der Kreistag zuständig.