Betreff
Kindergartenbedarfsplan 2023/2024
Vorlage
SV-10-0810
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.       Der Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2023/2024 wird beschlossen.

 

2.       Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird gem. § 55 Abs. 2 KiBiz beschlossen, dass Kinderbetreuungsplätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden.

 

3.       Die Verwaltung wird beauftragt,

a.       Die Landesmittel beim Landesjugendamt entsprechend des Inhalts des Kindergartenbedarfsplans zu beantragen,

b.       Für 230 Kinder in Kindertagespflege einen Landeszuschuss nach § 24 KiBiz zu beantragen,

c.       75 Kindertagespflegepersonen für die Landesförderung der Fachberatung in der Kindertagespflege nach § 47 Abs. 1 KiBiz zu melden.

I. Sachdarstellung

Im Kindergartenbedarfsplan sind die Kindertageseinrichtungen jeweils mit den vorgesehenen Gruppentypen, der Anzahl der Plätze und dem Betreuungsumfang für das kommende Kindergartenjahr 2023/24 angegeben (Anlage 1). Diese Bedarfsfeststellung im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung ist gem. § 32 Abs. 1 KiBiz Voraussetzung für die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen.

 

Finanziert werden die Betriebskosten anteilig durch die Träger, das Land NRW und das Jugendamt.

Die Landesmittel für das am 01.08.2023 beginnende Kindergartenjahr 2023/2024 sind bis zum 15.03.2023 beim Landesjugendamt zu beantragen. Das Antragsverfahren erfolgt elektronisch über das webbasierte Programm Kibiz.web.

 

Insgesamt werden im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2023/24 6.602 Betreuungsplätze in 106 Kindertageseinrichtungen eingeplant. Mit einer Anmeldequote von 49,84 % für die unter 3-jährigen Kinder und 96,93 % für die 3 bis 6-jährigen Kinder wird das Kreisjugendamt Coesfeld voraussichtlich wieder einmal einen der Spitzenplätze in NRW belegen.

Steigende Kinderzahlen und eine hohe Nachfrage nach Betreuungsplätzen führen erneut zu Ausbaubedarfen in der Kindertagesbetreuung. Für das Kita-Jahr 2023/24 werden daher sechs Gruppen in den Bestandseinrichtungen hinzukommen. Zum Teil werden diese Gruppen in Interimslösungen oder erst unterjährig starten.

Zusatzgruppen zur Betreuung insbesondere geflüchteter Kinder sind im Kita-Jahr 2023/24 nicht mehr Bestandteil der Bedarfsplanung. Diese waren für das Kita-Jahr 2022/23 eingeplant worden, konnten jedoch insbesondere wegen fehlender personeller Kapazitäten nicht installiert werden.

 

Dennoch werden die Plätze erstmals seit Jahren nach jetzigem Planungsstand nicht in allen Kommunen zur Versorgung aller angemeldeten Kinder ausreichen. Darüber hinaus fehlen vielerorts Kapazitäten für unterjährige Aufnahmen. Daher könnte es sein, dass auch Kindern mit einem Rechtsanspruch kein Betreuungsangebot unterbreitet werden kann.

Für die betreffenden Kommunen wird bis zum Beginn des Kindergartenjahres noch weiter nach Möglichkeiten gesucht, Plätze zur Verfügung zu stellen. Dies ist jedoch durch den akuten Fachkräftemangel im Bereich der Kindertagesbetreuung deutlich erschwert. Diesbezüglich werden derzeit noch in einigen Kommunen Gespräche mit den Beteiligten geführt.

Aktuell werden die Bedarfsmeldungen für die derzeit unversorgten Kinder auf einer Warteliste geführt und ggf. (wieder) freie Kapazitäten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (auch ortsteilübergreifend) vermittelt.

 

Der hohe Bedarf an Betreuungsplätzen ist vor allem durch vielerorts steigende Geburtenzahlen und Wanderungsgewinne bedingt. Gute Arbeits- und Lebensbedingungen im Kreis Coesfeld ziehen junge Familien an. Auch eine vergleichsweise niedrige Arbeitslosenquote sowie die damit korrelierenden hohen Erwerbsquoten tragen zur Nachfrage nach Kinderbetreuung bei. Eine verlässliche und qualitativ hochwertige Kinderbetreuung ist Voraussetzung dafür, dass die Eltern wiederum dem Arbeitsmarkt als Fachkräfte zur Verfügung stehen können.

Gleichzeitig legt die frühkindliche Bildung den Grundstein für die weitere Bildungsbiographie der Kinder und leistet einen essentiellen Beitrag zur gerechteren Verteilung von Bildungschancen.

Hinzu kommen darüber hinaus Betreuungsbedarfe für Kinder, die aus ihren Heimatländern vor Krieg und Gewalt fliehen, aktuell insbesondere aus der Ukraine. Die Betreuung und Integration dieser Kinder und ihrer Familien stellen eine zusätzliche Herausforderung dar.

Ob und inwieweit die Auswirkungen des Angriffskriegs in der Ukraine und anderer (internationaler) Krisen, die zu Kostensteigerungen der allgemeinen Lebenshaltung führen, Auswirkungen auf die Kinderzahlen und die Nachfrage nach Betreuungsplätzen im Kreisjugendamtsbezirk haben bzw. bereits hatten, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Aktuell wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Umstände tendenziell zu einem weiter steigenden Bedarf führen könnten, welcher nach Möglichkeit bei den weiteren Planungen entsprechend berücksichtigt werden wird.

 

Aufgrund dessen, dass keine Zusatzgruppen für unter anderem geflüchtete Kinder eingeplant wurden und zudem die Kinderzahl der über 3-jährigen Kinder im Jugendamtsbezirk gestiegen ist, werden im Kita-Jahr 2023/24 geringere Versorgungsquoten erreicht als im Vorjahr. Für die u3-Kinder wird voraussichtlich eine Versorgungsquote von 49,30 % und für die ü3-Kinder von 98,38 % erreicht. Im Vorjahr lagen die Versorgungsquoten für die u3-Kinder bei 49,75 % und für die ü3-Kinder bei 102,79 %.

Neben den Plätzen in den Kindertageseinrichtungen werden im Kreisjugendamtsbezirk 230 Plätze für die Kindertagespflege von insgesamt 75 Kindertagespflegepersonen angeboten. Somit erhöht sich die u3-Versorgungsquote für den Kreisjugendamtsbezirk insgesamt auf 54,99 %.

 

Zu Punkt 2.)

Für die seit 2008 neu geschaffenen (u3-) Plätze besteht in vielen Fällen im Rahmen der Investitionskostenförderung für den Platzausbau in Kindertageseinrichtungen eine Zweckbindung. Um diese Zweckbindung zu erfüllen, mussten diese Plätze in der Vergangenheit stets auch mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Eine abweichende Belegung mit ü3-Kindern war förderschädlich.

Um den Jugendämtern und Trägern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur zu ermöglichen, wurde mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2020 erstmals eine Möglichkeit geschaffen, diese investiv geförderten u3-Plätze im Einzelfall auch mit über dreijährigen Kinder zu belegen.

Gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz laufen Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der u3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass diese Plätze vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Der Begriff „vorrangig“ ist in diesem Kontext nicht allein quantitativ zu verstehen. Auch qualitative Aspekte können eine vorrangige und damit nicht ausschließliche Belegung von investiv geförderten u3-Plätzen mit unter 3-jährigen Kindern im Einzelfall begründen. Das Jugendamt kann im Rahmen seiner Steuerungs- und Planungsverantwortung unter Abwägung bspw. demographischer, pädagogischer oder planerischer Aspekte entscheiden. Ein solcher Beschluss ist vor Beginn des Kindergartenjahres als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln zu treffen. Eine tatsächlich von der Zweckbindung abweichende Belegung ist im Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren.

Um von der Möglichkeit der flexibleren Belegungsstruktur bei gleichzeitiger Erfüllung der Zweckbindung im Einzelfall Gebrauch machen zu können, empfiehlt die Verwaltung einen entsprechenden Beschluss.

 

II. Entscheidungsalternativen

Beschluss einer anderen noch zu erarbeitenden Kindergartenbedarfsplanung.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die Betriebskostenförderung für die Kindertageseinrichtungen basiert auf den Festlegungen im Kindergartenbedarfsplan. Finanziert werden die Betriebskosten anteilig durch die Träger, das Land NRW und das Jugendamt. Das Jugendamt wiederum kann seinen Anteil an der Betriebskostenförderung durch die Erhebung von Elternbeiträgen teilweise refinanzieren. Von den Betriebskosten des Kindergartenjahres 2023/2024 fallen 5/12 im Jahr 2023 (August bis Dezember) und 7/12 im Jahr 2024 (Januar bis Juli) an.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt obliegt die Entscheidung über den Kindergartenbedarfsplan dem Jugendhilfeausschuss.