Betreff
Landeskinderschutzgesetz
Vorlage
SV-10-0817
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Bericht zum aktuellen Sachstand zur Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes NRW wird zur Kenntnis genommen.

 

I. Sachdarstellung

 

Mit Wirkung zum 01.05.2022 ist das Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen (Landeskinderschutzgesetz NRW) in Kraft getreten.

 

Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden Kernpunkte:

-          verbindliche (Verfahrens-)Mindeststandards in Verfahren nach § 8a SGB VIII,

-          verbindliches, regelmäßiges, landesweites Qualitätsentwicklungsverfahren,

-          Pflicht der Jugendämter zur Einrichtung kommunaler Netzwerke im Kinderschutz.

 

Das Landeskinderschutzgesetz (LKSG) hebt zudem die Rechte von Kindern auf Mitbestimmung als wesentliches Element im Kinderschutz sowie die Erarbeitung von Kinderschutzkonzepten als Aufgabe der Akteure in der Kinder- und Jugendarbeit hervor.

 

Umsetzung des LKSG im Kreis Coesfeld

 

Vernetzung und Information § 4 LKSG

Kooperationsvereinbarung mit der Kreispolizeibehörde

Seit dem 07.02.2022 besteht eine Kooperationsvereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Kreis Coesfeld zwischen der Kreispolizeibehörde und den drei Jugendämtern. In dieser Vereinbarung werden klare Verfahrensstandards sowie Austauschformate festgeschrieben.

 

Kinder- und Jugendnotruf

Bereits seit September 2020 ist das Kreisjugendamt rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche unter der Rufnummer 02541/18-5170 erreichbar. Kinder und Jugendliche, die sich in einer Notlage befinden sowie Bürgerinnen und Bürger, die eine Kindeswohlgefährdung melden möchten, haben somit jederzeit die Möglichkeit, einen Mitarbeitenden des Kreisjugendamtes direkt zu erreichen. Bis Ende letzten Jahres sind über diesen Zugang bereits 71 Meldungen eingegangen.

 

Netzwerk Chancengerechtigkeit

Die fall- und abteilungsübergreifende Zusammenarbeit ist getragen vom Grundverständnis, dass Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Familien chancengerecht am Leben in Kreis Coesfeld teilhaben können. Dabei sollen ihre individuellen (Bildungs)biografien berücksichtigt werden, damit alle die gleichen Chancen erhalten. Die Kommunen im Kreis Coesfeld, weitere Fachleute aus dem Gesundheits- und Sozialwesen, Ehrenamtliche und Fachkräfte verschiedener Institutionen arbeiten hier kreisweit und am gemeinsamen Leitbild orientiert zusammen.

 

Netzwerk Kinderschutz

Das LKSG sieht gemäß § 9 vor, in allen Jugendamtsbezirken Netzwerke im Kinderschutz zur interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung zu etablieren. In Absprache der drei Jugendämter im Kreis Coesfeld soll ein kreisweites Netzwerk im Kreis Coesfeld gebildet werden. Jährlich soll es drei Treffen des Netzwerkes Kinderschutz geben. Geplant ist es zwei „kleinere“ Netzwerktreffen für anlassbezogene Themen und Fallbesprechungen zu veranstalten und zusätzlich ein „großes“ jährliches Treffen als Jahrestagung Kinderschutz durchzuführen.

 

Im Februar 2023 fand das erste Treffen der Arbeitsgruppe des Netzwerkes statt. Die Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus Vertretungen des Familiengerichts, der Polizei und der Staatsanwaltschaft, da diese in ihrer Arbeit hoheitliche Aufgaben verrichten. Für den 04.05.2023 ist die ganztägige Jahrestagung Kinderschutz auf der Burg Vischering in Lüdinghausen anberaumt. An diesem Tag sollen im Rahmen einer Auftaktveranstaltung das Familiengericht, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Jugendämter ihre Arbeit vorstellen. Darüber hinaus soll die Jahrestagung zum einen dafür genutzt werden, inhaltliche Themen für die Netzwerkarbeit zu eruieren und zum andern, um für die interdisziplinäre Zusammenarbeit Vertretungen der Berufsgruppen und weitere Institutionen, die im Kreis Coesfeld mit Kinder und Jugendlichen arbeiten, zu gewinnen.

 

 

Kinderschutzkonzepte

Gemäß § 11 des Landeskinderschutzgesetzes sind Kinderschutzkonzepte in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit zu entwickeln. Die Schutzkonzepte zielen darauf ab Kinder und Jugendliche vor Gewalt zu schützen und die Aufgabenwahrnehmung nach § 8a SGB VIII sicherzustellen. Kinderschutzkonzepte sind angepasst an die Einrichtung bzw. das Angebot und umfassen „Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt, Machtmissbrauch in der Einrichtung oder dem Angebot sowie Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung“ (§ 11 LKSG).

 

Zum aktuellen Zeitpunkt wurden noch keine Ausführungen zu den Inhalten der Schutzkonzepte veröffentlicht. Leitlinien wie die der Landesfachstelle Prävention sexualisierte Gewalt oder der Präventionsordnung des Bistums Münster geben Anhaltspunkte für die Erarbeitung von Schutzkonzepten und sind inhaltlich nah am Landeskinderschutzgesetz orientiert.

 

Schutzkonzepte in der Jugendverbandsarbeit

Die Jugendvereine und -verbände im Kreis Coesfeld wurden im Rahmen einer Veranstaltung am 20.06.2022 gemeinsam mit den Stadtjugendämtern Coesfeld und Dülmen über das neue Landeskinderschutzgesetz informiert. Hierbei wurden ihnen u.a. die Bausteine eines Schutzkonzeptes vorgestellt. Darüber hinaus bieten der Kreissportbund e.V., der Deutsche Kinderschutzbund Kreisverband Coesfeld e.V., die Fachstelle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsende des Bistums Münster sowie die Jugendämter den Vereinen und Verbänden Unterstützung bei der Entwicklung individueller Schutzkonzepte an. Dies wird im Rahmen des Landesprogrammes „Wertevermittlung, …“ (ab Förderphase 2023-2024: Gemeinsam MehrWert) gefördert.

 

Schutzkonzepte in der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Die Erstellung von Schutzkonzepten ist durch den Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld an die Betriebskostenförderung der Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit geknüpft. Für die Mitarbeitenden in der offenen Kinder- und Jugendarbeit haben in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt drei Schulungen zum Aufbau und den Inhalten von Schutzkonzepten stattgefunden. Die Schulungen wurde durch das Kreisjugendamt Coesfeld in Kooperationen mit dem Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Coesfeld e.V. durchgeführt.

 

Darüber hinaus muss gemäß Kinder- und Jugendförderplan in jeder Einrichtung der offenen Kinder und Jugendarbeit mindestens eine pädagogische Fachkraft über eine qualifizierte Kinderschutzausbildung verfügen. Diesbezüglich haben sich die Mitarbeitenden schulen lassen bzw. befinden sich aktuell in der Qualifizierung.  Der Kreis Coesfeld fördert für die im Kinder- und Jugendförderplan angegeben Stellen die Zertifizierung zur „insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft“ gem. § 8a SGBVIII.

 

 

 

Vereinbarung und Weiterbildung gem. § 8a SGB VIII

Die Mitarbeitenden im Allgemeinen Sozialen Dienst des Kreisjugendamtes wurden im vergangenen Jahr gemäß § 8a SGB VIII geschult und haben einen Hochschulzertifikatskurs zum Kinderschutz im Dezember 2022 abgeschlossen.

 

Zusätzlich wurden im Rahmen des Landes Programms „Wertevermittlung, …“  in der Förderphase 2022-2023 rund 45 Schulungen zum Thema Kinderschutz in Bildungs- und Freizeiteinrichtungen durchgeführt.

 

Im Bereich der Kindertagespflege hat das Kreisjugendamt Coesfeld mit sämtlichen Kindertagespflegepersonen eine Vereinbarung gem. §8a SGB VIII abgeschlossen. In den Vereinbarungen sind die Verfahrensabläufe bei der Wahrnehmung von gewichtigen Anhaltpunkten gem. § 8a Abs. 5 SGB VIII geregelt sowie eine Übersicht der Ansprechpersonen (insbesondere nach § 8b SGB VIII) dargestellt. Ergänzend werden den Tagespflegepersonen Anfang März Fortbildungen zur Sensibilisierung gem. § 11 Abs. 4 LKSG angeboten. Im Fokus steht hierbei das Erkennen und Beurteilen von Gefährdungsmomenten gem. § 8a SGB VIII. In den pädagogischen Konzepten der Tagespflegepersonen sind die Themen Kinderschutz und Kinderrechte bereits fest verankert.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

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III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

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IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreis Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung grundsätzlich zuständig.