Betreff
Anträge von Kindertagespflegepersonen auf Zuschuss zu Energie- und Heizkosten in der Kindertagespflege
Vorlage
SV-10-0819
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die dem Kreisjugendamt vom Land zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten in der Kindertagespflege werden in voller Höhe an die Kindertagespflegepersonen weitergeleitet. Eine weitere Aufstockung aus Kreismitteln erfolgt nicht.   

 

 

I. Sachdarstellung

Mit Schreiben aus Dezember 2022 haben Tagesmütter aus den Tagesmütternetzwerken Nottuln und Senden Anträge auf einen Zuschuss zu den Energie- und Heizkosten in der Kindertagespflege für die aktuelle Heizperiode gestellt. 

 

Begründet werden diese Anträge unter anderem damit, dass Energie und Energiekosten im Bereich Kindertagespflege nicht durch Temperaturabsenkung entsprechend eingespart werden können.  Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt in ihren Richtlinien, die auch im Bereich der Kindertagespflege anzuwenden sind, eine Raumtemperatur von mindestens 20 Grad, für Kleinkinder 21 bis 22 Grad sowie in Waschräumen von 24 Grad.

 

Entsprechend der Förderrichtlinie des Kreises Coesfeld erhält die Tagespflegeperson einen Pauschalbetrag für die Anerkennung der Förderleistung sowie für die Erstattung der angemessenen Sachkosten und folglich auch Energiekosten. Dieser Pauschalbetrag wird entsprechend der Förderrichtlinien seit dem 01.08.2021 jährlich zum 01.08. eines jeden Jahres entsprechend der Regelungen nach § 37 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) zu den Kindpauschalen erhöht. Folglich wurde der Pauschalbetrag zuletzt zum 01.08.2022 um 1,02 % erhöht. Laut Ministeriellem Erlass vom 22.12.2022 wird die Fortschreibungsrate für das Kindergartenjahr 2023/24 auf 3,46 % festgesetzt. Entsprechend ist auch der Pauschalbetrag für die Kindertagespflege um 3,46 % ab dem 01.08.2023 zu erhöhen.

 

Darüber hinaus beabsichtigt die Landesregierung durch den „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“ die KiBiz-geförderten Kindertageseinrichtungen und die Angebote der Kindertagespflege zusätzlich mit 60,2 Millionen EUR zu unterstützen, um die in den letzten Monaten stark gestiegenen Energiekosten abzufedern.

Die Gelder sind laut Rundschreiben des Landkreistages vom 22.12.2022 als einmaliger Aufschlag sowohl auf die Kindpauschale als auch auf die Kindertagespflegepauschalen für das Kindergartenjahr 2022/23 vorgesehen. So wird der unterschiedliche Energiebedarf je nach Betreuungsangebot abgebildet. Die Berechnung des Aufschlages für die Kindertagesbetreuung in Einrichtungen erfolgt auf Grundlage des für die Fortschreibungsrate berücksichtigten Sachkostenanteils (10 Prozent), auf den der allgemeine Verbraucherpreisindex des letzten Jahres (rund 7,6%) angelegt wird. Entsprechend dem Anteil der Kindertagespflege an der Gesamtzahl der Betreuungsplätze wird auch ein Aufschlag auf den Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege an die Jugendämter gezahlt, den diese für die erhöhten Sachkosten an die Kindertagespflegepersonen weiterleiten sollen. Die Umsetzung der Maßnahme wird durch die beiden Landesjugendämter erfolgen. Die Landesjugendämter werden die Mittel den einzelnen Jugendämtern als fachbezogene Pauschale gemäß § 29 Haushaltsgesetz 2023 (HHG 2023) mit der jeweiligen Aufschlüsselung der Aufschläge zur Verfügung stellen, verbunden mit der Verpflichtung, die Mittel an die Träger und die Kindertagespflegepersonen weiterzuleiten.

 

Weitere Informationen über die Höhe der auf das Kreisjugendamt entfallenden Beträge liegen hier bislang nicht vor. Die Verwaltung beabsichtigt aber, die Mittel aus dem Stärkungspakt an die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen weiterzugeben. 

 

II. Entscheidungsalternativen

keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Finanzielle Auswirkungen entstehen zunächst nur im Rahmen der zum jeweils 01.08. vorgesehenen Erhöhung des Pauschalbetrages für die Tagespflegepersonen. Im Rahmen der Haushaltsplanungen für 2023 wurde aufgrund fehlender Informationen zur Steigerungsrate zum 01.08.2023 eine Planung entsprechend der zuletzt bekannten Fortschreibungsrate zu 2022/23 mit 1,02 % vorgenommen. Durch die Ende Dezember 2022 festgelegte Fortschreibungsrate zum 01.08.2023 von 3,46 % sind aufgrund bisheriger Finanzierungsregelungen voraussichtlich Mehrkosten in 2023 von 19.500 EUR zu erwarten.

 

Weitere Mehrkosten sollen durch den Vorschlag, die zusätzlich vom Land zur Verfügung gestellten Mittel an die Kindertagespflegepersonen weiterzuleiten und auf eine etwaige Aufstockung aus Kreismitteln zu verzichten, vermieden werden.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 71 SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung des Jugendamtes des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.