Betreff
Baubeschluss zur Abwicklung der Radwegbaumaßnahme an der K 46 (Borkener Str.) in Coesfeld
Vorlage
SV-10-0821
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die grundhafte Erneuerung des Radweges an der K 46 (Borkener Str.) in Coesfeld (Länge ca. 400 m) zu veranlassen.

 

I. Sachdarstellung

Die Kreisstraße K 46 (Borkener Str.) ist eine Hauptverkehrsstraße im Westen von Coesfeld. Die Baumaßnahme umfasst den Ortseingangsbereich von Stat. 0,2 bis Stadt 0,6. Der Streckenabschnitt hat eine Fahrbahnbreite von ca. 8,50 m. Beidseitig sind kombinierte Geh- und Radwege angelegt. Die Verkehrsbelastung liegt auf der K 46 bei ca. 4.600 Kfz/24h.

Der bauliche Zustand des Radweges ist auf der nördlichen Seite in einem äußerst schlechten Zustand. Ein viel zu geringer Deckenaufbau sowie Anhebungen durch Baumwurzeln der angrenzenden Bäume sind ursächlich für den unzureichenden Zustand. Mit 1,75 - 2,30 m fällt zudem auch die Radwegbreite sehr schmal aus. Durch die Unebenheiten ist auch keine ordnungsgemäß funktionierende Entwässerung des Radweges mehr gegeben.

Die Planung sieht vor, den Radweg entsprechend den aktuellen Richtlinien im Vollausbau neu herzustellen. Zu Lasten der Bankettbereiche soll der Radweg durchgehend auf 2,50 m verbreitert werden. Zunächst wird die komplette Radwegbefestigung aufgenommen. Der neue Aufbau besteht aus einer Schottertragschicht (20 cm), einer Asphalttragschicht (8 cm) und der abschließend bituminösen Deckschicht (3 cm). Der Einbau einer vertikalen Wurzelsperre soll zukünftig eine erneute Schädigung durch Baumwurzeln vermeiden.

Bei der Maßnahme handelt es sich um die Grunderneuerung eines bestehenden Radweges. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nicht vorgesehen.

Zurzeit wird von den Stadtwerken noch geprüft, ob im Zuge der Baumaßnahme Maßnahmen an Versorgungsleitungen vorzunehmen sind.

 

II. Entscheidungsalternativen

Keine.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die Baukosten für die Erneuerung des Radweges liegen bei ca. 300.00 €. Die Maßnahme wurde unter der Invest.-Nr. 66KRAD veranschlagt. Für die Auftragsvergabe stehen noch ca. 500.00 € aus dem HH 2022 zur Verfügung.

Für die Radwegbaumaßnahme wurden Fördermittel aus dem Sonderprogramm "Stadt und Land" bewilligt. Das Sonderprogramm des Bundes ist Bestandteil des Klimaschutzprogrammes 2030. Die Abwicklung erfolgt im Rahmen der Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah). Der Fördersatz (aktuell 80 %) wird durch Bundesmittel auf 90 % aufgestockt. Zudem werden 10% als Planungspauschale bei den förderfähigen Gesamtkosten berücksichtigt. Entsprechend den Vorgaben des Sonderprogrammes müssen die Maßnahmen bis Ende 2023 abgeschlossen sein.


Die Auswirkung der Investition auf die jährliche Abschreibung stellt sich wie folgt dar:

 

Buchwert
zum
31.12.2022

Abschreibung jährlich
bisher
*1)

außer-planmäßige Abschreibung *2)

Herstellungskosten einschl. aktiv. Eigenleist. *3)

Buchwert
zur Verkehrsfreigabe
(31.10.2023)

Abschreibung jährlich
neu
*4)

6.207 €

564,27 €

-5.739 €

ca. 330.000 €

ca. 330.000 €

ca. 7.300 €

 

*1)   Die Zustandsbewertung für Radwege wird alle 6 Jahre durchgeführt. Die letzte erfolgte 2018. Der Radweg an der K 46 befindet sich in einem „mangelhaften“ Zustand.

*2)   Eine außerplanmäßige Abschreibung ist vorzunehmen, da der vorh. Radweg vollständig aufgenommen wird.

*3)   Die Herstellungskosten setzen sich zusammen aus den Baukosten + Herstellungsnebenkosten sowie den aktiv. Eigenleistungen (pauschal 10% der Baukosten). Die Eigenleistungen sind nicht zahlungswirksam.

*4)   Nach Fertigstellung wird der zur Verkehrsfreigabe aktuelle Buchwert zuzgl. der Herstellungskosten über 45 Jahre abgeschrieben.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung.

 

Anlagen:

 

Übersichtskarte