Beschlussvorschlag:
Die „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege des Kreisjugendamtes Coesfeld“ werden beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Die Kindertagespflege hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklung wird von der Novellierung des Sozialgesetzbuches VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG und Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK aufgegriffen, unterstützt und weiter geführt. Die Kindertagespflege soll auf dieser Grundlage zu einer verlässlichen, qualifizierten und flexibel auf die Bedürfnisse von Familien reagierenden Angebotsform neben den Kindertageseinrichtungen werden. In diesem Sinne leistet die Kindertagespflege einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Kinder sowie zur Realisierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Die Novellierung des SGB VIII eröffnet der Kindertagespflege neue Perspektiven. Die Kindertagespflege ist ein wesentlicher Bestandteil im System der Tagesbetreuung von Kindern geworden. So gilt der Förderauftrag in § 22 SGB VIII gleichermaßen für Kindertagespflege wie für Tageseinrichtungen für Kinder.
Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Neuregelung in § 23 SGB VIII, der die Förderung der Kindertagespflege regelt. Hiernach umfasst die laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen
- die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
- einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung,
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
Zudem wird die Qualität der Betreuung von Kindern in Tagespflege hervorgehoben.
Hierbei sind die Notwendigkeit der Qualifizierung von Tagespflegepersonen, die Sicherstellung der Betreuung in Ausfallzeiten, die grundsätzliche Erlaubnispflicht für die Tagespflegeperson und die soziale Sicherung der Tagespflegeperson weitere wichtige Bausteine.
Hierdurch soll die Kindertagespflege zu einer eigenständigen, qualifizierten Form der Tagesbetreuung für Kinder neben den Kindertageseinrichtungen werden.
II. Lösung
Durch die Novellierung des SGB VIII wurden die Grundlagen für die Tagespflege erheblich verändert, die eine Anpassung der zum 01.02.1995 in Kraft getretenen „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege des Kreisjugendamtes Coesfeld“ an die nunmehr geltenden Bestimmungen der §§ 22 ff. des Sozialgesetzbuches VIII dringend erforderlich machen.
Durch die Änderung der derzeit bestehenden Richtlinien finden insbesondere die gesetzlichen Vorgaben zur finanziellen Ausgestaltung der Kindertagespflege sowie zur Festsetzung des für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zu zahlenden Kostenbeitrages entsprechende Berücksichtigung.
Die Höhe der laufenden Geldleistung soll nach § 23 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt werden, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Landesrechtliche Vorgaben zur Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegpersonen liegen derzeit nicht vor. Insofern erfolgt eine entsprechende Festsetzung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Forderung von Kostenbeiträgen bei Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ist im § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII geregelt. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagepflege Teilnehmerbeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden.
Es erscheint angemessen und vertretbar, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Kindertagespflege mit den institutionellen Kindertageseinrichtungen gleichgestellt werden soll, analog der landesrechtlichen Regelung zur Kostenbeteiligung für diese Angebotsform zu verfahren.
Das Landesrecht hat eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder Zahl der Familienangehörigen vorgeschrieben und gestaffelte Beträge festgesetzt.
Die Erhebung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen ist derzeit im § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) geregelt.
Dementsprechend sind die derzeit geltenden Regelungen zur Höhe der Elternbeiträge auf die Kostenbeiträge für Kindertagespflege übertragen worden.
Die neuen rechtlichen Grundlagen sind in die „Richtlinien zur Förderung von Kindern des Kreisjugendamtes Coesfeld“ eingearbeitet worden. Hierzu verweise ich auf die beiliegende Anlage.
Die Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege des Kreisjugendamtes Coesfeld gelten vorbehaltlich möglicher Landesregelungen.
III. Alternativen
Die Richtlinien vom 01.02.1995 bleiben bestehen, dadurch kann dem Auftrag der §§ 22 ff Sozialgesetzbuch VIII nicht entsprochen werden.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld wurden im Kalenderjahr 2005 insgesamt 44 Tagspflegeverhältnisse finanzielle gefördert.
Hierfür wurden Bruttoausgaben in Höhe von rd. 53.000 € erbracht. Unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Vorgaben ist mit einer Erhöhung der Ausgaben zu rechnen.
Für die Betreuung von Kindern in Tagespflege sind im Haushalt 2006 65.000 € vorgesehen. Daneben stehen weitere Mittel in Höhe von 160.000 € für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren zur Verfügung.
Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren im Rahmen der Kindertagespflege ist ein Baustein der noch zu beschließenden „Richtlinien für die Förderung von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren und von besonderen Angeboten im Rahmen der Tagesbetreuung von Kindern“.
Aufgrund der Veränderungen der rechtlichen Grundlagen ist damit zu rechnen, dass Förderungen von Kindern unter 3 Jahren im Rahmen von Kindertagespflege in den kommenden Jahren zunehmen werden. Ob der Jahresansatz von 160.000 € dann noch ausreichend sein wird, wird im Rahmen der künftigen Haushaltberatungen diskutiert werden müssen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 71 SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.
Aufgrund der finanziellen Auswirkungen ist die Entscheidung des Kreistages erforderlich.