Betreff
Stellenplan 2023 – Aufhebung eines Sperrvermerkes
Vorlage
SV-10-0846
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag: Der Sperrvermerk bei der Stelle 510-1-109 wird aufgehoben

 

 

 

I. Sachdarstellung

Die Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern, die unter den Stichworten „Lügde“, „Münster“ und „Bergisch-Gladbach“ bekannt geworden sind, waren Anlass für die Landesregierung, den Schutz des Kindeswohls und den Schutz von Kindern und Jugendlichen in NRW mit dem Landeskinderschutzgesetz NRW zu verbessern und weiterzuentwickeln. Das Gesetz, das im Wesentlichen am 01.05.2022 in Kraft getreten ist, präzisiert die Aufgaben der Verwaltung im Bereich des Kinderschutzes und stärkt die Rechte von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt. Folgende Kernpunkte beinhaltet das Landeskinderschutzgesetz:

·         Zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen (§ 8a SGB VIII) sollen fachliche Mindeststandards beachtet werden.

·         In allen Jugendamtsbezirken sollen interdisziplinäre Netzwerke zum Kinderschutz aufgebaut und mit einer Netzwerkkoordinierung ausgestattet werden.

·         Es sollen Leitlinien zu Kinderschutzkonzepten in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe etabliert werden.

·         Für das Fachpersonal soll es eine umfassende Qualifizierungsoffensive geben.

·         Mit einem Turnus von fünf Jahren soll ein landesweites Qualitätsentwicklungsverfahren der Kinderschutzpraxis durchgeführt werden.

Für die Aufgaben Umsetzung der Mindeststandards, Qualitätsentwicklung sowie für die Einrichtung und Betreuung der Kinderschutznetzwerke, zahlt das Land den Kommunen einen Belastungsausgleich. Im Zusammenhang mit dem Entwurf des Gesetzes wurde daher eine Kostenfolgeabschätzung (KFA) vorgelegt. Danach wird sich der Stellenbedarf in den sozialen Diensten um 15 % erhöhen. Bezogen auf den Personalbestand im Kreisjugendamt ist von einem Zusatzbedarf von rd. 3,0 VZÄ (EG S 14 TVöD) auszugehen.

Vor diesem Hintergrund wurden mit dem Stellenplan 2023 drei neue Stellen für das Jugendamt eingerichtet. Eine Stelle wurde zunächst mit einem Sperrvermerk versehen.

 

Derzeit sind verschiedene Stellen im Jugendamt durch das Ausscheiden von Mitarbeitenden neu zu besetzen. Diese wurden öffentlich ausgeschrieben. Nach Abschluss der Bewerbungsfrist liegt eine erfreuliche Anzahl von Bewerbungen vor. Die Auswahlgespräche finden ab Anfang März statt. Mit Blick auf den immer stärker spürbaren Fachkräftemangel und die Tatsache, dass wegen der neuen Rechtslage sehr viele Jugendämter dabei sind, zusätzliches Personal zu gewinnen, wird vorgeschlagen, den Sperrvermerk bei der Stelle 510-1-109 unabhängig von der noch ausstehenden Genehmigung des Haushalts 2023 durch die Bezirksregierung aufzuheben. Damit kann schon im laufenden Verfahren nach einer geeigneten Bewerberin /einem geeigneten Bewerber gesucht werden und die tatsächliche Stellenbesetzung baldmöglichst erfolgen.

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Sperrvermerk wird im Laufe des Jahres aufgehoben und es wird ggf. ein zusätzliches Auswahlverfahren durchgeführt.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die anfallenden Personalkosten sind im Personaletat eingeplant

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 26 Abs.1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

Finanzierung:

 

Die anfallenden Personalkosten sind im Personaletat eingeplant