Betreff
Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN "Erklärung zu den HH-Reden von Herrn Kleerbaum und Frau Schäfer" vom 10.03.2023
Vorlage
SV-10-0859
Aktenzeichen
10.24.
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:

 

1.    Die beigefügte Erklärung der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Haushaltsreden des Vorsitzenden der CDU-Kreistagsfraktion und der stellv. Vorsitzenden der FDP-Kreistagsfraktion am 07.12.2022 wird zur Kenntnis genommen.

 

2.    Die Erklärung der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird ergänzend zu den veröffentlichten Haushaltsreden auf der Homepage des Kreises unter „Haushalt 2023“ veröffentlicht.

 

 

 

Dieser Antrag wird vorgelegt gem. § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld.

I. Sachdarstellung

II. Entscheidungsalternativen

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Es wird auf den der Sitzungsvorlage beigefügten Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.03.2023 verwiesen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Haushaltsreden werden nach bisheriger Praxis nicht protokolliert, sondern im Wortlaut der vorgelegten Redemanuskripte nach der Sitzung im Internet veröffentlicht. So geschah es auch nach der Kreistagssitzung vom 07.12.2022, in der die fraglichen Haushaltsreden gehalten worden sind. Ebenfalls der bisherigen Praxis folgend, sind die Reden als Anlagen Bestandteil der sodann erstellten Niederschrift.

Eine nachträgliche Änderung der einmal durch Unterzeichnung zur öffentlichen Urkunde gewordenen Niederschrift durch Beschluss des Kreistages oder die Unterzeichner selbst ist nach herrschender kommunalrechtlicher Meinung ausgeschlossen.

Zulässig ist insoweit lediglich die durch einen neuen, nochmals zu protokollierenden Beschluss des Kreistages zu treffende Feststellung, dass die Niederschrift fehlerhaft ist oder sonstige Ungenauigkeiten enthält. Dieser protokollierte feststellende Beschluss kann sodann als Urkunde zum Beweis der Unrichtigkeit der ersten Niederschrift dienen, vgl. W. Schwabe/Ch. Wagner in: Kleerbaum/Palmen, Kreisordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die kommunale Praxis, Münster 2009, S. 486.

 

Nach § 25 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Kreistages sind Einwendungen gegen die Niederschrift innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Absendung geltend zu machen, andernfalls gilt die Niederschrift als anerkannt.

Anlässlich der in der Kreistagssitzung vom 07.12.2022 gehaltenen Haushaltsreden wies die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 14.12.2022 in einer E-Mail darauf hin, ihr Fraktionsantrag bezüglich der Reduzierung der Ausgleichsrücklage sei in den Reden des Vorsitzenden der CDU-Kreistagsfraktion und der stellv. Vorsitzenden der FDP-Kreistagsfraktion nicht richtig wiedergegeben worden. Es wurde darum gebeten, den jeweiligen Passus in den Haushaltsreden kenntlich zu machen und für Richtigstellung zu sorgen. Der Fraktion wurde in einem Antwortschreiben vom 15.12.2022 erläutert, dass eine Anpassung, Kenntlichmachung bestimmter Teile, Erläuterung oder gar Bewertung der Haushaltsreden weder durch den Sitzungsleiter und Vorsitzenden des Kreistages noch durch den Schriftführer erfolgen könne. Der Bitte könne folglich nicht nachgekommen werden. Es wurde darauf verwiesen, dass der Wortlaut des Antrages der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Reduzierung der Ausgleichsrücklage sowie das entsprechende Beschlussergebnis in der Niederschrift zur Sitzung wiedergegeben werde, sodass dort erkennbar werde, was genau beantragt worden sei.

 

Die Niederschrift der Kreistagssitzung vom 07.12.2022 wurde am 18. Januar 2023 versandt. Einwendungen hätten demnach bis zum 02. Februar 2023 mitgeteilt werden müssen. Der vorliegende Antrag vom 10. März 2023 ging damit nach Fristablauf bei der Kreisverwaltung ein und richtet sich gegen inhaltliche Aussagen in den Anlagen zur Niederschrift, die von den Rednern der Verwaltung so zur Verfügung gestellt wurden. Dabei wird nicht geltend gemacht, dass die inhaltliche Wiedergabe selbst fehlerhaft ist, sondern vielmehr wird kritisiert, dass die Ausführungen in den Haushaltsreden selbst fehlerhaft seien. Insofern liegt kein Fall der notwendigen Berichtigung einer fehlerhaften Niederschrift vor. Die Niederschrift der Kreistagssitzung vom 07.12.2022 ist daher nicht zu beanstanden, da sie die gehaltenen Haushaltsreden soweit richtig wiedergeben.

Es ist bisher nicht übliche Praxis gewesen, sachliche Fehler in vergangenen Haushaltsreden durch separate Erklärungen und gesonderte Veröffentlichungen im Nachhinein auf der Homepage des Kreises richtig zu stellen. Anders sieht dies allerdings aus, wenn sachliche Fehler der Vorredner durch direktes Aufgreifen in der nachfolgenden Haushaltsrede durch den Redner selbst erfolgt ist. Dies wäre auch im vorliegenden Fall dem Antragsteller zumindest mit Blick auf eine Erwiderung auf die Haushaltsrede des CDU Fraktionsvorsitzenden durchaus möglich gewesen.

Dessen ungeachtet hat der Kreistag in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob hier von der bisherigen Praxis abgewichen werden soll und ob die beantragte Erklärung auf der Homepage des Kreises veröffentlicht werden soll. Dabei sei auf § 37 Abs. 2 KrO NRW i.V.m. § 26 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages verwiesen, wonach die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der vom Kreistag gefassten Beschlüsse in geeigneter Weise zu unterrichten ist. Die Art und Weise der Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Beschlüsse bleibt danach der örtlichen Praxis sowie den hierzu ergangenen Beschlüssen des Kreistages z.B. in der Geschäftsordnung überlassen. Laut Geschäftsordnung des Kreistages kann die Veröffentlichung dadurch geschehen, dass der Landrat den Wortlaut eines vom Kreistag gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem der örtlichen Presse zugänglich macht. Eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Kreises Coesfeld ist (bisher) nicht explizit vorgesehen.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Kreistag gem. § 26 KrO NRW.