Beschlussvorschlag
der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:
1. Die beigefügte Erklärung der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Haushaltsreden des Vorsitzenden der CDU-Kreistagsfraktion und der stellv. Vorsitzenden der FDP-Kreistagsfraktion am 07.12.2022 wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Erklärung der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird ergänzend zu den veröffentlichten Haushaltsreden auf der Homepage des Kreises unter „Haushalt 2023“ veröffentlicht.
Dieser Antrag wird vorgelegt gem. § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld.
I. Sachdarstellung
II. Entscheidungsalternativen
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es wird auf den der Sitzungsvorlage beigefügten Antrag der
Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.03.2023 verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Haushaltsreden
werden nach bisheriger Praxis nicht protokolliert, sondern im Wortlaut der
vorgelegten Redemanuskripte nach der Sitzung im Internet veröffentlicht. So
geschah es auch nach der Kreistagssitzung vom 07.12.2022, in der die fraglichen
Haushaltsreden gehalten worden sind. Ebenfalls der bisherigen Praxis folgend,
sind die Reden als Anlagen Bestandteil der sodann erstellten Niederschrift.
Eine nachträgliche
Änderung der einmal durch Unterzeichnung zur öffentlichen Urkunde gewordenen
Niederschrift durch Beschluss des Kreistages oder die Unterzeichner selbst ist
nach herrschender kommunalrechtlicher Meinung ausgeschlossen.
Zulässig ist insoweit
lediglich die durch einen neuen, nochmals zu protokollierenden Beschluss des
Kreistages zu treffende Feststellung, dass die Niederschrift fehlerhaft ist
oder sonstige Ungenauigkeiten enthält. Dieser protokollierte feststellende
Beschluss kann sodann als Urkunde zum Beweis der Unrichtigkeit der ersten
Niederschrift dienen, vgl. W. Schwabe/Ch. Wagner in: Kleerbaum/Palmen,
Kreisordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die kommunale Praxis, Münster
2009, S. 486.
Nach § 25 Abs. 5 der
Geschäftsordnung des Kreistages sind Einwendungen gegen die Niederschrift
innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Absendung geltend zu machen,
andernfalls gilt die Niederschrift als anerkannt.
Anlässlich der in der
Kreistagssitzung vom 07.12.2022 gehaltenen Haushaltsreden wies die
Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 14.12.2022 in einer E-Mail darauf
hin, ihr Fraktionsantrag bezüglich der Reduzierung der Ausgleichsrücklage sei
in den Reden des Vorsitzenden der CDU-Kreistagsfraktion und der stellv.
Vorsitzenden der FDP-Kreistagsfraktion nicht richtig wiedergegeben worden. Es
wurde darum gebeten, den jeweiligen Passus in den Haushaltsreden kenntlich zu
machen und für Richtigstellung zu sorgen. Der Fraktion wurde in einem
Antwortschreiben vom 15.12.2022 erläutert, dass eine Anpassung,
Kenntlichmachung bestimmter Teile, Erläuterung oder gar Bewertung der
Haushaltsreden weder durch den Sitzungsleiter und Vorsitzenden des Kreistages
noch durch den Schriftführer erfolgen könne. Der Bitte könne folglich nicht
nachgekommen werden. Es wurde darauf verwiesen, dass der Wortlaut des Antrages der
Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Reduzierung der Ausgleichsrücklage
sowie das entsprechende Beschlussergebnis in der Niederschrift zur Sitzung
wiedergegeben werde, sodass dort erkennbar werde, was genau beantragt worden
sei.
Die Niederschrift der
Kreistagssitzung vom 07.12.2022 wurde am 18. Januar 2023 versandt. Einwendungen
hätten demnach bis zum 02. Februar 2023 mitgeteilt werden müssen. Der
vorliegende Antrag vom 10. März 2023 ging damit nach Fristablauf bei der
Kreisverwaltung ein und richtet sich gegen inhaltliche Aussagen in den Anlagen
zur Niederschrift, die von den Rednern der Verwaltung so zur Verfügung gestellt
wurden. Dabei wird nicht geltend gemacht, dass die inhaltliche Wiedergabe
selbst fehlerhaft ist, sondern vielmehr wird kritisiert, dass die Ausführungen
in den Haushaltsreden selbst fehlerhaft seien. Insofern liegt kein Fall der
notwendigen Berichtigung einer fehlerhaften Niederschrift vor. Die
Niederschrift der Kreistagssitzung vom 07.12.2022 ist daher nicht zu
beanstanden, da sie die gehaltenen Haushaltsreden soweit richtig wiedergeben.
Es ist bisher nicht
übliche Praxis gewesen, sachliche Fehler in vergangenen Haushaltsreden durch
separate Erklärungen und gesonderte Veröffentlichungen im Nachhinein auf der
Homepage des Kreises richtig zu stellen. Anders sieht dies allerdings aus, wenn
sachliche Fehler der Vorredner durch direktes Aufgreifen in der nachfolgenden
Haushaltsrede durch den Redner selbst erfolgt ist. Dies wäre auch im
vorliegenden Fall dem Antragsteller zumindest mit Blick auf eine Erwiderung auf
die Haushaltsrede des CDU Fraktionsvorsitzenden durchaus möglich gewesen.
Dessen ungeachtet hat
der Kreistag in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob hier von der
bisherigen Praxis abgewichen werden soll und ob die beantragte Erklärung auf
der Homepage des Kreises veröffentlicht werden soll. Dabei sei auf § 37 Abs. 2
KrO NRW i.V.m. § 26 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages verwiesen,
wonach die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der vom Kreistag
gefassten Beschlüsse in geeigneter Weise zu unterrichten ist. Die Art und Weise
der Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Beschlüsse bleibt danach der
örtlichen Praxis sowie den hierzu ergangenen Beschlüssen des Kreistages z.B. in
der Geschäftsordnung überlassen. Laut Geschäftsordnung des Kreistages kann die
Veröffentlichung dadurch geschehen, dass der Landrat den Wortlaut eines vom
Kreistag gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn
erforderlichenfalls außerdem der örtlichen Presse zugänglich macht. Eine
Veröffentlichung auf der Internetseite des Kreises Coesfeld ist (bisher) nicht
explizit vorgesehen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Kreistag gem. § 26 KrO NRW.