Betreff
Anmeldung des Vorsitzenden des Teilhabebeirats in den Verteiler bei der Beauftragten der Landesregierung für Menschen mit Behinderung zum Erhalt von Informationen (Sitzungsinhalte, Veranstaltungen u. a. behindertenpolitisch bedeutsame Geschehnisse):Antrag des Vorsitzenden
Vorlage
SV-10-0877
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Teilhabebeirat befürwortet eine Anmeldung des Vorsitzenden des Teilhabebeirats in den Verteiler bei der Beauftragten der Landesregierung für Menschen mit Behinderung allein zum Erhalt von Informationen über Sitzungsinhalte, Veranstaltungen u. a. behindertenpolitisch bedeutsame Geschehnisse.

 

I. Sachdarstellung

 

Der Beiratsvorsitzende Alfons Wecker hat mit seinem Entwurf zur Tagesordnung am 24.03.2023 beantragt, in der Sitzung ohne Vorlage eines eigenen Beschlussvorschlags darüber abzustimmen, ob der Vorsitzende sich als Vertreter des Teilhabebeirats zur Aufnahme in die Liste kommunaler Ansprechpartner bei der Beauftragten der Landesregierung für Menschen mit Behinderung anmelden soll oder nicht.

 

Nach seinen Angaben hat er dort bereits als Inklusionsbeauftragter der Stadt Lüdinghausen eine Anmeldung abgegeben. Ziel der zusätzlichen Meldung als Vorsitzender des Teilhabebeirats des Kreises Coesfeld sei es, Mitglieder des Teilhabebeirats zu Veranstaltungen, Treffen und Weiterbildungen im Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes NRW entsenden zu können. Beispielsweise hat die Landesbeauftragte mit Schreiben vom 30.03. bis zu 100 kommunale Behindertenbeauftragte und Beiräte am 04.05. zum Empfang nach Düsseldorf eingeladen.

 

Die Beauftragte der Landesregierung bietet auf ihrer Homepage im Internet u.a. eine namentliche Liste der kommunalen Behindertenbeauftragten nach Orten und mit Adressangaben für Interessierte und Ratsuchende, die zur Kontaktaufnahme örtliche Ansprechpartner suchen und nach der hier zitierten Angebotsbeschreibung zu folgenden Anliegen und Aufgaben bei den kommunalen Beauftragten finden können: "Die kommunalen Behindertenbeauftragten vertreten die politischen Interessen von Menschen mit Behinderung in den Städten und Gemeinden. Sie beraten die Stadtverwaltung im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse dieses Personenkreises und sorgen für einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Einrichtungen, Verbänden, Ämtern und Einzelpersonen. Darüber hinaus führen sie Einzelfallberatungen durch und unterstützen Sie vor Ort bei der Bearbeitung Ihrer Anliegen." https://www.lbbp.nrw.de/themen/allgemeine-informationen/ansprechpartner-vor-ort/kommunale-behindertenbeauftragte

 

Die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden des Teilhabebeirates nach der Satzung des Kreises Coesfeld entsprechen nicht den Anforderungen und Funktionen, die kommunale Behindertenbeauftragte nach der vg. Beschreibung der Beauftragten der Landesregierung erfüllen sollen bzw. können. Insbesondere die konkrete Beratung im Einzelfall und die Unterstützung vor Ort von Einzelpersonen bei der Bearbeitung ihrer Anliegen ist nach der Satzung nicht Teil der Aufgaben und Befugnisse des Teilhabebeirats bzw. des Vorsitzenden. Entsprechende Erwartungen, z.B. bei Beschwerden oder Problemen im persönlichen Einzelfall als örtliche Beratungs- oder Unterstützungsstelle bereit zu stehen, können und sollten auf Grundlage der Beiratssatzung durch die Aufgabenwahrnehmung des Teilhabebeirates oder des Vorsitzenden nicht erfüllt bzw. geweckt werden.

 

Zur Anmeldung hat die Landesbeauftragte ein Schreiben mit einem Antwort-Vordruck auf ihrer o.a. Homepage bereitgestellt, das als Anlage 1 der Sitzungsvorlage beigefügt ist. Darin kann die persönliche Anmeldung bzw. Einwilligung der örtlichen Beauftragten danach differenziert werden,

-          Informationen über Sitzungsinhalte, Veranstaltungen und andere behindertenpolitisch bedeutsame Geschehnisse zu erhalten, und/oder

-          dass die dienstlichen Kontaktdaten auf der Homepage http://www.lbbp.nrw.de zu Informationszwecken veröffentlicht werden.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Teilhabebeirat bzw. die stimmberechtigten Mitglieder sind im Rahmen der Satzung frei in der möglichen Beschlussfassung. Neben der Möglichkeit, keinen Beschluss zu fassen (Kenntnisnahme), bestehen folgende Alternativen:

 

Der Teilhabebeirat befürwortet eine Anmeldung des Vorsitzenden des Teilhabebeirats in den Verteiler bei der Beauftragten der Landesregierung für Menschen mit Behinderung allein zum Erhalt von Informationen über Sitzungsinhalte, Veranstaltungen u. a. behindertenpolitisch bedeutsame Geschehnisse oder der Anmeldung des Vorsitzenden wird nicht zugestimmt.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Nach § 5 Abs. 2 der Satzung des Teilhabebeirats vertritt der Vorsitzende den Teilhabebeirat wie auch seine Beschlüsse nach außen.

 

Für eine Anmeldung bei der Landesbeauftragten ist aus Datenschutzgründen eine persönliche Einwilligung erforderlich.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Teilhabebeirats ergibt sich konkludent aus der Satzung.

Anlagen:

 

Anlage 1 zur SV-10-0877:    Schreiben Beauftragte Landesregierung mit Antwort-Vordruck zur Anmeldung und Einwilligung für kommunale Beauftragte