Betreff
Förderung von Sprach- und Qualifizierungsangeboten für Erwachsene mit Einwanderungsgeschichte
Vorlage
SV-10-0879
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisweiten Bedarf an Sprach- und Qualifizierungsangeboten für Erwachsene mit Einwanderungsgeschichte zu erheben und ggf. ein bedarfsgerechtes Fördermittelkonzept zu entwickeln.

 

I.                    Sachverhalt

 

In der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Schule und Integration am 02.03.2023 wurde ausführlich zu Rahmenbedingungen und Umsetzung der Sprach- und Integrationskurse im Kreis Coesfeld berichtet (SV-10-0812). In der vom Kreistag eingesetzten Arbeitsgruppe zur Fachkräftesicherung wurde das Thema Sprachförderung ebenfalls intensiver erörtert.

Folgende wichtige Erkenntnisse zur allgemeinen Situation und bezüglich der Besonderheiten im Kreis Coesfeld sind als Ergebnis festzuhalten:

 

Der Erwerb von Sprachkompetenz in Schrift und Wort ist der zentrale Schlüssel für eine erfolgreiche Integration. Dies gilt sowohl für die soziale Integration von Neuzugewanderten als auch für die Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte in Ausbildung und Beschäftigung. Das Erlangen von Berufsabschlüssen scheitert oft nicht an den praktischen Fertigkeiten, sondern überwiegend daran, dass die theoretischen Voraussetzungen aufgrund von fehlenden (Berufs-)Sprachkenntnissen nicht gemeistert werden.

 

Sprach- und Integrationskurse und der Nachweis über ein bestimmtes Deutsch-Sprachniveau bilden eine zentrale formale Voraussetzung für die Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Status. Dies gilt aktuell insbesondere für den Personenkreis, der von einem bisherigen Duldungsstatus über das seit dem 01.01.2023 gültige Chancen-Aufenthaltsrecht (nach § 104c und später über §§ 25 a und b AufenthG) ein langfristiges Bleiberecht erlangen möchte.

Potentiell Berechtigte müssen zumindest mündlich das Deutsch-Sprachniveau A2 nachweisen. Dies kann in erster Linie über ein Zertifikat von einem Sprachkursanbieter belegt werden. Wenn die Antragstellenden bereits über ausreichende Deutsch-Sprechfähigkeiten verfügen, müssen sie nicht zwangsläufig einen Kurs absolvieren, sondern es reicht für den Nachweis, wenn sie eine sog. Externenprüfung ablegen. Die Kosten für diese Prüfung belaufen sich auf ca. 150 € und können im SGB II – Bereich bei Vorliegen einer entsprechenden Berechtigung von den Jobcentern übernommen werden.

 

Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten im ländlichen Flächenkreis und dem Mangel an Honorarkräften sowie Teilnehmenden in homogenen Lerngruppen, scheint ggf. der Einsatz zusätzlicher Kreismittel zur Schließung von Angebotslücken angezeigt.

 

Gegenwärtig werden Wartezeiten bis zum Start eines Integrationskurses in einigen Kommunen über einzelne Projektförderungen und den unermüdlichen Einsatz von ehrenamtlichen Kräften überbrückt. Hierbei ist die Zielgruppe auf das ehrenamtliche Engagement angewiesen und eine flächen- und bedarfsdeckende Planungssicherheit ist auf diese Weise für die Kommunen nicht gegeben. 

 

Grundsätzlich wird es zudem als wünschenswert erachtet, dass alle Personen, die sich über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten, einen Zugang zu einem Basis-Deutschkurs erhalten – ganz unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status. Nur durch die Möglichkeit zur Verständigung werden Teilhabe und selbstwirksame Integration in die Regelsysteme für Erwachsene mit Einwanderungsgeschichte möglich.

 

Durch einen Haushaltsansatz zur Qualifizierung- und Sprachförderung der Zielgruppe, könnten wirkungsvolle und niedrigschwellige Angebote durch das Kommunale Integrationszentrum initiiert und gemeinsam mit den Städten und Gemeinden, den Flüchtlingsinitiativen und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege umgesetzt werden.

 

Neben der Vorbereitung auf einen Integrationskurs wären alltagspraktische Sprachförderangebote ebenso denkbar, wie berufsfachsprachliche Vertiefungskurse. Das Jahr 2023 könnte genutzt werden, den Bedarf an zusätzlicher Sprach- und Qualifizierungsförderung zu ermitteln und über den Entwurf einer Förderrichtlinie ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Angebot zu konzipieren.

 

Wichtig wäre darüber hinaus, das vorhandene Sprach- und Qualifizierungsangebot für Menschen mit Einwanderungsgeschichte abzubilden und mögliche Zugangsbarrieren abzubauen. So gibt es z. B. Erstorientierungskurse vom ASB Münsterland e.V. in Nottuln, Seppenrade und online, die nicht frequentiert werden, obwohl sie eine sinnvolle Vorbereitung auf einen Integrationskurs darstellen. 

 

 

II.                  Kosten/Finanzierung

BAMF-Kurse

Für Kurse das BAMF werden dem Träger nach vorliegendem Kenntnisstand 4,58€ pro TN pro UE erstattet. Somit belaufen sich die Kosten pro TN für einen allgemeinen Integrationskurs mit 700 UE auf 3.206€. Geht man davon aus, dass an einem Kurs 20 Personen teilnehmen, belaufen sich die Kosten auf 64.120€.

 

Selbstzahler müssen grundsätzlich nur 50% der Kosten tragen, also 2,29€ pro UE und 1.603€ für einen gesamten Kurs. Darüber hinaus steht einem Selbstzahler die Möglichkeit offen, nach erfolgreichem Abschluss 50% des Eigenanteils auf Antrag zurückerstatten zu lassen, also 801,50€.

 

Eine freiberufliche Lehrkraft muss in einem Integrationskurs mindestens 42,23€ pro UE erhalten.

 

Darüber hinaus erhält der Träger eine Kostenerstattung für den Einstufungstest sowie für die Prüfung.

Eine Externenprüfung kostet je Fall 150€ bei einem Sprachkursträger (s.o).

 

Angebote in Einzelprojekten und/oder durch Ehrenamtler

Hierzu liegen bezüglich Kosten/Finanzierung bisher nur punktuell Erkenntnisse vor. Hier könnte über eine Bestandserhebung mehr Klarheit geschaffen werden.

 

Bestands-/Bedarfserhebung

Die Bestandserhebung zu Sprachförderangeboten soll durch die Verwaltung erfolgen (KI) und verursacht zunächst keine zusätzlichen Kosten.

 

 

III.                Alternativen

·         Auf weitere kreiseigene Aktivitäten zur Sprachförderung wird verzichtet. Diese gilt dann auch für die Bestandserhebung.

·         Über Alternativen und Varianten möglicher kreiseigener Aktivitäten/Förderungen zur Sprachförderung kann und soll erst nach Vorliegen der Bestands-/Bedarfserhebung entschieden werden.

 

 

IV.                Zuständigkeit für die Entscheidung

Aufgrund der inhaltlichen Zuständigkeit soll die Beauftragung zur Bestandserhebung durch den Fachausschuss erfolgen.