Betreff
Errichtung einer Schutzhütte im Letter Bruch
Vorlage
SV-10-0896
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsschutzgebietes 2.2.02 „Stevede - Merfelder Flachrücken“ des Landschaftsplans Merfelder Bruch - Borkenberge für die Errichtung einer Schutzhütte zu.

 

Begründung:

 

Der Heimatverein Lette möchte eine Schutzhütte an der Stelle errichten, an der am 23.03.2016 eine über 100 Jahre alte Hütte im Letter Bruch durch einen Brand zerstört wurde.

 

Die alte Hütte diente seinerzeit dazu, den auf dem Acker arbeitenden Menschen mit ihren Arbeitspferden Unterstand in den Pausen und bei schlechtem Wetter zu gewähren. Die Hütte wurde zur Zeit der Urbarmachung des Letter Bruchs in der Zeit nach der Markenteilung errichtet.

Das historische Bauwerk soll stilecht, zur Nutzung für Jedermann, wie Wanderer, Radfahrer, Kindergärten und Schulklassen wiederaufgebaut werden.

Die neue Hütte soll zum einen zum Schutz und als Ruheplatz für vorbeikommende Personen dienen. Zum anderen soll die Hütte als Bildungsort dienen, um zu zeigen, wie ehemals in der Landwirtschaft gearbeitet wurde. Dafür sollen Hinweistafeln aufgestellt werden, die die Geschichte solcher Hütten erklären.

 

Der Standort des geplanten Vorhabens befindet sich in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.02 „Stevede-Merfelder Flachrücken“, festgesetzt im Landschaftsplan Merfelder Bruch-Borkenberge.

Für die Errichtung der Schutzhütte ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten innerhalb des Landschaftsschutzgebiets erforderlich:

·           Bauliche Anlagen i.S.d. Bauordnung NRW zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeige bedürfen.

 

Die Befreiung soll aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Bereitstellen einer Schutzeinrichtung für Personen, ergänzt durch den Bildungszweck, erteilt werden.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen verbunden werden:

·           Die Befreiung wird vorbehaltlich einer wasserrechtlichen Genehmigung und der Genehmigung des Bauantrages erteilt.

·           Die naturschutzfachlichen Belange des Landschaftsschutzgebietes sind in allen Bauphasen sowie im Zuge der späteren Nutzung vorrangig zu berücksichtigen.

·           Die Flächeninanspruchnahme für die Errichtung der Schutzhütte und den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren. Angrenzende Gehölze sind durch entsprechende Vorkehrungen zu schützen. Baumaterial und Baumaschinen sind außerhalb des Traufbereichsvon Gehölzen zu lagern bzw. abzustellen.

·           Wenn die Beseitigung von Gehölzen notwendig sein sollte (keine Ausweichmöglichkeiten etc.), ist dies mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld vorab abzustimmen. Das gleiche gilt bei Verlust sonstiger Vegetationsdecken (z. B. Grünland). In diesen Fällen sind (weitere) Kompensationsmaßnahmen erforderlich.

·           Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW verbunden. Nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz sind Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen erforderlich.

Zur Kompensation des Eingriffs sind 2 hochstämmige Obstbäume (Stammhöhe mind. 1,80 m, Pflanzqualität 2 x verpflanzt, Stammumfang 10-12 cm) zu pflanzen (s. Lageplan). Der Mindestabstand der Bäume untereinander darf 8 x 8 m nicht unterschreiten.

Die Pflanzarbeiten sind in der auf den Baubeginn nächstfolgenden Pflanzperiode an der im Lageplan eingezeichneten Stelle durchzuführen.

Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Der Ausfall von Anpflanzungen ist durch Nachpflanzungen zu ersetzen.

Sämtliche Anpflanzungen sind bis zu ihrer Sicherung fachgerecht gegen Verbiss zu schützen.

Der Abschluss der Pflanzarbeiten ist der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld unaufgefordert spätestens 4 Wochen nach der Durchführung zur Abnahme mitzuteilen.

·           Sollten während der Bauarbeiten besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) trotz vorheriger Überprüfung festgestellt werden, so sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld ist zu informieren.

 

Anlagen:

1.       Antrag vom 26.09.2022

2.       Auszug Antrag wasserrechtliches Verfahren, beinhaltet:

-          Übersichtskarte

-          Lageplan für die Ersatzpflanzungen

-          Plandarstellung Schutzhütte mit Bildern

-          Eingriffsbewertung