Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem Verbot des § 39 Landesnaturschutzgesetz für die Beseitigung einer Wallhecke zur Errichtung und zum Betrieb eines Umspannwerks in Coesfeld-Flamschen zu.
Die Stadtwerke Coesfeld beabsichtigen die
Errichtung eines Umspannwerks auf dem ehemaligen Deponiegelände in
Coesfeld-Flamschen. Das Umspannwerk wird erforderlich, um das Stromnetz der
Stadt Coesfeld auf die mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien anfallenden
zusätzlichen Strommengen zukunftsfähig auszulegen.
Hinsichtlich detaillierter technischer
Erläuterungen wird auf die Ausführungen der Stadtwerke Coesfeld in den
Antragsunterlagen verwiesen.
Im südlichen Randbereich des Vorhabengebiets
verläuft entlang des Wirtschaftswegs eine Wallhecke. Für die Errichtung und den
sicheren Betrieb des Umspannwerks ist die Beseitigung der Wallhecke
erforderlich.
Bei der Wallhecke handelt es sich um einen
gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteil gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2
Landesnaturschutzgesetz.
Die Maßnahmen zur Beseitigung umfassen die
Entfernung von Sträuchern und 23 mittelalten/älteren Stieleichen auf einer
Länge von 47 m Länge. Im östlichen Abschnitt kann eine ältere Eiche erhalten
werden. Nach der Entfernung der Gehölze wird der Wall abgetragen.
Die Beseitigung der bestehenden Gehölze ist
erforderlich, um eine Anlagenbeschädigung durch einen möglichen Windwurf bzw.
Astabbruch der Gehölze zu vermeiden und so einen sicheren Betrieb des
Umspannwerks zu ermöglichen. Der Abtrag des Walls erfolgt, um eine fachtechnisch
sichere Verlegung der Stromkabel zu gewährleisten. Ferner führt die geplante
Zufahrt zum Umspannwerk durch die derzeit bestehende Wallhecke.
Der
Vorhabenbereich wurde in der Vergangenheit als Sandabgrabung genutzt. Nach
Beendigung des Sandabbaus erfolgte eine Verfüllung als Bodendeponie.
Das östlich
angrenzend gelegene Biotop gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz (Kleingewässer/Röhricht/Riede)
wird von der Planung zur Errichtung des Umspannwerks nicht betroffen.
Der ermittelte Gesamteingriff
nach Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 14.455
Biotopwertpunkten. Als erheblicher Eingriff ist insbesondere die
Inanspruchnahme der Gehölze auf der Wallhecke sowie des dem Deponiekörper
aufliegenden Extensivgrünlands zu werten.
Nach Abschluss der
Errichtung des Umspannwerks wird auf der Fläche der ehemaligen Wallhecke ein
neuer Gehölzstreifen aus Sträuchern und Bäumen II. Ordnung angepflanzt, wobei
die Gehölzauswahl den Schutz der unterführenden Stromkabel berücksichtigt.
Als externe
Kompensationsmaßnahmen werden
-
für die Entfernung der Wallhecke (Wald i. S. d.
Landesforstgesetzes) auf einer vom Landesbetrieb Wald und Holz bereits
anerkannten Ersatzaufforstung eines ehemaligen Sportplatzes auf dem Gebiet der
Stadt Borken im Verhältnis von 1:1,5 ein Teilbereich verwendet,
-
aus einem anerkannten Ökokonto der Stadtwerke
Coesfeld im Letter Bruch 9.000 Biotopwertpunkte (Gemarkung Lette, Flur 21,
Flurstück 402) angesetzt sowie
-
auf dem östlich des Vorhabenbereichs gelegenen
Biotop gem. § 30 BNatSchG (Kleingewässer) regelmäßige Pflegearbeiten
durchgeführt.
Für das geplante
Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem Verbot
des § 39 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz erforderlich, das sich auf Maßnahmen
erstreckt, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu
einer Zerstörung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen können.
Mit Datum vom 19.04.2023
haben die Stadtwerke Coesfeld einen Antrag auf Befreiung von dem Verbot gestellt.
Im Rahmen der
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Ausbau der erneuerbaren
Energien und dem betroffenen Wallheckenschutz kommt die untere
Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen am
Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber den naturschutzrechtlichen Belangen
überwiegen.
Ausschlaggebend
für diese Entscheidung ist die Tatsache, dass mit der Inanspruchnahme eines
bereits durch die Deponienutzung beeinträchtigten Standorts keine neuen Flächen
im Außenbereich beansprucht werden müssen, mit der PV-Anlage auf der Deponie
eine Struktur der erneuerbaren Energien bereits besteht und mit dem Industriepark
Nord.Westfalen ein Großabnehmer von Strom in unmittelbarer Nähe besteht.
Aufgrund der
notwendigen Verteilsituation von Umspannwerken um den Stadtbereich Coesfeld
bestehen zudem keine weiträumigen Standortalternativen. Die ebenfalls in den
Antragsunterlagen hierzu enthaltenen Betrachtungen wurden von den Stadtwerken
Coesfeld unter Mitwirkung der unteren Naturschutzbehörde erarbeitet.
Aus
genehmigungsrechtlicher Sicht ist folgendes zu beachten: Der Vorhabenbereich
des Umspannwerks liegt im planfestgestellten Geltungsbereich der Bodendeponie.
Vor einer baurechtlichen Genehmigung des Umspannwerks ist daher die Rücknahme
des Geltungsbereichs der Planfeststellung erforderlich, ein entsprechender
Antrag wird derzeit seitens der Wirtschaftsbetriebe Coesfeld erarbeitet. Dies
wird im Rahmen der Befreiung insofern berücksichtigt, dass eine Befreiung erst
erteilt wird, wenn die Rücknahme des Geltungsbereichs der Planfeststellung
erfolgt ist.
Die Befreiung soll
mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist
auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren. Alle Arbeiten sind möglichst
umwelt- und naturschonend durchzuführen.
·
Das Lagern von Baustoffen sowie das Abstellen von
Baufahrzeugen ist ausschließlich außerhalb des Traufbereichs von Gehölzen und
außerhalb des an den Vorhabenbereich angrenzenden Extensivgrünlands zulässig.
·
Nach Erhalt der Baugenehmigung kann mit der
Erschließung des Vorhabenbereichs ab dem 20. August begonnen werden.
- Eine Beseitigung der Gehölzbestände ist nur im
Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 1. März des Folgejahres
zulässig.
- Während der Bauphase ist zwischen
Vorhabenbereich und Gewässerkomplex in der Zeit vom 01. März bis 30.
September ein Amphibienschutzzaun zu errichten.
- Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Rurale
Umweltplanung, Nordwalde 20.04.2023) aufgeführten Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen sowie die Kompensationsmaßnahmen sind Bestandteil
der Befreiung .
1. Übersichtskarte Vorhabengebiet
2. Antrag Teilbeseitigung einer Wallhecke und Standortbegründung (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)
3. Landschaftspflegerischer Begleitplan (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)