Betreff
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 Kinderbildungsgesetz
Vorlage
SV-10-0908
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.       Die Verwaltung wird beauftragt einen Beschlussvorschlag für neue Förderkriterien zur Förderung der Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz zu entwickeln, die ab dem Kindergartenjahr 2023/24 zur Anwendung kommen.

2.       Für Einrichtungen, die im laufenden Kindergartenjahr 2022/23 eine Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz erhalten, gelten die bisherigen Fördergrundsätze (SV-10-0526) aufgrund des Vertrauensschutzes auch im kommenden Kindergartenjahr 2023/24 fort.

 

I. Sachdarstellung

 

Seit dem Kita-Jahr 2020/2021 stellt das Land NRW Mittel für die Flexibilisierung der Betreuungszeiten (§ 48 KiBiz) zur Verfügung. Die Mittel dienen der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung.

Im aktuell laufenden Kita-Jahr stellt das Land NRW dem Kreis Coesfeld Fördermittel in Höhe von 760.800 EUR zur Verfügung. Dieser Zuschuss ist gem. § 48 Abs. 3 KiBiz durch das Jugendamt um 25 Prozent zu erhöhen, so dass in Summe maximal 951.000 EUR für die Förderung der Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen. In der Sitzung des Kreisjugendhilfeausschusses im März 2022 wurden Förderkriterien für die Vergabe der Mittel beschlossen (SV-10-0526). Die Kriterien wurden bislang zwischen den Münsterlandkreisen abgestimmt.

 

Es hat sich in den letzten Jahren aber gezeigt, dass mit der Förderung der beabsichtigte Zweck, die Öffnungszeiten der Kindertageeinrichtungen flexibler zu gestalten, leider nicht erreicht werden konnte. Aus Sicht der Verwaltung ist es in einer Zeit des akuten Fachkräftemangels, in der manche Einrichtungen das Mindestangebot von 45 Stunden Öffnungszeit kaum noch oder nicht mehr aufrechterhalten können und das Jugendamt somit den gesetzlichen Rechtsanspruch teilweise nicht mehr erfüllen kann, nicht mehr angezeigt, Mittel für Betreuungs- und Öffnungszeiten zu verwenden, die über den gesetzlichen Rechtsanspruch hinausgehen.

Für das Kindergartenjahr 2022/23 wurden nach derzeitigem Stand lediglich neun Förderanträge mit einem Volumen von 113.880 EUR gestellt. Sollten keine weiteren Anträge gestellt werden, wovon mit großer Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, müssen die nicht verwendeten Landesmittel in Höhe von 669.969 EUR an das Land zurückgezahlt werden.

 

Die derzeitigen Fördertatbestände (Verringerung der Schließtage, Erweiterung der Öffnungszeiten) führen zu einem erhöhten Personalbedarf in den Einrichtungen und haben zur Folge, dass Notbetreuungssysteme ggf. frühzeitiger greifen müssen, da der notwendige Mindestpersonalbestand in den Einrichtungen nicht mehr vorgehalten werden kann. Insofern werden durch die bisherige Fördersystematik eher Fehlanreize für die Träger von Kindertageseinrichtungen gesetzt.

 

Vielmehr sollten die Mittel künftig eingesetzt werden können, um das Kernangebot der Einrichtungen zu sichern. So wäre es denkbar, Einrichtungen zu fördern, die es Familien ermöglichen, bei unregelmäßig erhöhtem Bedarf die Kinder auch wenige Stunden länger betreuen lassen zu können oder auch durch eine flexiblere Verteilungsmöglichkeit der Buchungszeiten mit weniger als 45 Wochenstunden eine auskömmliche Betreuung zu erlangen. So könnten beispielsweise ggf. die personalintensiven 45-Stunden Buchungen verringert werden. Auch andere Förderkonstellationen sind denkbar, die gemeinsam mit der AG 78 Kindertagesbetreuung erarbeitet werden könnten.

 

Erste Gespräche mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen und der AG 78 haben inzwischen stattgefunden. Ziel ist es gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen, den Auswirkungen des Fachkräftemangels mit wirkungsvollen Instrumenten begegnen zu können. Hierzu sind aber noch weitere Überlegungen erforderlich, um Lösungsansätze, die von allen Beteiligten mitgetragen werden können, zu entwickeln.

 

Im Ergebnis schlägt die Verwaltung vor, dass die bisherigen Förderkriterien im Kita-Jahr lediglich für die Einrichtungen Anwendung finden, die auch im laufenden Kita-Jahr 2022/23 eine Förderung erhalten (Bestandsschutz).

Das Jugendamt wird beauftragt, gemeinsam mit der AG 78 Kindertagesbetreuung neue Kriterien zu entwickeln, die der aktuellen Situation des Fachkräftemangels mehr Rechnung tragen.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Zu 1: Die bisherigen Förderkriterien zur Förderung der Flexibilisierung von Betreuungsangeboten nach § 48 KiBiz bleiben auch für das Kita-Jahr 2023/24 bestehen.

 

Zu 2: Für die bisher geförderten Einrichtungen gilt kein Bestandschutz. Eine Förderung erfolgt auch für diese Einrichtungen nur nach den neu zu beschließenden Förderkriterien.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Für das Kita-Jahr 2023/24 stehen Landesmittel in Höhe von 787.124 EUR für die Förderung flexibler Betreuungsangebote nach § 48 KiBiz zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Mittel durch einen Eigenanteil des Jugendamtes in Höhe von 25 %, also 196.781 EUR, aufgestockt werden. Diese Mittel werden im Rahmen der Haushaltsplanungen für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend berücksichtigt.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 71 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Ziffer 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.