Betreff
Änderung der Richtlinien Kindertagespflege zum 01.08.2023
Vorlage
SV-10-0909
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld in der Fassung ab 01.08.2023 wird beschlossen.

I. Sachdarstellung

Die Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege wurde zuletzt zum 01.08.2020 geändert. Aufgrund geänderter Anforderungen an die Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen haben die Verwaltungen der drei Jugendämter im Kreis Coesfeld eine umfassende Änderung der Förderrichtlinie erarbeitet. Im Ergebnis wird nunmehr ein Vorschlag vorgelegt, der neben den gesetzlichen Änderungen auch weitere Förderverbesserungen für Kindertagespflegepersonen vorsieht um den Bereich Kindertagespflege an bereits bestehende Regelungen der anderen Münsterlandkreise anzupassen und die Kindertagespflege als Alternative zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen zukunftsfähig aufzustellen. Vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachkräftemangels sowie auch der gestiegenen Anforderungen an die Qualifizierungsvoraussetzungen (bislang 160 Std. Qualifizierung – nunmehr 300 Std. Qualifizierung zzgl. Praktika und Selbststudium) ist es zunehmend schwieriger, Personen zu finden, die sich zur Kindertagespflegeperson qualifizieren lassen und die eine selbständige Tätigkeit als Kindertagespflegeperson aufnehmen möchten. Da auch die Kapazitäten an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen aufgrund des gegebenen Fachkräftemangels begrenzt sind, bedarf es zur Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder unter drei Jahren vermehrt alternativer Betreuungsmöglichkeiten in Kindertagespflege.

 

Insbesondere folgende Änderungsvorschläge wurden in Abstimmung mit den Stadtjugendämtern Coesfeld und Dülmen erarbeitet und in den Vorschlag zur Änderung der Förderrichtlinie des Kreises Coesfeld (Anlage 1) aufgenommen:

 

  1. Kosten der Qualifizierung:

Zum 01.08.2022 haben sich die Qualifikationsanforderungen für neue Kindertagespflegepersonen geändert. Kindertagespflegepersonen, die ihre Tätigkeit erstmalig ab dem 01.08.2022 aufnehmen sollen nach § 21 Abs. 2 KiBiz über eine Qualifikation nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungs-Handbuch Kindertagespflege (QHB) mit einem Umfang von 300 Unterrichtsstunden zzgl. Praktika und Selbststudium verfügen. Zuvor reichte eine Qualifikation nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) mit einem Umfang von 160 Unterrichtsstunden aus.

Sozialpädagogische Fachkräfte müssen bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson ab dem 01.08.2022 über 80 Unterrichtsstunden der Qualifikation nach dem Curriculum des DJI bzw. dem QHB verfügen. 

 

Qualifikationen nach dem bislang geltenden Curriculum des DJI im Umfang von 160 Unterrichtsstunden wurden im Kreis Coesfeld in der Vergangenheit unter Finanzierung der drei Jugendämter durch das Kath. Bildungsforum im Kreis Coesfeld organisiert und angeboten. Dabei entfielen 30 % der Kurskosten auf die Teilnehmenden und 70 % wurden durch die drei Jugendämter anteilig für die jeweiligen Teilnehmenden übernommen. Der Eigenanteil für die teilnehmende Person betrug rund 600 EUR. Dieser Eigenanteil wurde entsprechend der in der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen nach erfolgreichem Abschluss und Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson vom Jugendamt erstattet.

 

Da die umliegenden Münsterlandkreise sowie auch die Stadt Münster die in ihren Bezirken angebotenen Qualifizierungskurse nach dem QHB nicht mit eigenen Kandidaten ausreichend belegen können und diese folglich für Personen aus anderen Jugendämtern geöffnet haben, hat das Kath. Bildungsforum im Kreis Coesfeld davon Abstand genommen, neue Qualifizierungsangebote nach dem QHB zu konzipieren und anzubieten. Das finanzielle Risiko, dass auch diese Kurse mangels Teilnehmer ausfallen müssten, war zu groß. Daher werden angehende Kindertagespflegepersonen aus dem Kreis Coesfeld aktuell und auch zukünftig die Qualifizierungsangebote in umliegenden Jugendamtsbezirken nutzen.

Die Kosten der Qualifizierung betragen rund 5.500 EUR pro teilnehmende Person. Es wird vorgeschlagen, die Qualifizierungskosten bis auf einen Eigenanteil von 500 EUR vom Jugendamt zu übernehmen. Dieser Eigenanteil soll den teilnehmenden Personen wie zuvor unter den in der Richtlinie genannten Voraussetzungen nach erfolgreichem Abschluss und Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson vom Jugendamt erstattet werden.

Darüber hinaus soll zukünftig auch eine Fahrtkostenerstattung von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer unter den gleichen Voraussetzungen wie der Eigenanteil erstattet werden können. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass zum einen die Qualifizierungskurse mit teils längeren Fahrtwegen sowie auch deutlich mehr Terminen und folglich mehr Fahrten verbunden sind.

 

Kindertagespflegepersonen, die Teilnehmenden der Qualifizierungsmaßnahmen ein Praktikum nach dem QHB ermöglichen, sollen pro Praktikum eine einmalige Förderung im Umfang von 200 EUR erhalten. Der Zuschuss umfasst die nach dem neuen QHB vorgesehene eigene Qualifizierung sowie die Vor- und Nachbereitungszeit zum jeweiligen Praktikum und entspricht dem Fördersatz des Kreises Borken.

 

  1. Erstattung von Versicherungskosten:

 

a)       Kranken- und Pflegeversicherung:

Ergänzend zur bisherigen Erstattung der hälftigen nachgewiesenen angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die sich aus der Tätigkeit der Kindertagespflege ergeben, soll zukünftig auch eine hälftige Erstattung nachgewiesener angemessener Beiträge einer freiwilligen Versicherung mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Krankentag gefördert werden. Der Kreis Borken hat auch hier bereits eine entsprechende Regelung getroffen.

 

b)      Unfallversicherung:

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) pflichtversichert. Die Beiträge zu einer Unfallversicherung sind seitens des Jugendamtes gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII zu erstatten. Als angemessen gelten im Allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Auch eine Höherversicherung kann laut Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 02.02.2023 als angemessen anzusehen sein, wenn diese dazu dient, den unfallbedingten Einnahmeausfall aus der Kindertagespflegetätigkeit zu kompensieren und den Lebensstandard der Kindertagespflegeperson insoweit abzusichern.

Vorgeschlagen wird somit eine entsprechende Ausweitung der bisherigen Regelung.

 

  1. Anpassung der Geldleistung für die Kindertagespflegeperson sowie angemessene Förderung der Sachleistungen:

Die Pauschalförderung pro Betreuungsstunde beträgt für ausgebildete Kindertagespflegepersonen beim Kreisjugendamt Coesfeld zurzeit 5,61 EUR. Darin sind 1,90 EUR Sachleistungsförderung enthalten. Aufgrund aktueller Richtlinie vom 01.08.2020 wird dieser Betrag entsprechend der Regelungen nach § 37 KiBiz (Erhöhung Kindpauschale) jährlich erhöht. Zum 01.08.2023 würde sich demnach eine Anhebung um 3,46 % auf 5,80 EUR ergeben.

Zur Kompensation der seit Beginn des Ukrainekrieges erfolgten Preissteigerungen wird vorgeschlagen, die Pauschalförderung zum 01.08.2023 auf 6,00 EUR, davon 2,00 EUR Sachkostenförderung, anzuheben und zukünftig die jährlichen Steigerungen - erstmals ab 01.08.2024 - wie folgt vorzunehmen:

·         Förderleistung für die Tagespflegeperson (2023/24: 4,00 EUR) entsprechend der Erhöhung der Kindpauschalen nach § 37 KiBiz

·         Sachkostenförderung (2023/24: 2,00 EUR) unter Berücksichtigung des allg. Verbraucherpreisindex (entsprechend der Mietpauschalensteigerung nach KiBiz)

Auch die Münsterlandkreise Steinfurt und Borken liegen ab 01.08.2023 mit ihren Förderbeträgen bei etwa 6,00 EUR pro Betreuungsstunde.

 

Eine Unterscheidung nach Qualifizierungsabschluss wird nicht mehr für erforderlich gesehen, da im Kreisjugendamtsbezirk keine Kindertagespflegepersonen mehr nach Qualifikationsstufe I tätig sind und neue Kindertagespflegepersonen grds. eine Qualifizierung nach dem QHB benötigen bzw., sofern sie bereits in einem anderen Jugendamtsbezirk tätig waren, zumindest eine Qualifizierung nach dem DJI vorweisen müssen.

 

  1. Elterngespräche und Bildungsdokumentation:

Bislang werden pauschal 2 Stunden pro Monat zuzüglich Übergabezeiten von 0,25 Std. pro Betreuungstag gefördert. Zukünftig sollen Übergabezeiten nicht mehr auf die nach § 24 Abs. 3 Ziffer 6 KiBiz erforderliche Mindestförderung von 1 Wochenstunde für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit angerechnet werden. Daher wird vorgeschlagen, die bislang pauschal geförderten 2 Stunden pro Monat auf 4,33 Std. pro Monat (1 Std. x 4,33 Wochen pro Monat) anzuheben.

 

  1. Investitionskostenzuschuss:
    Die aktuelle Förderrichtlinie des Kreisjugendamtes sieht für die Schaffung von neuen Plätzen in Kindertagespflege lediglich für Großtagespflegestellen eine Investitionskostenförderung von 500 EUR pro Platz vor mit dem Hinweis, dass sonstige öffentliche oder private Fördermittel vorrangig zu nutzen sind. Grundsätzlich hat diese Regelung nur Auswirkungen, falls die aktuelle Fördermöglichkeit über die Landesförderrichtlinie ersatzlos wegfällt. Dennoch wird vorgeschlagen, die Regelungen des Kreisjugendamtes bereits jetzt auf alle Tagespflegestellen (nicht nur Großtagespflegestellen) auszuweiten.

 

  1. Mietkostenzuschuss bei Großtagespflegestellen:

Die für Großtagespflegestellen vorgesehene Mietkostenförderung von bis zu 500 EUR pro Monat wurde seit Jahren nicht weiter angepasst. Um den durchaus unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten gerecht werden zu können, wird vorgeschlagen, den bislang festgelegten Betrag auf einen „angemessenen Zuschuss zur Kaltmiete“ zu ändern.

  1. Finanzierung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson:

Nach den bisherigen Regelungen werden der Kindertagespflegeperson 30 Tage (Urlaub/Krankheit) weitergezahlt. Es wird vorgeschlagen, dies auf 40 Tage, davon max. 30 Tage Urlaub, auszuweiten.

 

  1. Finanzierung von Vertretungsplätzen:

Fällt eine Kindertagespflegeperson kurzfristig oder auch erwartbar aus (z. B. durch eigene Erkrankung, Erkrankung von Haushaltsangehörigen, Kur), bedarf es grds. einer Vertretung, um die Betreuung zu sichern.  Dies macht auch das Land deutlich und gewährt dem Jugendamt jährliche Kindertagespflegepauschalen, die an die Voraussetzung geknüpft sind, eine transparente Regelung des Jugendamtes für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson sicherzustellen. Mit Richtlinienänderung zum 01.08.2020 wurde eine Finanzierung von Freihaltepauschalen in Höhe von 200 EUR monatlich pro freigehaltenem Platz für Vertretungszwecke eingeführt. Bislang konnten hierdurch jedoch lediglich durchschnittlich 10 feste Vertretungsplätze für insgesamt 9 Kommunen geschaffen werden. Als Anreiz zur Einrichtung weiterer Vertretungsplätze soll diese Pauschale nun auf 300 EUR pro Monat und Freihalteplatz angehoben werden.

 

  1. Verbesserung der Finanzierung von Betreuungszeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen:
    Mit der bisherigen Regelung wird lediglich für Randzeiten, d.h. für Zeiten zwischen 5:00 Uhr und 7:30 Uhr und von 17:00 Uhr bis 22:00 Uhr, ein Aufschlag von 50 % gezahlt. Diese Regelung soll nun auch auf Betreuungszeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ausgeweitet werden. Bislang handelt es sich nur um einzelne wenige Kinder, die an Wochenenden bzw. Feiertagen betreut werden. 

 

  1. Führungszeugnisse:

Im Rahmen der Eignungsprüfung zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis - auch bei Neuerteilung nach Ablauf der Befristung von in der Regel 5 Jahren - ist die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen erforderlich. Sofern sich die Kindertagespflegestelle in der Wohnung der Kindertagespflegeperson befindet sind auch für Haushaltsangehörige ab dem 14. Lebensjahr erweiterte Führungszeugnisse erforderlich. Die Kosten hierfür sollen den Kindertagespflegepersonen zukünftig vom Jugendamt erstattet werden.

 

II. Entscheidungsalternativen

Eine Änderung der Richtlinien erfolgt nicht oder nur für einen Teilbereich.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Folgende Mehrkosten sind durch die vorgeschlagene Richtlinienänderung im Kindergartenjahr 2023/24 zu erwarten:

·         Erhöhung des Pauschalbetrages von 5,81 EUR auf 6,00 EUR: rund 60.000 EUR

·         Ausweitung der Förderung der Bildungsdokumentation und Elterngesprächen um 2,33 Std.: rund 38.580 EUR

·         hälftige Förderung einer Krankengeldversicherung, die ab dem 43. Krankentag eintritt: etwa 9.000 EUR

·         Für die erhöhte Finanzierung von Freihaltepauschalen zur Vertretung sind für durchschnittlich 10 Vertretungskräfte aktuell 12.000 EUR Mehrkosten zu erwarten

·         Erstattung von Führungszeugnissen: etwa 400 EUR

·         Qualifizierungskosten: 5.500 EUR pro teilnehmende Person zzgl. Fahrtkosten und 200 EUR Praktikumskosten abzüglich 2.000 EUR Landesförderung. Pro teilnehmende Person sind somit 3.700 EUR zzgl. Fahrkosten von bis zu 500 EUR zu erwarten. Für das Kindergartenjahr 2023/24 wurden beim Land Qualifizierungspauschalen für 10 Personen beantragt, aktuell gibt es sechs interessierte Personen. Entsprechende Aufwendungen wurden in der Ansatzplanung für das Haushaltsjahr 2023 bereits berücksichtigt.

·         Die Kosten zur verbesserten Unfallversicherung lassen sich nicht kalkulieren. Wie viele Kindertagespflegepersonen tatsächlich durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht ausreichend abgesichert sind und deshalb eine Höherversicherung abgeschlossen haben oder abschließen, ist nicht bekannt.

·         Auch die Änderungen zur Finanzierung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen von 30 Tagen auf 40 Tagen hat nur dann finanzielle Auswirkungen, wenn die Kindertagespflegeperson krankheitsbedingt ausfällt und hierdurch Ausfallzeiten von mehr als 30 Tagen entstehen. Pro Vollzeitbetreuungsplatz (45 Std.) können durch die vorgeschlagene Regelung max. 540 EUR Mehrkosten pro Jahr entstehen.

·         Die Änderung zur Mietkostenförderung von Großtagespflegestellen hat mangels Großtagespflegestellen im Kreisjugendamtsbezirk aktuell keine direkten finanziellen Auswirkungen.

·         Durch einen 50 % Zuschlag auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind keine merklichen Mehrkosten zu erwarten, da es sich hier um Einzelfälle handelt. Hier bleibt abzuwarten, ob im Kindergartenjahr 2023/24 entsprechende Betreuungen erfolgen.

 

Im Rahmen der Haushaltsplanungen für 2023 wurden für die Betriebskosten Kindertagespflege insgesamt 1,95 Mio. eingeplant. Da die durch die vorgeschlagenen Änderungen - bis auf die Qualifizierungskurse nach dem QHB - bislang nicht in der Haushaltsplanung 2023 berücksichtigt wurden, ist ohne Berücksichtigung der Punkte zur Unfallversicherung, Ausfallzeiten, Zuschlag für Wochenende und Feiertage für das Kindergartenjahr 2023/24 mit einem Mehraufwand von rund 120.000 EUR zu rechnen, davon entfallen auf das Haushaltsjahr 2023 rund 50.000 EUR für 5 Monate und auf das Haushaltsjahr 2024 rund 70.000 EUR für 7 Monate.  Hinzu kommt ein nicht kalkulierbarer Mehraufwand für die Unfallversicherung, Finanzierung erhöhter Ausfallzeiten und Zuschläge für Betreuungen an Wochenenden und Feiertagen.

 

Im Haushaltsjahr 2023 ergeben sich die dargestellten Mehraufwendungen im Budget des Jugendamtes, die den Haushaltsansatz überschreiten. Für das Haushaltsjahr 2024 ist der erwartete Mehraufwand im Rahmen der Ansatzplanung zu berücksichtigen.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 71 SGB VIII i. V. m. § 5 der Satzung des Jugendamtes des Kreises Coesfeld beschließt der Jugendhilfeausschuss nur im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel. Aufgrund der für 2023 erwarteten Überschreitung des Budgets 51 – Jugendamt ist hier eine Entscheidung des Kreistages erforderlich.