Betreff
Einrichtung einer Projektstelle für einen Verfahrenslotsen
Vorlage
SV-10-0913
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Mit dem Stellenplan 2024 wird eine zusätzliche Projektstelle für einen Verfahrenslotsen (vgl. § 10 b) SGB VIII) eingerichtet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Stellenbesetzungsverfahren rechtzeitig einzuleiten, damit der Verfahrenslotse entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu Beginn des Jahres 2024 seine Aufgaben wahrnehmen kann.

I.                    Sachdarstellung

Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), das Mitte 2021 in Kraft getreten ist, wurde die lang diskutierte Inklusive Lösung, also die Zusammenführung der Leistungen für junge Menschen mit (drohender) Behinderung in das SGB VIII, umgesetzt. Die dritte und letzte Stufe der Umsetzung soll zum 01.01.2028 erfolgen, vorbehaltlich eines entsprechenden Bundesgesetzes, welches spätestens zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Nach dem Inkrafttreten des KJSG (erste Stufe) wird mit der zweiten Stufe, die ab dem 01.01.2024 gelten soll, gem. § 10b SGB VIII die Funktion des Verfahrenslotsen eingeführt.

Danach haben Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht (vgl. § 10 b Abs. 1).

Darüber hinaus unterstützt der Verfahrenslotse den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern (vgl. § 10 b Abs. 2).

 

Der Verfahrenslotse begleitet Klienten auf deren Wunsch durch das gesamte Antrags- und Leistungsverfahren der Eingliederungshilfe. Die Einzelfallberatung ist der inhaltliche Schwerpunkt der Beratungsarbeit des Verfahrenslotsen.

 

Zur Einzelfallberatung gehören beispielsweise die Information über verschiedene Hilfsangebote der verschiedenen Rehabilitations- und Sozialleistungsträger (z. B. Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, etc.), die konkrete Unterstützung bei der Antragstellung (z. B. Beratung beim Ausfüllen von Anträgen, die Begleitung zu Gesprächen) und die Beratung und Begleitung bei laufenden Hilfen.

 

Bei den Beratungen im Einzelfall kann der Verfahrenslotse Erfahrungen sammeln, die für den zweiten Teil des Aufgabenbereiches, den Prozess des Zusammenführens der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe für Minderjährige, eingebracht werden können. Zu diesem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Berichte an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe über Erfahrungen, die in der strukturellen Zusammenarbeit mit Sozialleistungsträgern gemacht werden, ggf. Mitarbeit in Gremien, Vernetzungs- und Beratungsarbeit in Bezug auf den anstehenden Umstrukturierungsprozess unter Berücksichtigung des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens.

 

Schon aus der Aufgabenbeschreibung wird deutlich, dass die Anforderungen an das zukünftige Personal vielfältig sind. Ein Teil der Aufgaben liegt in der Beratung der Ratsuchenden, der andere Teil der Aufgaben ist eher im administrativen Bereich anzusiedeln. Daher ist es schwierig, ein konkretes Anforderungsprofil zu erstellen, Erfahrungen im Bereich der Eingliederungshilfe und/ oder der Kinder- und Jugendhilfe sind jedenfalls vorteilhaft. Soweit bislang bekannt, gehen die Jugendämter bei der Besetzung der Stellen unterschiedlich vor. Die Stellen könnten mit pädagogischen Mitarbeitenden besetzt werden, anderseits könnten auch Mitarbeitende mit einer Verwaltungsausbildung für die neuen Aufgaben in Betracht kommen. 

 

Hinzu kommt, dass die Funktion des Verfahrenslotsen nur vorübergehend vorgehalten werden muss, so dass von einer Projektstelle auszugehen ist, die nach aktuellen Erkenntnissen ca. bis Ende des Jahres 2027 eingerichtet werden soll. Unabhängig davon kann die Stelle i. R. eines Auswahlverfahrens nur für eine unbefristete Beschäftigung angeboten werden, um qualifizierte und leistungsstarke Interessenten anzusprechen.

 

Hinsichtlich der Einzelfallberatung könnte auch eine interkommunale Zusammenarbeit mit anderen Jugendämtern in Erwägung gezogen werden.

 

Wie die Stelle bzgl. der tariflichen Bewertung anzusetzen ist, wird von derzeit schon ausschreibenden Kommunen unterschiedlich gehandhabt. Angestrebt wird ein interkommunaler Erfahrungsaustausch, so dass insbesondere in der näheren Region Münsterland eine möglichst einheitliche Handhabung gewährleistet ist. Nach aktuellen Erkenntnissen scheint hier eine Eingruppierung in EG S15 bzw. EG 10 TVöD zielführend. Was den Stellenumfang angeht, so ist auch hier noch keine konkrete Zielgröße erkennbar. Der Umfang hängt insoweit auch ab von einer möglichen Zusammenarbeit mit anderen Jugendämtern. Auf dem Arbeitsmarkt werden entsprechende Stellen derzeit sowohl als Teilzeit- als auch als Vollzeitstellen ausgeschrieben, wobei nicht nur Ausbildungen im sozialen Bereich gefordert werden, sondern tlw. auch Verwaltungsausbildungen im gehobenen Dienst. Es könnte daher eine Stellenteilung vorgenommen werden, um beide Qualifikationsebenen bedienen zu können. Von daher ist die Formulierung im Beschlussvorschlag „der Verfahrenslotse“ nicht so zu verstehen, dass es nur eine Person sein kann/soll. Die konkrete Besetzung sollte aber auch vom dann vorhandenen Bewerberfeld abhängig gemacht werden.

 

Damit die Verfahrenslotsin/ der Verfahrenslotse zu Beginn des Jahres 2024 seine Aufgaben übernehmen kann ist geplant, die Stelle bereits im Herbst des Jahres 2023 im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu besetzen.

 

II.                  Entscheidungsalternative

Keine - die Jugendämter sind verpflichtet, ab dem 01.01.2024 diese neue und zusätzliche Aufgabe wahrzunehmen.

 

III.                Auswirkungen/ Zusammenhänge

Im Stellenplan 2024 wird eine entsprechende Projektstelle eingerichtet. Der zusätzliche Personalaufwand muss in den Etat 2024 eingestellt werden. Der Aufwand für das laufende Jahr 2023 kann aus dem laufenden Haushalt 2023 finanziert werden.

 

IV.                Zuständigkeit

Gemäß § 5 Abs.2 Ziffer 2 der Satzung für das Jugendamt obliegt die Entscheidung dem Jugendhilfeausschuss. Für den Beschluss des Stellenplans ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW)