Beschlussvorschlag:
Mit dem Stellenplan 2024 wird eine zusätzliche Projektstelle für einen Verfahrenslotsen (vgl. § 10 b) SGB VIII) eingerichtet.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Stellenbesetzungsverfahren rechtzeitig einzuleiten, damit der Verfahrenslotse entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu Beginn des Jahres 2024 seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
(KJSG), das Mitte 2021 in Kraft getreten ist, wurde die lang diskutierte
Inklusive Lösung, also die Zusammenführung der Leistungen für junge Menschen
mit (drohender) Behinderung in das SGB VIII, umgesetzt. Die dritte und letzte
Stufe der Umsetzung soll zum 01.01.2028 erfolgen, vorbehaltlich eines
entsprechenden Bundesgesetzes, welches spätestens zum 1. Januar 2027 in Kraft
treten soll. Nach dem Inkrafttreten des KJSG (erste Stufe) wird mit der zweiten
Stufe, die ab dem 01.01.2024 gelten soll, gem. § 10b SGB VIII die Funktion des
Verfahrenslotsen eingeführt.
Danach haben Junge Menschen, die Leistungen der
Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden
Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht
kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten bei
der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf
Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse soll die
Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der
Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von
Rechten hinwirken. Diese Leistung
wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht (vgl. §
10 b Abs. 1).
Darüber hinaus
unterstützt der Verfahrenslotse den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für
junge Menschen in dessen Zuständigkeit.
Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit
anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen
Rehabilitationsträgern (vgl. § 10 b Abs. 2).
Der Verfahrenslotse begleitet Klienten auf
deren Wunsch durch das gesamte Antrags- und Leistungsverfahren der
Eingliederungshilfe. Die Einzelfallberatung ist der inhaltliche Schwerpunkt der
Beratungsarbeit des Verfahrenslotsen.
Zur Einzelfallberatung gehören beispielsweise
die Information über verschiedene Hilfsangebote der verschiedenen
Rehabilitations- und Sozialleistungsträger (z. B. Eingliederungshilfe, Kinder-
und Jugendhilfe, etc.), die konkrete Unterstützung bei der Antragstellung (z.
B. Beratung beim Ausfüllen von Anträgen, die Begleitung zu Gesprächen) und die
Beratung und Begleitung bei laufenden Hilfen.
Bei den
Beratungen im Einzelfall kann der Verfahrenslotse Erfahrungen sammeln, die für
den zweiten Teil des Aufgabenbereiches, den Prozess des Zusammenführens der
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe für
Minderjährige, eingebracht werden können. Zu diesem Aufgabenbereich gehören
insbesondere die Berichte an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe über
Erfahrungen, die in der strukturellen Zusammenarbeit mit Sozialleistungsträgern
gemacht werden, ggf. Mitarbeit in Gremien, Vernetzungs- und Beratungsarbeit in
Bezug auf den anstehenden Umstrukturierungsprozess unter Berücksichtigung des
anstehenden Gesetzgebungsverfahrens.
Schon aus der Aufgabenbeschreibung wird
deutlich, dass die Anforderungen an das zukünftige Personal vielfältig sind.
Ein Teil der Aufgaben liegt in der Beratung der Ratsuchenden, der andere Teil
der Aufgaben ist eher im administrativen Bereich anzusiedeln. Daher ist es
schwierig, ein konkretes Anforderungsprofil zu erstellen, Erfahrungen im
Bereich der Eingliederungshilfe und/ oder der Kinder- und Jugendhilfe sind
jedenfalls vorteilhaft. Soweit bislang bekannt, gehen die Jugendämter bei der
Besetzung der Stellen unterschiedlich vor. Die Stellen könnten mit
pädagogischen Mitarbeitenden besetzt werden, anderseits könnten auch
Mitarbeitende mit einer Verwaltungsausbildung für die neuen Aufgaben in
Betracht kommen.
Hinzu kommt, dass die Funktion des
Verfahrenslotsen nur vorübergehend vorgehalten werden muss, so dass von einer
Projektstelle auszugehen ist, die nach aktuellen Erkenntnissen ca. bis Ende des
Jahres 2027 eingerichtet werden soll. Unabhängig davon kann die Stelle i. R. eines
Auswahlverfahrens nur für eine unbefristete Beschäftigung angeboten werden, um
qualifizierte und leistungsstarke Interessenten anzusprechen.
Hinsichtlich der Einzelfallberatung könnte
auch eine interkommunale Zusammenarbeit mit anderen Jugendämtern in Erwägung
gezogen werden.
Wie die Stelle bzgl. der tariflichen
Bewertung anzusetzen ist, wird von derzeit schon ausschreibenden Kommunen
unterschiedlich gehandhabt. Angestrebt wird ein interkommunaler
Erfahrungsaustausch, so dass insbesondere in der näheren Region Münsterland
eine möglichst einheitliche Handhabung gewährleistet ist. Nach aktuellen
Erkenntnissen scheint hier eine Eingruppierung in EG S15 bzw. EG 10 TVöD
zielführend. Was den Stellenumfang angeht, so ist auch hier noch keine konkrete
Zielgröße erkennbar. Der Umfang hängt insoweit auch ab von einer möglichen
Zusammenarbeit mit anderen Jugendämtern. Auf dem Arbeitsmarkt werden
entsprechende Stellen derzeit sowohl als Teilzeit- als auch als Vollzeitstellen
ausgeschrieben, wobei nicht nur Ausbildungen im sozialen Bereich gefordert
werden, sondern tlw. auch Verwaltungsausbildungen im gehobenen Dienst. Es
könnte daher eine Stellenteilung vorgenommen werden, um beide
Qualifikationsebenen bedienen zu können. Von daher ist die Formulierung im
Beschlussvorschlag „der Verfahrenslotse“ nicht so zu verstehen, dass es nur
eine Person sein kann/soll. Die konkrete Besetzung sollte aber auch vom dann
vorhandenen Bewerberfeld abhängig gemacht werden.
Damit die Verfahrenslotsin/ der
Verfahrenslotse zu Beginn des Jahres 2024 seine Aufgaben übernehmen kann ist
geplant, die Stelle bereits im Herbst des Jahres 2023 im Rahmen eines
Auswahlverfahrens zu besetzen.
II.
Entscheidungsalternative
Keine - die Jugendämter sind verpflichtet, ab
dem 01.01.2024 diese neue und zusätzliche Aufgabe wahrzunehmen.
III.
Auswirkungen/ Zusammenhänge
Im Stellenplan 2024 wird eine entsprechende
Projektstelle eingerichtet. Der zusätzliche Personalaufwand muss in den Etat
2024 eingestellt werden. Der Aufwand für das laufende Jahr 2023 kann aus dem
laufenden Haushalt 2023 finanziert werden.
IV.
Zuständigkeit
Gemäß § 5 Abs.2 Ziffer 2 der Satzung für das
Jugendamt obliegt die Entscheidung dem Jugendhilfeausschuss. Für den Beschluss
des Stellenplans ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW)