Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt,
die notwendigen Maßnahmen für die grundhafte Erneuerung der
K 7 AN 3 in Olfen zu veranlassen.
Die K 7 dient als Verbindung zwischen Olfen und
Bork. Die Baumaßnahme umfasst den Abschnitt 3, der sich zwischen der K 14 und
der K 2 befindet. Der 1,6 km lange Streckenabschnitt hat eine Verkehrsbelastung
von 1.442 KFZ/24h.
Die Kreisstraße weist starke Fahrbahnschäden
aufweist. Häufungen von Einzelrissen und Absackungen im Randbereich
veranlassten bei der letzten Zustandsbewertung die Strecke in „6“ (ungenügend)
einzustufen. Baugrunduntersuchungen ergaben, dass der vorh. Aufbau nicht den
Anforderungen einer Kreisstraße entspricht. Da die Fahrbahnbreite der K 7 nur 5,0
m beträgt soll mit der grundhaften Erneuerung auch eine Verbreiterung erfolgen.
Aufgrund des vorh. Querschnittes (Baumbestand
/ Gräben) ist eine Verbreiterung auf maximal 5,50 m möglich. Mit dem Ausbau
erfolgt gegenüber heute eine deutliche Verbesserung der Verkehrsqualität.
Straßenbegleitend ist an der K 7 ist kein Radweg
vorhanden. Dieser ist auch nicht Gegenstand des Radwegebauprogrammes 2021.
Zudem wäre aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Wald, yx-Schutzgebiet) eine
Umsetzung kurzfristig nicht möglich. Bedingt durch die bereits fortgeschrittene
Schädigung der Fahrbahn ist die grundhafte Erneuerung zeitnah auszuführen,
sonst sind zwischenzeitlich zusätzlich Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Da
für die Verbreiterung kein Grunderwerb notwendig ist, kann eine mögliche
Radwegmaßnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
II.
Entscheidungsalternativen
Keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, Klima)
Die Straßenbaumaßnahme ist Bestandteil des
Rahmenbauprogramms 2019 der investiven Straßenunterhaltung (SV-9-1336). Sobald
der Baubeschluss vorliegt werden die Bauleistungen öffentlich ausgeschrieben.
Die Auftragsvergabe soll zeitnah erfolgen. Als Bauzeit sind ca. 9 Monate
einzukalkulieren. Der genaue Ausführungszeitraum ist abhängig von einer
Baumaßnahme auf der B 236, da der Landesbetrieb hierzu die K 7 als Umleitung
nutzen möchte.
Während der Bauphase ist die K 7 aus arbeitsschutzrechtlichen
Gründen für den Verkehrsteilnehmer voll zu sperren. Der Anliegerverkehr bleibt
aber weitestgehend möglich.
Die Baukosten belaufen sich voraussichtlich auf insgesamt
1,85 Mio. €. Grunderwerb ist nicht zu tätigen, da die Verbreiterung innerhalb
der vorhanden Grundstücksgrenzen erfolgen kann. 70 % der Baukosten werden vom
Land als Zuwendungen nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau gezahlt.
Die Bewilligung der Fördermittel erfolgte bereits Ende 2022. Damit beträgt der
verbleibende Eigenanteil für den Kreis ca. 0,56 Mio. €.
Für die Auftragsvergabe sind im Haushalt 2023
Mittel in Höhe von 1,85 Mio. € unter der Invest.-Nr. 66K07AN3 eingeplant.
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Die Investition wirkt
sich auf die jährliche Abschreibung wie folgt aus:
Anlage |
Buchwert |
Abschreibung |
Außerplan-mäßige |
Investitionen (brutto) |
Buchwert |
Abschreibung |
Fahrbahn |
62.492 € |
11.361 € |
- 52.072 € |
ca. 1,85 Mio. € |
ca. 2,035 Mio. € |
ca. 45.200 € |
*1) Die
Kreisstraße wurde bei der Zustandsbewertung 2021 in „6“ eingestuft. Dem Zustand
entsprechend ist in der Anlagenbuchhaltung für die Fahrbahn zum 31.12.2022 eine
Restnutzungsdauer von 6,5 Jahre verzeichnet.
*2) Eine außerplanmäßige Abschreibung ist in Höhe
des Restbuchwertes zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe vorzunehmen, da durch den
Vollausbau der komplette Straßenbau aufgenommen und der Streckenzug von Grund
auf erneuert wird.
*3) Der Buchwert zur Verkehrsfreigabe entspricht
den Herstellungskosten, da der Restbuchwert zur Verkehrsfreigabe vollständig
aufgelöst wird. Die Herstellungskosten setzen sich zusammen aus den Baukosten,
den Herstellungsnebenkosten und den aktiv. Eigenleistungen (pauschal 10% der
Baukosten). Die aktiv. Eigenleistungen sind nicht zahlungswirksam.
*4) Nach Fertigstellung wird der zur
Verkehrsfreigabe aktuelle Buchwert zzgl. der Herstellungskosten über 45 Jahre abgeschrieben.
IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei
Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der
Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen
Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen
(Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden
Vorgaben des § 13 (1) Ziffer 1 der Hauptsatzung.
Anlage 1 Übersichtskarte
Anlagen:
Übersichtskarte