Betreff
Baubeschluss zur Abwicklung der Straßenbaumaßnahme K 7 AN 3 in Olfen
Vorlage
SV-10-0920
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die grundhafte Erneuerung der
K 7 AN 3 in Olfen zu veranlassen.

 

I. Sachdarstellung

Die K 7 dient als Verbindung zwischen Olfen und Bork. Die Baumaßnahme umfasst den Abschnitt 3, der sich zwischen der K 14 und der K 2 befindet. Der 1,6 km lange Streckenabschnitt hat eine Verkehrsbelastung von 1.442 KFZ/24h.

Die Kreisstraße weist starke Fahrbahnschäden aufweist. Häufungen von Einzelrissen und Absackungen im Randbereich veranlassten bei der letzten Zustandsbewertung die Strecke in „6“ (ungenügend) einzustufen. Baugrunduntersuchungen ergaben, dass der vorh. Aufbau nicht den Anforderungen einer Kreisstraße entspricht. Da die Fahrbahnbreite der K 7 nur 5,0 m beträgt soll mit der grundhaften Erneuerung auch eine Verbreiterung erfolgen. Aufgrund des vorh. Querschnittes (Baumbestand / Gräben) ist eine Verbreiterung auf maximal 5,50 m möglich. Mit dem Ausbau erfolgt gegenüber heute eine deutliche Verbesserung der Verkehrsqualität.

Straßenbegleitend ist an der K 7 ist kein Radweg vorhanden. Dieser ist auch nicht Gegenstand des Radwegebauprogrammes 2021. Zudem wäre aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Wald, yx-Schutzgebiet) eine Umsetzung kurzfristig nicht möglich. Bedingt durch die bereits fortgeschrittene Schädigung der Fahrbahn ist die grundhafte Erneuerung zeitnah auszuführen, sonst sind zwischenzeitlich zusätzlich Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Da für die Verbreiterung kein Grunderwerb notwendig ist, kann eine mögliche Radwegmaßnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Keine

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die Straßenbaumaßnahme ist Bestandteil des Rahmenbauprogramms 2019 der investiven Straßenunterhaltung (SV-9-1336). Sobald der Baubeschluss vorliegt werden die Bauleistungen öffentlich ausgeschrieben. Die Auftragsvergabe soll zeitnah erfolgen. Als Bauzeit sind ca. 9 Monate einzukalkulieren. Der genaue Ausführungszeitraum ist abhängig von einer Baumaßnahme auf der B 236, da der Landesbetrieb hierzu die K 7 als Umleitung nutzen möchte.

Während der Bauphase ist die K 7 aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen für den Verkehrsteilnehmer voll zu sperren. Der Anliegerverkehr bleibt aber weitestgehend möglich.

Die Baukosten belaufen sich voraussichtlich auf insgesamt 1,85 Mio. €. Grunderwerb ist nicht zu tätigen, da die Verbreiterung innerhalb der vorhanden Grundstücksgrenzen erfolgen kann. 70 % der Baukosten werden vom Land als Zuwendungen nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau gezahlt. Die Bewilligung der Fördermittel erfolgte bereits Ende 2022. Damit beträgt der verbleibende Eigenanteil für den Kreis ca. 0,56 Mio. €.

Für die Auftragsvergabe sind im Haushalt 2023 Mittel in Höhe von 1,85 Mio. € unter der Invest.-Nr. 66K07AN3 eingeplant.


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Die Investition wirkt sich auf die jährliche Abschreibung wie folgt aus:

 

Anlage

Buchwert
zum 31.12.2023

Abschreibung
jährlich
bisher
*1)

Außerplan-mäßige
Abschreibung *2)

Investitionen (brutto)
ohne aktiv. Eigen-leistungen

Buchwert
zur Verkehrsfreigabe (31.10.2025)
*3)

Abschreibung
jährlich
neu
*4)

Fahrbahn

62.492 €

11.361 €

- 52.072 €

ca. 1,85 Mio. €

ca. 2,035 Mio. €

ca. 45.200 €

*1)   Die Kreisstraße wurde bei der Zustandsbewertung 2021 in „6“ eingestuft. Dem Zustand entsprechend ist in der Anlagenbuchhaltung für die Fahrbahn zum 31.12.2022 eine Restnutzungsdauer von 6,5 Jahre verzeichnet.

*2)   Eine außerplanmäßige Abschreibung ist in Höhe des Restbuchwertes zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe vorzunehmen, da durch den Vollausbau der komplette Straßenbau aufgenommen und der Streckenzug von Grund auf erneuert wird.

*3)   Der Buchwert zur Verkehrsfreigabe entspricht den Herstellungskosten, da der Restbuchwert zur Verkehrsfreigabe vollständig aufgelöst wird. Die Herstellungskosten setzen sich zusammen aus den Baukosten, den Herstellungsnebenkosten und den aktiv. Eigenleistungen (pauschal 10% der Baukosten). Die aktiv. Eigenleistungen sind nicht zahlungswirksam.

*4)   Nach Fertigstellung wird der zur Verkehrsfreigabe aktuelle Buchwert zzgl. der Herstellungskosten über 45 Jahre abgeschrieben.

 

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Ziffer 1 der Hauptsatzung.

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1 Übersichtskarte

 

 

 

Anlagen:

 

Übersichtskarte