Beschlussvorschlag:
1. Der Landrat wird beauftragt, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit den durch den russischen Angriffskrieg stark gestiegenen Energiekosten (RL Energiekosten ÖPNV lt. Runderlass des MUNV NRW vom 22.03.2023) sowie der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem DeutschlandTicket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen DeutschlandTicket ÖPNV NRW 2023) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 abzuschließen.
2. Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge werden auf den 31.12.2023 befristet.
3. Die Beauftragung wird auch für eventuell nach dem 31.12.2023 folgende, ähnlich gelagerte pauschale Billigkeitsleistungen/Einnahmeausgleiche erteilt.
I. Sachdarstellung
Richtlinien Energiekostensteigerung ÖPNV
Zum Ausgleich von Schäden im ÖPNV im Zusammenhang mit den durch
den russischen Angriffskrieg stark gestiegenen Energiekosten (RL Energiekosten
ÖPNV, Runderlass MUNV NRW vom 22.03.2023) gewährt das Land NRW den
Aufgabenträgern des ÖPNV für das Jahr 2023 Billigkeitsleistungen.
Das Land NRW gewährt diese Billigkeitsleistungen – anders als die
Billigkeitsleistungen 2020 bis 2022 (COVID19-Pandemie, 9 EUR-Ticket) – anhand
einer kilometerbezogenen Pauschale: Ausgeglichen wird ein Betrag von 0,11
Euro je gewichteten Rechnungswagenkilometer (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 ÖPNVG
NRW).
Mit Bescheid vom 11.04.2023 hat die Bezirksregierung Münster dem
Kreis Coesfeld als Aufgabenträger für das laufende Kalenderjahr eine pauschale
Billigkeitsleistung in Höhe von 547.605,85 € bewilligt.
Die Richtlinie sieht vor, dass die Aufgabenträger die Mittel nur
soweit selbst vereinnahmen dürfen, wie sie auch das wirtschaftliche Risiko der
Verkehrsleistungen tragen. Ansonsten leitet der Aufgabenträger die Mittel an
die Unternehmen weiter, welche das wirtschaftliche Risiko für die
Verkehrsleistungen tragen. Diese Regelung entspricht dem Verfahren der
Billigkeitsleistungen 2020 bis 2022 (COVID19-Pandemie, 9 EUR-Ticket).
Die Weiterleitung der Mittel an die Verkehrsunternehmen ist
beihilferechtskonform auszugestalten und kann daher gemäß der VO (EG) 1370/2007
nur auf der Grundlage von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (bestehende
ÖDAs oder Not-ÖDAs) erfolgen, welche finanzielle Ausgleichsleistungen in dieser
Höhe vorsehen.
Für die Aufteilung der Billigkeitsleistungen für Energiemehrkosten
auf die verschiedenen Linienbündel sieht die Richtlinie einen entsprechenden
fahrplankilometerbezogenen Verteilschlüssel vor.
Deutschland-Ticket
Bund und
Länder haben sich darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „DeutschlandTicket“
für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49
Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Das DeutschlandTicket
startete zum 1. Mai 2023. Bei der Umsetzung arbeiten Bund, Länder, kommunale
Spitzenverbände und Unternehmensverbände eng zusammen. Bund und Länder stellen
für das DeutschlandTicket ab 2023 jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich zur
Verfügung. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. Nach der ergänzenden Regelung in § 9 Absatz 1 Sätze 4 (RegG) ist der
Tarif (des Deutschlandtickets) bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch
die Aufgabenträger längstens jedoch bis zum 30. September 2023 anzuwenden.
Bund und
Länder haben sich weiterhin darauf verständigt, dass die notwendige
Auskömmlichkeit des Tarifs für das DeutschlandTicket gewährleistet wird.
Etwaige Mindereinnahmen, die den Unternehmen im Einführungsjahr 2023 entstehen,
werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Auch in den Folgejahren
wollen Bund und Länder gemeinsam vereinbaren, wie die Finanzierung durch
Ticketeinnahmen und Zuschüsse sichergestellt wird.
Auf dieser
Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien
zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im
Zusammenhang mit dem DeutschlandTicket im Jahr 2023 aus Bundes- und
Landesmitteln vom 20. März 2023 (im Folgenden: Muster-Richtlinien DeutschlandTicket
2023) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des
Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien
regeln die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die
Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs
(SPNV) sowie des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (allgemeiner
ÖPNV). Die Muster-Richtlinien sind von den Ländern jeweils noch auf die
konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Die wesentlichen
Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2023 sind verbindlich und
bundesweit einheitlich umzusetzen.
In
Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem DeutschlandTicket im Jahr 2023 in
Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen DeutschlandTicket
ÖPNV NRW 2023).
Den
Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des
Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des
allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen
öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Um eine
rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, wird nach Beratung durch die
Rechtsanwaltskanzlei BBG und Partner aus Bremen vorgeschlagen, auch für den
Einnahmeausgleich beim DeutschlandTicket jeweils einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag abzuschließen.
Eine
einheitliche Vorgehensweise und Abschluss jeweils nur eines öDAs mit den Verkehrsunternehmen
reduziert den Aufwand deutlich.
Der Kreis Coesfeld hat in den vergangenen Jahren bereits Not-ÖDAs zum
Zweck der übergangsweisen Sicherstellung einer ausreichenden
Verkehrsbedienung geschlossen. Im Rahmen dieser Not-ÖDAs konnten die
Billigkeitsleistungen für die COVID19-Pandemie und das 9-EUR-Ticket
beihilferechtskonform an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden.
Für die Weiterleitung der Billigkeitsleistungen für
Energiemehrkosten sowie der Finanzmittel für das Deutschland-Ticket ist ein
analoges Vorgehen vorgesehen.
Betroffen
sind hier die eigenwirtschaftlich betriebenen Linienbündel
COE 3 Euregio Verkehrsgesellschaft
GmbH & Co. KG
COE 4 und 4a Veelker GmbH & Co. KG
COE 4b Erfmann-Reisen GmbH & Co.
KG
II. Entscheidungsalternativen
1)
Es werden keine öDAs
abgeschlossen. Eine Weiterleitung der Billigkeitsleistungen könnte dann nicht
beihilferechtskonform erfolgen.
2)
Für die Regelungen
bzgl. des DeutschlandTickets wird eine Allgemeine Vorschrift (Satzung)
erlassen. Dies würde einen deutlich erhöhten Aufwand bedeuten.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, Klima)
Es ist eine Weitergabe von Landesmitteln vorgesehen. Eigene
Haushaltsmittel werden nicht benötigt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Kreistag gem. § 26 KrO.