Betreff
Abschluss von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen zur Weiterleitung von Ausgleichsleistungen im ÖPNV
Vorlage
SV-10-0930
Aktenzeichen
01.81-ÖPNV
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Landrat wird beauftragt, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit den durch den russischen Angriffskrieg stark gestiegenen Energiekosten (RL Energiekosten ÖPNV lt. Runderlass des MUNV NRW vom 22.03.2023) sowie der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem DeutschlandTicket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen DeutschlandTicket ÖPNV NRW 2023) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 abzuschließen.

 

2.         Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge werden auf den 31.12.2023 befristet.

 

3.         Die Beauftragung wird auch für eventuell nach dem 31.12.2023 folgende, ähnlich gelagerte pauschale Billigkeitsleistungen/Einnahmeausgleiche erteilt.

I. Sachdarstellung

 

Richtlinien Energiekostensteigerung ÖPNV

Zum Ausgleich von Schäden im ÖPNV im Zusammenhang mit den durch den russischen Angriffskrieg stark gestiegenen Energiekosten (RL Energiekosten ÖPNV, Runderlass MUNV NRW vom 22.03.2023) gewährt das Land NRW den Aufgabenträgern des ÖPNV für das Jahr 2023 Billigkeitsleistungen.

Das Land NRW gewährt diese Billigkeitsleistungen – anders als die Billigkeitsleistungen 2020 bis 2022 (COVID19-Pandemie, 9 EUR-Ticket) – anhand einer kilometerbezogenen Pauschale: Ausgeglichen wird ein Betrag von 0,11 Euro je gewichteten Rechnungswagenkilometer (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 ÖPNVG NRW).

Mit Bescheid vom 11.04.2023 hat die Bezirksregierung Münster dem Kreis Coesfeld als Aufgabenträger für das laufende Kalenderjahr eine pauschale Billigkeitsleistung in Höhe von 547.605,85 € bewilligt.

Die Richtlinie sieht vor, dass die Aufgabenträger die Mittel nur soweit selbst vereinnahmen dürfen, wie sie auch das wirtschaftliche Risiko der Verkehrsleistungen tragen. Ansonsten leitet der Aufgabenträger die Mittel an die Unternehmen weiter, welche das wirtschaftliche Risiko für die Verkehrsleistungen tragen. Diese Regelung entspricht dem Verfahren der Billigkeitsleistungen 2020 bis 2022 (COVID19-Pandemie, 9 EUR-Ticket). 

Die Weiterleitung der Mittel an die Verkehrsunternehmen ist beihilferechtskonform auszugestalten und kann daher gemäß der VO (EG) 1370/2007 nur auf der Grundlage von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (bestehende ÖDAs oder Not-ÖDAs) erfolgen, welche finanzielle Ausgleichsleistungen in dieser Höhe vorsehen.

Für die Aufteilung der Billigkeitsleistungen für Energiemehrkosten auf die verschiedenen Linienbündel sieht die Richtlinie einen entsprechenden fahrplankilometerbezogenen Verteilschlüssel vor.

Deutschland-Ticket

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „DeutschlandTicket“ für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Das DeutschlandTicket startete zum 1. Mai 2023. Bei der Umsetzung arbeiten Bund, Länder, kommunale Spitzenverbände und Unternehmensverbände eng zusammen. Bund und Länder stellen für das DeutschlandTicket ab 2023 jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. Nach der ergänzenden Regelung in § 9 Absatz 1 Sätze 4 (RegG) ist der Tarif (des Deutschlandtickets) bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger längstens jedoch bis zum 30. September 2023 anzuwenden.

 

Bund und Länder haben sich weiterhin darauf verständigt, dass die notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das DeutschlandTicket gewährleistet wird. Etwaige Mindereinnahmen, die den Unternehmen im Einführungsjahr 2023 entstehen, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Auch in den Folgejahren wollen Bund und Länder gemeinsam vereinbaren, wie die Finanzierung durch Ticketeinnahmen und Zuschüsse sichergestellt wird.

 

Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem DeutschlandTicket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 (im Folgenden: Muster-Richtlinien DeutschlandTicket 2023) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien regeln die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (allgemeiner ÖPNV). Die Muster-Richtlinien sind von den Ländern jeweils noch auf die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2023 sind verbindlich und bundesweit einheitlich umzusetzen.

 

In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem DeutschlandTicket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen DeutschlandTicket ÖPNV NRW 2023).

 

Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.

 

Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, wird nach Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei BBG und Partner aus Bremen vorgeschlagen, auch für den Einnahmeausgleich beim DeutschlandTicket jeweils einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag abzuschließen.

 

Eine einheitliche Vorgehensweise und Abschluss jeweils nur eines öDAs mit den Verkehrsunternehmen reduziert den Aufwand deutlich.

 

Der Kreis Coesfeld hat in den vergangenen Jahren bereits Not-ÖDAs zum Zweck der übergangsweisen Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung geschlossen. Im Rahmen dieser Not-ÖDAs konnten die Billigkeitsleistungen für die COVID19-Pandemie und das 9-EUR-Ticket beihilferechtskonform an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden.

Für die Weiterleitung der Billigkeitsleistungen für Energiemehrkosten sowie der Finanzmittel für das Deutschland-Ticket ist ein analoges Vorgehen vorgesehen.

Betroffen sind hier die eigenwirtschaftlich betriebenen Linienbündel

 

COE 3                    Euregio Verkehrsgesellschaft GmbH & Co. KG

COE 4 und 4a      Veelker GmbH & Co. KG

COE 4b                  Erfmann-Reisen GmbH & Co. KG

 

II. Entscheidungsalternativen

 

1)        Es werden keine öDAs abgeschlossen. Eine Weiterleitung der Billigkeitsleistungen könnte dann nicht beihilferechtskonform erfolgen.

 

2)        Für die Regelungen bzgl. des DeutschlandTickets wird eine Allgemeine Vorschrift (Satzung) erlassen. Dies würde einen deutlich erhöhten Aufwand bedeuten.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Es ist eine Weitergabe von Landesmitteln vorgesehen. Eigene Haushaltsmittel werden nicht benötigt.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Kreistag gem. § 26 KrO.