Beschluss:
- Der Kreistag begrüßt die
Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse
Westmünsterland zum 31. August 2023.
Er nimmt den als Anlage
1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der
Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zur Kenntnis.
Der Vertragstext kann im Genehmigungsverfahren noch erforderliche Änderungen
oder Ergänzungen erfahren.
- Der Kreistag weist die von ihm in
die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland
entsandten Vertreterinnen und Vertreter an,
- die
Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse
Westmünsterland zum 31. August 2023 auf der Basis der Jahresabschlüsse
zum 31. Dezember 2022 im Wege der Aufnahme der Stadtsparkasse
Haltern am See durch die Sparkasse Westmünsterland gemäß § 27 Abs. 1 SpkG
zu beschließen.
- dem im
Entwurf als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag
zur Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse
Westmünsterland zuzustimmen und bei Beschlussfassungen entsprechend der
im öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffenen Regelungen zu stimmen.
- der
Änderung bzw. Neufassung der im Entwurf als Anlagen 2 und 3
beigefügten Satzungen des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland bzw.
der Sparkasse Westmünsterland zuzustimmen.
- bei der
nach Sparkassenfusionen erforderlichen Neuwahl des Verwaltungsrates die
sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse
Westmünsterland der laufenden Wahlperiode wiederzuwählen.
I. Sachdarstellung
1.
Ausgangslage
Auf Initiative von Träger und Verwaltungsrat der Stadtsparkasse
Haltern am See wurden in den vergangenen Monaten Gespräche zur Vereinigung der
Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland geführt.
Zu Fusionen von Sparkassen besagt das Sparkassengesetz NRW:
„Benachbarte
Sparkassen […] können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach
Anhörung ihrer Verwaltungsräte und des für die beteiligten Sparkassen jeweils
zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes in der Weise vereinigt werden, dass
[…] eine Sparkasse von einer bestehenden […] Sparkasse aufgenommen wird. Das
Vermögen der beteiligten Sparkassen geht als Ganzes auf die vereinigte
Sparkasse über.“ (§ 27 Abs. 1 SpkG)
Der Sparkassenverband Westfalen-Lippe als zuständiger Sparkassen-
und Giroverband gemäß § 27 Abs. 1 SpkG unterstützt die Fusionsabsicht der
Sparkassen.
Träger der Stadtsparkasse Haltern am See ist die Stadt Haltern am
See, Träger der Sparkasse Westmünsterland ist der Sparkassenzweckverband
Westmünsterland, dem die beiden Kreise Borken und Coesfeld sowie die Städte
Coesfeld, Dülmen, Gronau, Stadtlohn, Vreden, Isselburg und Billerbeck
angehören.
Der Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland empfiehlt mit
Beschlussfassung vom 15. Mai 2023 der Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland als Vertretung des Sparkassenträgers,
die Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31.
August 2023 auf der Basis der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2022 zu
vereinigen.
Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Haltern am See hat eine
ebenso einstimmige Fusionsempfehlung an den Rat der Stadt Haltern am See als
Vertretung des dortigen Sparkassenträgers ausgesprochen. Der Rat der Stadt
Haltern am See ist der Empfehlung des Verwaltungsrats gefolgt und hat sich am
25. Mai 2023 mit einem einstimmigen Beschluss für eine Fusion der
Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland ausgesprochen.
Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbands Westmünsterland über eine Fusion der beiden Sparkassen
ist für den 22. Juni 2023 vorgesehen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung
sind nach der Gemeindeordnung weisungsgebunden und haben den entsendenden
Kreistag bzw. Stadtrat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
frühzeitig zu unterrichten. Insofern dient der heutige Beschluss der
Unterrichtung sowie der Erteilung eines Mandats für die Verbandsversammlung.
2.
Vorteile einer
Vereinigung der Stadtsparkasse Haltern am See mit der Sparkasse Westmünsterland
für die Sparkasse Westmünsterland
Infolge verschiedener Faktoren ist
eine aufsichtsrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in einer
eigenständigen Stadtsparkasse Haltern am See nicht mehr gewährleistet.
Angesichts ihres wirtschaftlichen Ergebnisses und ihrer Risikolage können zudem
erhöhte allgemeine wie zusätzliche individuelle Eigenkapitalanforderungen der
Bankenaufsicht von der Stadtsparkasse Haltern am See nicht mehr erfüllt werden.
Die Sparkasse Westmünsterland kann mit ihrer wirtschaftlichen, vertrieblichen
und unternehmerischen Stärke über eine Fusion alle Zukunftsherausforderungen
der Stadtsparkasse Haltern am See meistern.
Motiv der Sparkasse Westmünsterland
für eine Fusion ist die Erschließung eines unmittelbar an das eigene
Geschäftsgebiet angrenzenden, attraktiven Marktgebietes, das große
vertriebliche Potenziale bietet. Über weitere Größendegressionseffekte können
Kostenvorteile realisiert werden.
3.
Verhältnis der Verbandsmitglieder
innerhalb des Sparkassenzweckverbands
Westmünsterland
Der Sparkassenzweckverband als
Körperschaft öffentlichen Rechts kennt keine Kapitalanteile. Eine
Quotenregelung wird jedoch benötigt, um in der Satzung des
Sparkassenzweckverbands festzulegen, wie Gewinnausschüttungen der Sparkasse an
den Zweckverband auf die Mitglieder des Sparkassenzweckverbands zu verteilen
sind, wie bei einer theoretischen Auflösung der Sparkasse der Liquidationserlös
auf die Mitglieder des Sparkassenzweckverbands zu verteilen ist und wie etwaige
Haftungsverpflichtungen des Zweckverbands im Innenverhältnis der
Verbandsmitglieder geregelt werden. Sie ist ferner Orientierungsmaßstab für die
Gremienbesetzung.
Im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember
2022 haben beide Sparkassen ihre Vermögensgegenstände nach gleichen Maßstäben
bewertet. Die testierten Jahresabschlüsse bilden damit eine geeignete
Grundlage, um den „Anteil“ der Stadt Haltern am See am Sparkassenzweckverband
Westmünsterland zu ermitteln.
Für die Ermittlung des „Anteils“ der Stadt Haltern am See am
Sparkassenzweckverband Westmünsterland wurde das Berechnungsmodell gewählt, das
bereits bei den letzten Fusionen der Sparkasse Westmünsterland mit den
Sparkassen Stadtlohn (2011) und Gronau (2015) Anwendung gefunden hat. Die
Bemessung der Verhältnisse erfolgte insofern unter Berücksichtigung von
Kundengeschäftsvolumen-, Ertragskraft-, Vermögenslage- und
Marktpotenzial-Kennzahlen. Danach empfehlen die Sparkassenverwaltungsräte für
das Verhältnis der Verbandsmitglieder innerhalb des Sparkassenzweckverbands die
folgenden Quoten:
4.
Verbandsversammlung
des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland
Die Anzahl der Sitze der bisherigen
Mitglieder des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland bleibt unverändert. Der
Rat der Stadt Haltern am See entsendet zusätzlich einen Vertreter (mit
Stellvertreter) in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands
Westmünsterland. Soweit der Bürgermeister der Stadt Haltern am See nicht
Mitglied der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland
ist, nimmt sie/er an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender
Stimme teil.
5.
Verwaltungsrat
der Sparkasse Westmünsterland
Auf die Größe und Besetzung des
Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland hat die Fusion keine
Auswirkungen.
Die für die laufende Wahlperiode
gewählten sachkundigen Mitglieder sollen bei der bei Sparkassenfusionen stets
erforderlichen Neuwahl von der Verbandsversammlung für die verbleibende
Wahlperiode erneut gewählt werden.
Der Bürgermeister der Stadt Haltern am
See wird beratendes Mitglied des Verwaltungsrats neben den Bürgermeistern/innen
der Städte Coesfeld, Dülmen, Gronau, Isselburg, Stadtlohn und Vreden.
II. Entscheidungsalternativen
Der Kreistag stimmt der Vereinigung nicht zu.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Bei der Ausschüttung von Überschüssen erhält der Kreis einen um 0,68 %-Punkte niedrigeren Anteil, da die Beteiligungsquote von 28,57 auf 27,89 % sinkt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Kreistag gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW