Betreff
Anregung nach § 21 KrO - Überquerungshilfe auf dem Erbdrostenweg (K13) im Bereich der Burg Vischering
Vorlage
SV-10-0944
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Anregenden:

 

Auf dem Erbdrostenweg (K13) wird auf Höhe der Kreuzung „Parkplatz Burg Vischering / Erbdrostenweg / Hinterm Hagen“ eine Überquerungshilfe eingerichtet.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Anregung wird ohne Empfehlung an den Landrat als zuständiges Organ weitergeleitet.

 

 

I. Sachdarstellung

Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

 

Mit Schreiben vom 17.05.2023 wird angeregt, aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr auf Höhe der Kreuzung „Parkplatz Burg Vischering / Erbdrostenweg / Hinterm Hagen“ eine Überquerungshilfe einzurichten. Im Übrigen wird auf die entsprechende Eingabe verwiesen (Anlage 1).

 

Gem. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheit, für die gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die nach den Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stellte nicht gebunden ist.

 

Bei den mit der Anregung geforderten straßenverkehrlichen Maßnahmen handelt es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung, für die der Landrat ausschließlich zuständig ist.

Insoweit ist der Kreisausschuss für eine abschließende Entscheidung nicht zuständig. Er kann jedoch Empfehlungen aussprechen.

 

Die Anregung betrifft den Kreis Coesfeld als Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Der Kreisausschuss kann dem Landrat Empfehlungen aussprechen, an die dieser jedoch nicht gebunden ist.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld in der aktuell geltenden Fassung.