Beschlussvorschlag:
1.
Der als Anlage beigefügte
Betrauungsakt für Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH wird beschlossen.
2.
Der Landrat wird bevollmächtigt,
künftige Änderungen des beschlossenen Betrauungsaktes für Wirtschaftsförderung
Kreis Coesfeld GmbH vorzunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren
bzw. rechtskonformen Betrauung dient.
3.
Die Vertreterinnen und Vertreter
des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung
Kreis Coesfeld GmbH werden angewiesen, auf die Einhaltung des Betrauungsaktes
und die Erbringung der in § 2 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen
hinzuwirken.
I.
Sachdarstellung
Aufgrund der geltenden Rechtslage ist es notwendig Betrauungsakte
für Unternehmen, Gesellschaften und Einrichtungen zu erlassen, die im Rahmen
der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
(DAWI) Zuschüsse vom Kreis Coesfeld erhalten.
Der Rechtsrahmen stellt sich dabei wie folgt dar: Auf der
Grundlage
·
des Beschlusses der EU-Kommission
vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche Beihilfen in
Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
betraut sind,
(K (2011) 9380 vom 20.12.2011; Freistellungsentscheidung),
·
der Mitteilung der EU-Kommission
vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der
Europäischen Union(AEUV) auf Ausgleichszahlungen für die Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interessen betraut sind (KOM
(2011) 900 vom 20.12.2011)
·
sowie der Art. 107 – 109 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
ist bei der Gewährung von Zuschüssen der öffentlichen Hand an
Gesellschaften und Einrichtungen, die im Rahmen der der Kommune obliegenden
Pflicht zur Daseinsvorsorge Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse erbringen, zu prüfen, ob diese Zuschussgewährung rechtskonform ist.
Erforderlich ist in den Fällen, in denen die öffentliche Hand Zuschüsse an
Gesellschaften und Einrichtungen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen,
gewähren, dass die Zuschussgewährung an diese Einrichtungen jeweils aufgrund
eines sog. Betrauungsaktes erfolgt.
Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen
oder die Einrichtung übernommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge, zur zeitlichen
Begrenzung der Übertragung der übernommenen Aufgabe - es sind maximal 10 Jahre
Übertragungszeitraum möglich - zur Vermeidung einer Überkompensation mit evtl.
Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen
und ggf. eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszahlung bei
unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten.
Die Aufgaben der allgemeinen
Wirtschaftsförderung wurden der wfc mit Beschluss des Kreistages Coesfeld vom
14.03.2012 (SV-8-0622) zunächst für zwei Jahre (bis 31.12.2013) übertragen. Die
Betrauung mit den allgemeinen Aufgaben der Wirtschaftsförderung verlängerte
sich ohne erneuten Beschluss um weitere 10 Jahre (mithin bis zum 31.12.2023), nachdem
der Kreis Coesfeld zum Ablauf des zweijährigen Übertragungszeitraums geprüft
hatte, dass die Voraussetzungen für die Übertragung dieser Aufgaben, die
Parameter zur Berechnung der Ausgleichszahlungen sowie zur Vermeidung der
Überkompensation den Anforderungen gem. des Beschlusses der Kommission vom
20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AUEV auf staatliche Beihilfen
in Form von Ausgleichszahlungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
betraut sind, entsprechen. Ab 01.01.2024 ist einer Erneuerung der Betrauung
durch Beschluss des Kreistages für einen weiteren 10-Jahres-Zeitraum bis zum
31.12.2033 erforderlich. Der neue Betrauungsakt ist als Anlage beigefügt.
II. Entscheidungsalternativen
Die wfc wird nicht weiterhin mit der Wahrnehmung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut.
III.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Finanzen: Die
Bereitstellung der Ausgleichszahlungen an die Wirtschaftsförderung Kreis
Coesfeld GmbH erfolgt durch einen jährlich zu erlassenden Zuwendungsbescheid
auf der Grundlage dieses Beschlusses. Unmittelbare Auswirkungen auf die
Finanzierung durch den Betrauungsakt gibt es nicht.
Personal, IT, Klima: Keine.
IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Kreistag gem. § 26 KrO NRW