Betreff
Verlängerung der Betrauung der Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH (wfc) mit Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
Vorlage
SV-10-0950
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der als Anlage beigefügte Betrauungsakt für Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH wird beschlossen.

 

2.         Der Landrat wird bevollmächtigt, künftige Änderungen des beschlossenen Betrauungsaktes für Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH vorzunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient.

 

3.         Die Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH werden angewiesen, auf die Einhaltung des Betrauungsaktes und die Erbringung der in § 2 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen hinzuwirken.

 

I. Sachdarstellung

Aufgrund der geltenden Rechtslage ist es notwendig Betrauungsakte für Unternehmen, Gesellschaften und Einrichtungen zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse vom Kreis Coesfeld erhalten.

 

Der Rechtsrahmen stellt sich dabei wie folgt dar: Auf der Grundlage

 

·         des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind,
(K (2011) 9380 vom 20.12.2011; Freistellungsentscheidung),

 

·         der Mitteilung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union(AEUV) auf Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interessen betraut sind (KOM (2011) 900 vom 20.12.2011)

 

·         sowie der Art. 107 – 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

 

ist bei der Gewährung von Zuschüssen der öffentlichen Hand an Gesellschaften und Einrichtungen, die im Rahmen der der Kommune obliegenden Pflicht zur Daseinsvorsorge Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, zu prüfen, ob diese Zuschussgewährung rechtskonform ist. Erforderlich ist in den Fällen, in denen die öffentliche Hand Zuschüsse an Gesellschaften und Einrichtungen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, gewähren, dass die Zuschussgewährung an diese Einrichtungen jeweils aufgrund eines sog. Betrauungsaktes erfolgt.

 

Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung übernommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der übernommenen Aufgabe - es sind maximal 10 Jahre Übertragungszeitraum möglich - zur Vermeidung einer Überkompensation mit evtl. Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten.

 

Die Aufgaben der allgemeinen Wirtschaftsförderung wurden der wfc mit Beschluss des Kreistages Coesfeld vom 14.03.2012 (SV-8-0622) zunächst für zwei Jahre (bis 31.12.2013) übertragen. Die Betrauung mit den allgemeinen Aufgaben der Wirtschaftsförderung verlängerte sich ohne erneuten Beschluss um weitere 10 Jahre (mithin bis zum 31.12.2023), nachdem der Kreis Coesfeld zum Ablauf des zweijährigen Übertragungszeitraums geprüft hatte, dass die Voraussetzungen für die Übertragung dieser Aufgaben, die Parameter zur Berechnung der Ausgleichszahlungen sowie zur Vermeidung der Überkompensation den Anforderungen gem. des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AUEV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, entsprechen. Ab 01.01.2024 ist einer Erneuerung der Betrauung durch Beschluss des Kreistages für einen weiteren 10-Jahres-Zeitraum bis zum 31.12.2033 erforderlich. Der neue Betrauungsakt ist als Anlage beigefügt.

 

II. Entscheidungsalternativen

Die wfc wird nicht weiterhin mit der Wahrnehmung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut.

 

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Finanzen: Die Bereitstellung der Ausgleichszahlungen an die Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH erfolgt durch einen jährlich zu erlassenden Zuwendungsbescheid auf der Grundlage dieses Beschlusses. Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt gibt es nicht.

 

Personal, IT, Klima: Keine.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Kreistag gem. § 26 KrO NRW