Betreff
Bedarfsplan für den Rettungsdienst: Verabschiedung der siebten Fortschreibung 2023
Vorlage
SV-10-0962
Aktenzeichen
32.38.90.01
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.    Der Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Kreises Coesfeld – Siebte Fortschreibung- 

       wird beschlossen.

 

2.   Die Verwaltung wird beauftragt, umgehend mit der Umsetzung des Bedarfsplans zu   

      beginnen.

 

Begründung:

 

I.    Problem

Entsprechend des § 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) stellt der Kreis Coesfeld als Träger des Rettungsdienstes einen Bedarfsplan auf. Der Bedarfsplan ist gem. § 12 Abs. 5 RettG NRW kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern. Mit dem Anhang Notfallsanitäter hat der Kreistag Anfang dieses Jahres die letzte Ergänzung zum Bedarfsplan beschlossen; die letzte Änderung des Bedarfsplans datiert vom Dezember 2018.


II.  Lösung

In Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen als Kostenträger wurde bei der vorliegenden Fortschreibung des Rettungsdienstes auf eine Begutachtung durch ein externes Unternehmen verzichtet. Die Ermittlung der Daten und Berechnungen der Bedarfe erfolgte ausschließlich durch eigenes Personal.

 

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind der Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen in einem Gespräch am 17.03.2023 die wesentlichen Neuerungen der Bedarfsplanfortschreibung vorgestellt worden. Vorbehaltlich des nach § 12 RettG durchzuführenden Beteiligungsverfahrens signalisierten die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hierzu ihr Einvernehmen.   

 

Nach § 12 Abs. 2 RettG ist der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern rettungsdienstlicher Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen, dem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten.

 

Der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans einschließlich der Anlagen wurde den nach § 12 Abs. 2 RettG zu beteiligenden Stellen mit Schreiben vom 26.06.2023 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 28.07.2023 übersandt. Darüber hinaus wurde der Planentwurf mit gleichem Datum auch den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.07.2023 zur Verfügung gestellt.  

 

Die bereits vorliegenden Stellungnahmen zum Rettungsdienstbedarfsplan sind als Anlage 2 beigefügt.

 

Eine Zusammenfassung der bis zum 14.08.2023 eingegangenen Stellungnahmen mit der entsprechenden Kommentierung der Verwaltung ist als Anlage 3 beigefügt. Bis zum 01.09.2023 eingehende Stellungnahmen werden als Tischvorlage nachgereicht. Über darüber hinaus eingehende Stellungnahmen wird mündlich berichtet.    

 

Gegenüber den Festlegungen im Rettungsdienstbedarfsplan des Jahres 2018 enthält der neue Bedarfsplan im Wesentlichen die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten – teils erheblichen – Änderungen:

 

       Ausweitung der Vorhaltezeiten in der Notfallrettung um 13.550 Std. pro Jahr und im Krankentransport um 8.650 Std. pro Jahr (vgl. Anlage 4)

 

       Zusätzlicher Rettungswagen für den Versorgungsbereich Lüdinghausen mit Standort in Nordkirchen

 

       keine Multifunktions-Fahrzeuge für Notfallrettung und Krankentransport mehr, sondern Trennung zwischen Rettungswagen und Krankentransportwagen

 

       Ein zusätzlicher Krankentransportwagen

 

       Aufstockung des Leitstellenpersonals um sieben Stellen

 

Ziel ist, die Eintreffzeiten (12 Minuten) zukünftig in 95 % der Fälle, mindestens aber in 90 % der Fälle zu erreichen. Mit der derzeitigen Situation wird dieses Ziel nicht erreicht. Die Änderungen des Rettungsdienstbedarfsplans sind daher erforderlich. 


III. Alternativen

Aus sachlicher Sicht sind keine Alternativen zu dem mit den Kostenträgern abgestimmten Entwurf ersichtlich.


IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Der Rettungsdienst als kostenrechnende Einrichtung finanziert sich zu 100 % aus Rettungsdienstgebühren. Notwendige Investitionen sind Grundlage der Haushaltsplanung und refinanzieren sich aus Abschreibungen und Verzinsung.


V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung.

 

Anlagen:

 

Anlage 1               Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans - Siebte Fortschreibung – Stand

               11.08.2023

Anlage 2               Stellungnahmen und Anmerkungen zum Entwurf

Anlage 3              Zusammenfassung der Stellungnahmen und Anmerkungen mit Kommentierung der Verwaltung

Anlage 4               Ausweitung der Vorhaltezeiten in der Notfallrettung und im Krankentransport