Öffentliche Auslegung
Beschlussvorschlag:
Der Beirat nimmt die geplanten Änderungen des Landschaftsplans Lüdinghausen zur Kenntnis und empfiehlt, die öffentliche Auslegung des Entwurfs durchzuführen.
Begründung:
Der Kreistag hat
am 11.12.2019 gemäß § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG NRW) beschlossen, den Landschaftsplan Lüdinghausen zu ändern.
Der Landschaftsplan Lüdinghausen trat
2016 nach einem mehrjährigen Aufstellungsverfahren in Kraft.
Der ca. 8.070 ha
große Landschaftsplan umfasst den Landschaftsraum zwischen der Stadt
Lüdinghausen im Südwesten, der Gemeinde Senden im Norden, deren Ortsteil
Ottmarsbocholt im Osten und der Gemeinde Nordkirchen im Südosten. Aus dem
Geltungsbereich sind die Siedlungsflächen der einzelnen Ortschaften
ausgegrenzt.
Wesentliches Ziel
des 1. Änderungsverfahrens ist es, die Alte Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals
zwischen Lüdinghausen und Senden als Naturschutzgebiet auszuweisen.
Im Zuge der Landschaftsplanänderung
werden auch zwischenzeitliche Gesetzesnovellierungen, Regionalplanänderungen
und Änderungen in der Bauleitplanung der betroffenen Stadt und Gemeinden
berücksichtigt.
Zur Darstellung der wesentlichen
Änderungen des Landschaftsplans bis zur öffentlichen Auslegung wurde das
umfangreiche Material in folgender Weise zusammengestellt:
1. Änderungen des
Landschaftsplans zum Verfahrensstand der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
2. Frühzeitige
Bürgerbeteiligung
3. Zusammenfassung
der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
planerische Konsequenzen
4. Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange mit zugeordneter Stellungnahme der Verwaltung
(Anlage 1)
5. Aktualisierte
Fassung der allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile
(Anlage 2)
6. vereinfachte
Festsetzungs- und Entwicklungskarte (Anlage 3)
7. Textliche
Festsetzungen zum Naturschutzgebiet 2.1.06 „Alte Fahrt“ und Detailkarte
(Anlage 4)
1.
Änderungen des
Landschaftsplans zum Verfahrensstand der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Aus den aktuellen
Gesetzes-/Planungsgrundlagen und Gesprächen ergeben sich einzelne Änderungen,
die im Folgenden aufgeführt werden:
Der
Geltungsbereich wird an die aktuellen bauleitplanerischen Entwicklungen
angepasst.
Das
Naturschutzgebiet 2.1.06 „Alte Fahrt“ wird neu ausgewiesen.
Die geschützten
Landschaftsbestandteile
2.4.14 „Lindenallee am Schwarzen Damm
auf der Höhe von Hof Höckensfeld“,
2.4.34 „Obstbaumallee in Aldenhövel“,
2.4.45 „Eichenallee am Hof Schulze
Schölling Forsthövel“ und
2.4.58 „Allee auf dem Klutendamm“
entfallen, da die
Alleen inzwischen gemäß § 42 LNatSchG NRW gesetzlich als Alleen geschützt sind.
Sie sind jedoch weiterhin nachrichtlich in der Festsetzungskarte dargestellt.
Die ursprüngliche Nummerierung der übrigen geschützten Landschaftsbestandteile
bleibt bestehen.
Die Entwicklungsziele für die
Landschaft werden u. a. an die veränderte Bauleitplanung sowie die
Regionalplanänderungen wie folgt angepasst:
Das Entwicklungsziel 1.3.05 „Senden –
Industriestraße“ wird aufgrund der Darstellung im Regionalplan als „Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen“ mit dem Ziel „Temporäre Erhaltung bis
zur städtebaulichen Überplanung“ belegt. Das Entwicklungsziel 1.2.02
„Ackerfluren der Ascheberger Geschiebelehmplatte“ wird an dieser Stelle
zurückgenommen. In diesem Zuge erfolgt eine geänderte Nummerierung der für den
Bereich Lüdinghausen festgesetzten Entwicklungsziele.
Aufgrund der
Ausweisung des Naturschutzgebiets „Alte Fahrt“ wird dieser Bereich entsprechend
mit einem eigenen Entwicklungsziel 1.1.1.07 „Alte Fahrt“ belegt. Das
Entwicklungsziel 1.1.2.03 tritt an dieser Stelle zurück.
In Anlehnung an das neue LNatSchG NRW
wird die Regelung zum Reiten in Naturschutzgebieten geändert. Dort lautet das
Verbot künftig wie folgt: „Insbesondere ist es verboten,[…] außerhalb von
Straßen, Fahrwegen und gekennzeichneten Reitwegen zu reiten; Hinweis: Fahrwege
sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.“
Dieses Verbot wird auch in die
allgemeinen Verbote für geschützte Landschaftsbestandteile aufgenommen, da hier
eine dem Naturschutzgebiet vergleichbare Schutzbedürftigkeit vorliegt.
Die für Landschaftsschutzgebiete
bereits bestehende nicht betroffene Tätigkeit wird ohne inhaltliche Änderungen um
den Hinweis auf das sich aus dem LNatSchG NRW ergebende Verbot ergänzt.
Auch das Verbot, „das
Naturschutzgebiet außerhalb der befestigen Wege und gekennzeichneten Wanderwege
zu betreten und zu befahren“, wird umformuliert in „das Naturschutzgebiet
außerhalb der Straßen und Wege zu betreten und zu befahren; Hinweis: Zu den
Wegen zählen nicht Rückegassen, Wildwechsel und Trampelpfade“. Für geschützte Landschaftsbestandteile
wird diese Formulierung ebenfalls übernommen. Durch die Änderung ist
gewährleistet, dass eine klare Definition für den Begriff des Weges vorliegt
und ein Verlassen der Wege auch ordnungsrechtlich geahndet werden kann. Dies
war zuvor aufgrund der Formulierung nicht möglich.
2.
Frühzeitige
Bürgerbeteiligung
Mit dieser Ausgangslage wurde am
30.03.2022 und 01.04.2022 gemäß § 16 LNatSchG NRW die frühzeitige
Bürgerbeteiligung durchgeführt – aufgrund der Pandemie-Situation erstmalig als
Videokonferenz.
Hier wurden allen Interessierten der
Inhalt des Landschaftsplans bzw. die wesentlichen Änderungen sowie der weitere
Ablauf des Verfahrens vorgestellt. Da die Erstfassung des Landschaftsplans Lüdinghausen
im Jahr 2016 in Kraft trat, war den meisten Interessenten das Regelwerk bereits
bekannt. Im Anschluss bestand die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Anregungen
vorzutragen.
Im Wesentlichen wurde angefragt,
weshalb die Abgrenzung des neu geplanten Naturschutzgebiets „Alte Fahrt“ nicht
– entsprechend der Darstellung des landesweiten Biotopverbunds – auch den
südwestlichen Abschnitt bis zur Berenbrocker Brücke erfasse.
Jedoch stellt der landesweite
Biotopverbund nur einen Suchraum für naturschutzfachlich bedeutsame Bereiche
dar, die auf lokaler Ebene genauer abzugrenzen sind. Vor Ort lässt sich
erkennen, dass der benannte Abschnitt wesentlich störungsintensiver ist. Die
umliegenden Flächen erfahren Störungen durch Freizeitnutzer und der
Wasserkörper unterliegt größeren Einflüssen durch die breitere Verbindung zum
Dortmund-Ems-Kanal unter der Brücke.
Im weiteren Verlauf wurden Anmerkungen
oder Fragen vorgetragen, die u. a. die Unterhaltung der Alten Fahrt und
der Düker, die Regulierung der Freizeitnutzung und die Auswirkungen auf die
Errichtung von Windenergieanlagen und auf landwirtschaftliche Betriebe betrafen.
3.
Zusammenfassung
der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
planerische Konsequenzen
Nach der anschließenden detaillierten
Überarbeitung der textlichen Festsetzungen und Karten wurde vom 29.08. bis
30.09.2022 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 15 Abs.
1 LNatSchG NRW durchgeführt.
Im Rahmen der Beteiligung wurden 19
Stellungnahmen eingereicht (s. Anlage A).
Neben einzelnen,
u. a. redaktionellen Hinweisen gingen zwei umfangreichere Stellungnahmen der
Landwirtschaftskammer (LWK) und des Westfälisch-Lippischen
Landwirtschaftsverbands (WLV) ein, die sich thematisch überwiegend mit den
land- und forstwirtschaftlichen Regelungen befassen.
Dabei steht der durch die Europäische
Kommission vorgelegte Entwurf einer Verordnung über die nachhaltige Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln und hier insbesondere das Verbot von
Pflanzenschutzmitteln in ökologisch empfindlichen Gebieten im Vordergrund.
Aufgrund der aktuellen Unklarheit über die künftig geltenden Regelungen –
besonders in Landschaftsschutzgebieten – wird in den Stellungnahmen gefordert,
das Landschaftsplanverfahren bis zur Klärung ruhen zu lassen.
Da bei der Änderung
des Landschaftsplans jedoch die Ausweisung der Alten Fahrt als
Naturschutzgebiet im Vordergrund steht und die bestehenden
Landschaftsschutzgebiete unverändert bleiben, soll das Änderungsverfahren unter
Beobachtung der politischen Entwicklungen zunächst weitergeführt werden. Zudem
zeichnet sich ab, dass die Definition der ökologisch empfindlichen Gebiete im
Entwurf der EU-Verordnung noch modifiziert wird.
Eine weitere Forderung besteht darin,
die Entwicklung der erneuerbaren Energien in den allgemeinen Festsetzungen für
Schutzgebiete zu berücksichtigen. So solle u. a. die Regelung zum
Windkraftausbau auf die Freiflächenphotovoltaik ausgeweitet werden.
Da sich das Thema
„regenerative Energien“ in großem Umbruch befindet und der Ausbau der
regenerativen Energien politisch gesteuert und durch eine jeweils aktualisierte
Rechtslage vorgegeben wird, kann der Landschaftsplan an dieser Stelle keine
langfristigen Regelungen festsetzen. Aus diesem Grund wurde auch die allgemeine
Erläuterung zum Thema Windkraft angepasst, die nun auf die jeweils geltende
Rechtslage hinweist.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden
Drohnennutzung in der Landwirtschaft wird außerdem gefordert, diese für den
Einsatz zur Kitzrettung im Grünland sowie für die GPS-gesteuerte
Flächenbewirtschaftung in Naturschutzgebieten zu ermöglichen.
Neue Erkenntnisse, ausgelöst durch ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Jahr zum Thema Flugverbote in
Naturschutzgebieten, führen dazu, dass eine entsprechende Regelung über den
Landschaftsplan hinfällig ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist ein Verbot der Nutzung von Fluggeräten in
Naturschutzgebieten über die Schutzgebietssatzung nicht zulässig, da der Bund
von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für das Luftverkehrsrecht
abschließend Gebrauch gemacht hat.
So ist nach § 21h Abs. 3 Nr. 6 der
Luftverkehrs-Ordnung die Nutzung von Drohnen über Naturschutzgebieten
grundsätzlich zulässig, erfordert aber die ausdrückliche Zustimmung der
zuständigen Naturschutzbehörde.
Das Verbot für
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte
Landschaftsbestandteile, Modellsport zu betreiben, wird entsprechend
umformuliert.
Vermehrt wird auch die Problematik des
Pflügens von Ackerflächen am Rande von bzw. in Naturschutzgebieten
thematisiert. Es wird u. a. gefordert, Naturschutzgebiete mit 0,5 m Abstand von
Ackerflächen auszuweisen oder eine Unberührtheitsklausel für die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen zu formulieren.
Hiermit soll gewährleistet sein, dass nicht gegen das Verbot „…Bäume,
Sträucher… ganz oder in Teilen zu entnehmen, zu beschädigen, aus- oder
abzureißen,… oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen, als
Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerkes (z. B. durch Pflügen) …“
verstoßen wird.
Das Verbot korrespondiert
jedoch mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 LNatschG NRW, wonach jede Schädigung oder Minderung
der Substanz von Feldgehölzen, Hecken, Säumen o. Ä. auch außerhalb von
Schutzgebieten untersagt ist. Eine geänderte Formulierung des Verbots Nr. 18 im
Landschaftsplan wird daher nicht erfolgen.
Thematisiert wird außerdem der Umgang
mit dem Klimawandel und dem im Münsterland vorherrschenden Baumartenbestand. Es
wird als erforderlich angesehen, das Anpflanzen dürreresistenter Arten und das
Ausbringen von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln auch in
Waldnaturschutzgebieten zu ermöglichen.
Da es jedoch noch
keine wissenschaftlichen Empfehlungen zur weiteren Entwicklung und keine
politischen Beschlüsse zu der Thematik gibt, wird es als nicht angemessen
angesehen, die waldbaulichen Regelungen für Naturschutzgebiete zu diesem
Zeitpunkt grundlegend zu ändern. Das Ausbringen von Pflanzenschutz- und
Düngemitteln im Wald entspricht zudem nicht der guten fachlichen Praxis der
Forstwirtschaft.
Als problematisch wird außerdem die
Beschränkung zur Errichtung von geschlossenen Jagdkanzeln (eine Jagdkanzel pro
angefangene 75 ha Fläche) in Naturschutzgebieten dargestellt. Aufgrund der
näher rückenden Afrikanischen Schweinepest und der hohen Schwarzwildbestände
wird gefordert, diese Beschränkung nun in Naturschutzgebieten und geschützten
Landschaftsbestandteilen aufzuheben.
Dem wird
entsprochen, die Errichtung neuer Jagdkanzeln ist jedoch vorab mit der unteren
Naturschutzbehörde abzustimmen. Die entsprechenden nicht betroffenen
Tätigkeiten für Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile
werden angepasst.
Mehrfach wird das Verbot der
Leitungsverlegung in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und
geschützten Landschaftsbestandteilen thematisiert. Es wird gefordert, u. a.
auch die Verlegung von Glasfaserkabeln zu ermöglichen.
Leitungen, die
der Hausver- und -entsorgung dienen, sind in Landschaftsschutzgebieten ohnehin
von dem Verbot ausgenommen. Alle übrigen Fälle sollen aufgrund der
Schutzbedürfnisse der Gebiete weiterhin im Einzelfall betrachtet werden können,
sodass hier (insbesondere für Naturschutzgebiete und geschützte
Landschaftsbestandteile) inhaltlich keine Änderung der Festsetzungen erfolgt.
Resultierend aus den von der
Landwirtschaft abgegebenen Stellungnahmen wurde am 14.06.2023 ein gemeinsamer
Gesprächstermin mit Vertretern von LWK und WLV durchgeführt. Mögliche künftige
Auswirkungen der Ausweisung der Alten Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals als
Naturschutzgebiet auf anliegende landwirtschaftliche Betriebe standen dabei im
Vordergrund. Abschließend wurde von Seiten der Landwirtschaft um die Aufnahme
eines Hinweises in die textlichen Festsetzungen gebeten, dass Einschränkungen
der landwirtschaftlichen Wirtschaftsweise auf den an das geplante
Naturschutzgebiet angrenzenden Flächen mit der Ausweisung des Schutzgebiets
nicht beabsichtigt sind.
Durch die
Vertreter des Kreises wurde bestätigt, dass eine derartige Absicht nicht
bestehe. Dies als Festsetzung aufzunehmen sei jedoch nicht möglich, könne aber
im Rahmen dieser Sitzungsvorlage zum Ausdruck gebracht werden.
Auf die Ausweisung der Alten Fahrt des
Dortmund-Ems-Kanals als Naturschutzgebiet gehen ebenfalls Stellungnahmen von
Trägern öffentlicher Belange, insbesondere vom Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt Westdeutsche Kanäle ein. Es wird darauf hingewiesen, dass es
sich bei der Alten Fahrt um ein technisches Bauwerk handelt, an dem regelmäßig
Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, um die Sicherheit
gewährleisten zu können.
Dies trifft zu. Erst durch dieses
Bauwerk hat sich das Naturschutzgebiet in seiner heutigen Ausprägung
entwickelt. Für die Unterhaltungsmaßnahmen sieht der Landschaftsplan in den
textlichen Festsetzungen eine nicht betroffene Tätigkeit vor. Damit
entsprechende Maßnahmen auch in der Örtlichkeit Akzeptanz finden, wird im
Erläuterungstext zusätzlich auf diese Notwendigkeit hingewiesen.
Die Stadt Lüdinghausen weist auf die
Aufstellungsverfahren zweier Bebauungspläne in den Bereichen Baumschulenweg und
Julius-Maggi-Straße hin, die mittelfristig zu einer entsprechenden Rücknahme
des Geltungsbereichs des Landschaftsplans führen werden.
Die Anpassung des Geltungsbereichs
kann jedoch frühestens mit dem Satzungsbeschluss der Bebauungspläne erfolgen,
sodass dies ggf. zu einem späteren Zeitpunkt des Landschaftsplanverfahrens zu
erwarten ist. Sollte der Satzungsbeschluss erst nach dem Beschluss der
Landschaftsplanänderung erfolgen, würden entgegenstehende Festsetzungen des
Landschaftsplans aber außer Kraft treten, wenn der Träger der
Landschaftsplanung der Änderung des entsprechenden Flächennutzungsplans nicht
widersprochen hat.
Auch die Gemeinde Senden weist auf
Änderungen in der Bauleitplanung hin. Der Aufstellungsbeschluss für die
Erweiterung des Bebauungsplans „Biogasanlage Schulze Bölling“ sei bereits
gefasst.
Dies hat für den Landschaftsplan
zukünftig zur Folge, dass der Geltungsbereich und die entsprechenden
Festsetzungen (Entwicklungsziel 1.1.2.07 „Kulturlandschaft von Aldenhövel“) an
dieser Stelle zurückgenommen werden. Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass
der Geltungsbereich des Landschaftsplans und die damit verbundenen
Festsetzungen erst zurücktreten, wenn der Bebauungsplan als Satzung beschlossen
wurde.
Unabhängig von den Stellungnahmen aus
dem Beteiligungsverfahren werden zwei Verbote teilweise umformuliert und in der
Systematik umstrukturiert. Bei dem Verbot, in Schutzgebieten
Entwässerungsmaßnahmen, wie z. B. die Erstanlage von Drainagen vorzunehmen,
sowie bei dem Verbot, Leitungen zu verlegen, erfolgt für die
Schutzgebietskategorien eine weitestgehende Vereinheitlichung. Inhaltlich sind
die Verbote aber im Wesentlichen gleichgeblieben.
Im Zuge des Heckenprogramms 2022/2023 des
Kreises Coesfeld erfolgte die Anpflanzung von zwei Hecken im Geltungsbereich
des Landschaftsplans Lüdinghausen. Anpflanzungen, die mit öffentlichen Mitteln
(wie in diesem Fall) gefördert sind, sind gemäß § 39 Abs. 1 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Die beiden Hecken werden daher
in die Liste der geschützten Landschaftsbestandteile im Landschaftsplan
Lüdinghausen aufgenommen.
Gestrichen werden hingegen die
Naturdenkmäler 2.3.02 „Stieleiche östlich der Burg Vischering“ und 2.3.04
„Hängebuche an der Burg Vischering“, da beide Bäume aufgrund ihres nicht mehr
zu erhaltenden Zustands gefällt werden mussten.
Nach der Überarbeitung der textlichen
Festsetzungen und Karten des Landschaftsplans soll dieser gemäß § 17 LNatSchG
NRW für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. In diesem Zeitraum
ist der Landschaftsplan für jedermann einsehbar und es können Bedenken und
Anregungen mitgeteilt werden.
Nach Bearbeitung aller eingegangenen
Bedenken und Anregungen wird der Landschaftsplan den einzelnen Gremien und
abschließend dem Kreistag zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Ist die Anzeige bei
der höheren Naturschutzbehörde gemäß § 18 LNatSchG NRW durchgeführt worden und
macht diese innerhalb von drei Monaten keine Verletzung von Rechtsvorschriften
geltend, tritt der Landschaftsplan gemäß § 19 LNatSchG NRW mit ortsüblicher
Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen:
1. Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange mit zugeordneter Stellungnahme der Verwaltung
2. Aktualisierte Fassung der allgemeinen
Festsetzungen für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler
und geschützte Landschaftsbestandteile
3. vereinfachte Festsetzungs- und
Entwicklungskarte
4. Textliche Festsetzungen zum
Naturschutzgebiet „2.1.06 Alte Fahrt“ und Detailkarte
(Anlagen 1 und 2 nur verfügbar im
Kreistags-Informations-System)