Betreff
1. Änderung des Landschaftsplans Lüdinghausen;
Öffentliche Auslegung
Vorlage
SV-10-0964
Aktenzeichen
70.2.4
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung des Landschaftsplans Lüdinghausen durchzuführen.

I. Sachdarstellung / II. Entscheidungsalternativen

 

Der Kreistag hat am 11.12.2019 gemäß § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) beschlossen, den Landschaftsplan Lüdinghausen zu ändern.

Der Landschaftsplan Lüdinghausen trat 2016 nach einem mehrjährigen Aufstellungsverfahren in Kraft.

Der ca. 8.070 ha große Landschaftsplan umfasst den Landschaftsraum zwischen der Stadt Lüdinghausen im Südwesten, der Gemeinde Senden im Norden, deren Ortsteil Ottmarsbocholt im Osten und der Gemeinde Nordkirchen im Südosten. Aus dem Geltungsbereich sind die Siedlungsflächen der einzelnen Ortschaften ausgegrenzt.

Wesentliches Ziel des 1. Änderungsverfahrens ist es, die Alte Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals zwischen Lüdinghausen und Senden als Naturschutzgebiet auszuweisen.

Im Zuge der Landschaftsplanänderung werden auch zwischenzeitliche Gesetzesnovellierungen, Regionalplanänderungen und Änderungen in der Bauleitplanung der betroffenen Stadt und Gemeinden berücksichtigt.

 

Zur Darstellung der wesentlichen Änderungen des Landschaftsplans bis zur öffentlichen Auslegung wurde das umfangreiche Material in folgender Weise zusammengestellt:

1.       Änderungen des Landschaftsplans zum Verfahrensstand der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

2.       Frühzeitige Bürgerbeteiligung

3.       Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und planerische Konsequenzen

4.       Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordneter Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 1)

5.       Aktualisierte Fassung der allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile (Anlage 2)

6.       vereinfachte Festsetzungs- und Entwicklungskarte (Anlage 3)

7.       Textliche Festsetzungen zum Naturschutzgebiet 2.1.06 „Alte Fahrt“ und Detailkarte (Anlage 4)

 

1.    Änderungen des Landschaftsplans zum Verfahrensstand der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

 

Aus den aktuellen Gesetzes-/Planungsgrundlagen und Gesprächen ergeben sich einzelne Änderungen, die im Folgenden aufgeführt werden:

Der Geltungsbereich wird an die aktuellen bauleitplanerischen Entwicklungen angepasst.

Das Naturschutzgebiet 2.1.06 „Alte Fahrt“ wird neu ausgewiesen.

Die geschützten Landschaftsbestandteile

2.4.14 „Lindenallee am Schwarzen Damm auf der Höhe von Hof Höckensfeld“,

2.4.34 „Obstbaumallee in Aldenhövel“,

2.4.45 „Eichenallee am Hof Schulze Schölling Forsthövel“ und

2.4.58 „Allee auf dem Klutendamm“

entfallen, da die Alleen inzwischen gemäß § 42 LNatSchG NRW gesetzlich als Alleen geschützt sind. Sie sind jedoch weiterhin nachrichtlich in der Festsetzungskarte dargestellt. Die ursprüngliche Nummerierung der übrigen geschützten Landschaftsbestandteile bleibt bestehen.

 

Die Entwicklungsziele für die Landschaft werden u. a. an die veränderte Bauleitplanung sowie die Regionalplanänderungen wie folgt angepasst:

Das Entwicklungsziel 1.3.05 „Senden – Industriestraße“ wird aufgrund der Darstellung im Regionalplan als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ mit dem Ziel „Temporäre Erhaltung bis zur städtebaulichen Überplanung“ belegt. Das Entwicklungsziel 1.2.02 „Ackerfluren der Ascheberger Geschiebelehmplatte“ wird an dieser Stelle zurückgenommen. In diesem Zuge erfolgt eine geänderte Nummerierung der für den Bereich Lüdinghausen festgesetzten Entwicklungsziele.

Aufgrund der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Alte Fahrt“ wird dieser Bereich entsprechend mit einem eigenen Entwicklungsziel 1.1.1.07 „Alte Fahrt“ belegt. Das Entwicklungsziel 1.1.2.03 tritt an dieser Stelle zurück.

 

In Anlehnung an das neue LNatSchG NRW wird die Regelung zum Reiten in Naturschutzgebieten geändert. Dort lautet das Verbot künftig wie folgt: „Insbesondere ist es verboten,[…] außerhalb von Straßen, Fahrwegen und gekennzeichneten Reitwegen zu reiten; Hinweis: Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.“

Dieses Verbot wird auch in die allgemeinen Verbote für geschützte Landschaftsbestandteile aufgenommen, da hier eine dem Naturschutzgebiet vergleichbare Schutzbedürftigkeit vorliegt.

Die für Landschaftsschutzgebiete bereits bestehende nicht betroffene Tätigkeit wird ohne inhaltliche Änderungen um den Hinweis auf das sich aus dem LNatSchG NRW ergebende Verbot ergänzt.

 

Auch das Verbot, „das Naturschutzgebiet außerhalb der befestigen Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten und zu befahren“, wird umformuliert in „das Naturschutzgebiet außerhalb der Straßen und Wege zu betreten und zu befahren; Hinweis: Zu den Wegen zählen nicht Rückegassen, Wildwechsel und Trampelpfade“. Für geschützte Landschaftsbestandteile wird diese Formulierung ebenfalls übernommen. Durch die Änderung ist gewährleistet, dass eine klare Definition für den Begriff des Weges vorliegt und ein Verlassen der Wege auch ordnungsrechtlich geahndet werden kann. Dies war zuvor aufgrund der Formulierung nicht möglich.

 

2.    Frühzeitige Bürgerbeteiligung

 

Mit dieser Ausgangslage wurde am 30.03.2022 und 01.04.2022 gemäß § 16 LNatSchG NRW die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt – aufgrund der Pandemie-Situation erstmalig als Videokonferenz.

Hier wurden allen Interessierten der Inhalt des Landschaftsplans bzw. die wesentlichen Änderungen sowie der weitere Ablauf des Verfahrens vorgestellt. Da die Erstfassung des Landschaftsplans Lü­dinghausen im Jahr 2016 in Kraft trat, war den meisten Interessenten das Regelwerk bereits bekannt. Im Anschluss bestand die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Anregungen vorzutragen.

Im Wesentlichen wurde angefragt, weshalb die Abgrenzung des neu geplanten Naturschutzgebiets „Alte Fahrt“ nicht – entsprechend der Darstellung des landesweiten Biotopverbunds – auch den südwestlichen Abschnitt bis zur Berenbrocker Brücke erfasse.

Jedoch stellt der landesweite Biotopverbund nur einen Suchraum für naturschutzfachlich bedeutsame Bereiche dar, die auf lokaler Ebene genauer abzugrenzen sind. Vor Ort lässt sich erkennen, dass der benannte Abschnitt wesentlich störungsintensiver ist. Die umliegenden Flächen erfahren Störungen durch Freizeitnutzer und der Wasserkörper unterliegt größeren Einflüssen durch die breitere Verbindung zum Dortmund-Ems-Kanal unter der Brücke.

Im weiteren Verlauf wurden Anmerkungen oder Fragen vorgetragen, die u. a. die Unterhaltung der Alten Fahrt und der Düker, die Regulierung der Freizeitnutzung und die Auswirkungen auf die Errichtung von Windenergieanlagen und auf landwirtschaftliche Betriebe betrafen.

 

3.    Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und planerische Konsequenzen

 

Nach der anschließenden detaillierten Überarbeitung der textlichen Festsetzungen und Karten wurde vom 29.08. bis 30.09.2022 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 15 Abs. 1 LNatSchG NRW durchgeführt.

 

Im Rahmen der Beteiligung wurden 19 Stellungnahmen eingereicht (s. Anlage 1).

Neben einzelnen, u. a. redaktionellen Hinweisen gingen zwei umfangreichere Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer (LWK) und des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbands (WLV) ein, die sich thematisch überwiegend mit den land- und forstwirtschaftlichen Regelungen befassen.

Dabei steht der durch die Europäische Kommission vorgelegte Entwurf einer Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und hier insbesondere das Verbot von Pflanzenschutzmitteln in ökologisch empfindlichen Gebieten im Vordergrund. Aufgrund der aktuellen Unklarheit über die künftig geltenden Regelungen – besonders in Landschaftsschutzgebieten – wird in den Stellungnahmen gefordert, das Landschaftsplanverfahren bis zur Klärung ruhen zu lassen.

Da wesentliches Ziel der Änderung des Landschaftsplans jedoch die Ausweisung der Alten Fahrt als Naturschutzgebiet ist und die bestehenden Landschaftsschutzgebiete unverändert bleiben, soll das Änderungsverfahren unter Beobachtung der politischen Entwicklungen zunächst weitergeführt werden. Zudem zeichnet sich ab, dass die Definition der ökologisch empfindlichen Gebiete im Entwurf der EU-Verordnung noch modifiziert wird.

Eine weitere Forderung besteht darin, die Entwicklung der erneuerbaren Energien in den allgemeinen Festsetzungen für Schutzgebiete zu berücksichtigen. So solle u. a. die Regelung zum Windkraftausbau auf die Freiflächenphotovoltaik ausgeweitet werden.

Da sich das Thema „regenerative Energien“ in großem Umbruch befindet und der Ausbau der regenerativen Energien politisch gesteuert und durch eine jeweils aktualisierte Rechtslage vorgegeben wird, kann der Landschaftsplan an dieser Stelle keine langfristigen Regelungen festsetzen. Aus diesem Grund wurde auch die allgemeine Erläuterung zum Thema Windkraft angepasst, die nun auf die jeweils geltende Rechtslage hinweist.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Drohnennutzung in der Landwirtschaft wird außerdem gefordert, diese für den Einsatz zur Kitzrettung im Grünland sowie für die GPS-gesteuerte Flächenbewirtschaftung in Naturschutzgebieten zu ermöglichen.

Neue Erkenntnisse, ausgelöst durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Jahr zum Thema Flugverbote in Naturschutzgebieten, führen dazu, dass eine entsprechende Regelung über den Landschaftsplan hinfällig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Verbot der Nutzung von Fluggeräten in Naturschutzgebieten über die Schutzgebietssatzung nicht zulässig, da der Bund von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für das Luftverkehrsrecht abschließend Gebrauch gemacht hat.

So ist nach § 21h Abs. 3 Nr. 6 der Luftverkehrs-Ordnung die Nutzung von Drohnen über Naturschutzgebieten grundsätzlich zulässig, erfordert aber die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

Das Verbot für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile, Modellsport zu betreiben, wird entsprechend umformuliert.

Vermehrt wird auch die Problematik des Pflügens von Ackerflächen am Rande von bzw. in Naturschutzgebieten thematisiert. Es wird u. a. gefordert, Naturschutzgebiete mit 0,5 m Abstand von Ackerflächen auszuweisen oder eine Unberührtheitsklausel für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen zu formulieren. Hiermit soll gewährleistet sein, dass nicht gegen das Verbot „…Bäume, Sträucher… ganz oder in Teilen zu entnehmen, zu beschädigen, aus- oder abzureißen,… oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen, als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerkes (z. B. durch Pflügen) …“ verstoßen wird.

Das Verbot korrespondiert jedoch mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 LNatschG NRW, wonach jede Schädigung oder Minderung der Substanz von Feldgehölzen, Hecken, Säumen o. Ä. auch außerhalb von Schutzgebieten untersagt ist. Eine geänderte Formulierung des Verbots Nr. 18 im Landschaftsplan wird daher nicht erfolgen.

Thematisiert wird außerdem der Umgang mit dem Klimawandel und dem im Münsterland vorherrschenden Baumartenbestand. Es wird als erforderlich angesehen, das Anpflanzen dürreresistenter Arten und das Ausbringen von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln auch in Waldnaturschutzgebieten zu ermöglichen.

Da es jedoch noch keine wissenschaftlichen Empfehlungen zur weiteren Entwicklung und keine politischen Beschlüsse zu der Thematik gibt, wird es als nicht angemessen angesehen, die waldbaulichen Regelungen für Naturschutzgebiete zu diesem Zeitpunkt grundlegend zu ändern. Das Ausbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Wald entspricht zudem nicht der guten fachlichen Praxis der Forstwirtschaft.

Als problematisch wird außerdem die Beschränkung zur Errichtung von geschlossenen Jagdkanzeln (eine Jagdkanzel pro angefangene 75 ha Fläche) in Naturschutzgebieten dargestellt. Aufgrund der näher rückenden Afrikanischen Schweinepest und der hohen Schwarzwildbestände wird gefordert, diese Beschränkung nun in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen aufzuheben.

Dem wird entsprochen, die Errichtung neuer Jagdkanzeln ist jedoch vorab mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die entsprechenden nicht betroffenen Tätigkeiten für Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile werden angepasst.

Mehrfach wird das Verbot der Leitungsverlegung in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen thematisiert. Es wird gefordert, u. a. auch die Verlegung von Glasfaserkabeln zu ermöglichen.

Leitungen, die der Hausver- und -entsorgung dienen, sind in Landschaftsschutzgebieten ohnehin von dem Verbot ausgenommen. Alle übrigen Fälle sollen aufgrund der Schutzbedürfnisse der Gebiete weiterhin im Einzelfall betrachtet werden können, sodass hier (insbesondere für Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile) inhaltlich keine Änderung der Festsetzungen erfolgt.

Resultierend aus den von der Landwirtschaft abgegebenen Stellungnahmen wurde am 14.06.2023 ein gemeinsamer Gesprächstermin mit Vertretern von LWK und WLV durchgeführt. Mögliche künftige Auswirkungen der Ausweisung der Alten Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals als Naturschutzgebiet auf anliegende landwirtschaftliche Betriebe standen dabei im Vordergrund. Abschließend wurde von Seiten der Landwirtschaft um die Aufnahme eines Hinweises in die textlichen Festsetzungen gebeten, dass Einschränkungen der landwirtschaftlichen Wirtschaftsweise auf den an das geplante Naturschutzgebiet angrenzenden Flächen mit der Ausweisung des Schutzgebiets nicht beabsichtigt sind.

Durch die Vertreter des Kreises wurde bestätigt, dass eine derartige Absicht nicht bestehe. Dies als Festsetzung aufzunehmen sei jedoch nicht möglich, könne aber im Rahmen dieser Sitzungsvorlage zum Ausdruck gebracht werden.

 

Auf die Ausweisung der Alten Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals als Naturschutzgebiet gehen ebenfalls Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange, insbesondere vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Westdeutsche Kanäle ein. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Alten Fahrt um ein technisches Bauwerk handelt, an dem regelmäßig Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, um die Sicherheit gewährleisten zu können.

Dies trifft zu. Erst durch dieses Bauwerk hat sich das Naturschutzgebiet in seiner heutigen Ausprägung entwickelt. Für die Unterhaltungsmaßnahmen sieht der Landschaftsplan in den textlichen Festsetzungen eine nicht betroffene Tätigkeit vor. Damit entsprechende Maßnahmen auch in der Örtlichkeit Akzeptanz finden, wird im Erläuterungstext zusätzlich auf diese Notwendigkeit hingewiesen.

 

Die Stadt Lüdinghausen weist auf die Aufstellungsverfahren zweier Bebauungspläne in den Bereichen Baumschulenweg und Julius-Maggi-Straße hin, die mittelfristig zu einer entsprechenden Rücknahme des Geltungsbereichs des Landschaftsplans führen werden.

Die Anpassung des Geltungsbereichs kann jedoch frühestens mit dem Satzungsbeschluss der Bebauungspläne erfolgen, sodass dies ggf. zu einem späteren Zeitpunkt des Landschaftsplanverfahrens zu erwarten ist. Sollte der Satzungsbeschluss erst nach dem Beschluss der Landschaftsplanänderung erfolgen, würden entgegenstehende Festsetzungen des Landschaftsplans aber außer Kraft treten, wenn der Träger der Landschaftsplanung der Änderung des entsprechenden Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat.

 

Auch die Gemeinde Senden weist auf Änderungen in der Bauleitplanung hin. Der Aufstellungsbeschluss für die Erweiterung des Bebauungsplans „Biogasanlage Schulze Bölling“ sei bereits gefasst.

Dies hat für den Landschaftsplan zukünftig zur Folge, dass der Geltungsbereich und die entsprechenden Festsetzungen (Entwicklungsziel 1.1.2.07 „Kulturlandschaft von Aldenhövel“) an dieser Stelle zurückgenommen werden. Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass der Geltungsbereich des Landschaftsplans und die damit verbundenen Festsetzungen erst zurücktreten, wenn der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde.

 

Unabhängig von den Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren werden zwei Verbote teilweise umformuliert und in der Systematik umstrukturiert. Bei dem Verbot, in Schutzgebieten Entwässerungsmaßnahmen, wie z. B. die Erstanlage von Drainagen vorzunehmen, sowie bei dem Verbot, Leitungen zu verlegen, erfolgt für die Schutzgebietskategorien eine weitestgehende Vereinheitlichung. Inhaltlich sind die Verbote aber im Wesentlichen gleichgeblieben.

 

Im Zuge des Heckenprogramms 2022/2023 des Kreises Coesfeld erfolgte die Anpflanzung von zwei Hecken im Geltungsbereich des Landschaftsplans Lüdinghausen. Anpflanzungen, die mit öffentlichen Mitteln (wie in diesem Fall) gefördert sind, sind gemäß § 39 Abs. 1 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Die beiden Hecken werden daher in die Liste der geschützten Landschaftsbestandteile im Landschaftsplan Lüdinghausen aufgenommen.

 

Gestrichen werden hingegen die Naturdenkmäler 2.3.02 „Stieleiche östlich der Burg Vischering“ und 2.3.04 „Hängebuche an der Burg Vischering“, da beide Bäume aufgrund ihres nicht mehr zu erhaltenden Zustands gefällt werden mussten.

 

Nach der Überarbeitung der textlichen Festsetzungen und Karten des Landschaftsplans soll dieser gemäß § 17 LNatSchG NRW für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. In diesem Zeitraum ist der Landschaftsplan für jedermann einsehbar und es können Bedenken und Anregungen mitgeteilt werden.

Nach Bearbeitung aller eingegangenen Bedenken und Anregungen wird der Landschaftsplan den einzelnen Gremien und abschließend dem Kreistag zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Ist die Anzeige bei der höheren Naturschutzbehörde gemäß § 18 LNatSchG NRW durchgeführt worden und macht diese innerhalb von drei Monaten keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, tritt der Landschaftsplan gemäß § 19 LNatSchG NRW mit ortsüblicher Bekanntmachung in Kraft.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Auswirkungen auf Finanzen/Personal sind mit der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Änderung des Landschaftsplans nicht verbunden, da für die hierfür erforderichen Arbeiten im Fachdienst 70.2 Planstellen im Bereich „Landschaftsplanung“ vorhanden sind.

 

Bei dem 1. Änderungsverfahren des Landschaftsplans Lüdinghausen handelt es sich grundsätzlich um ein als positiv klimarelevant einzustufendes Vorhaben. Die Neuausweisung des Naturschutzgebiets „Alte Fahrt“ wirkt sich förderlich auf die Biodiversität aus und trägt zum Erhalt eines auch für den Klimaschutz relevanten Lebensraumes mit den darin angesiedelten Arten bei. Darüber hinaus fördert die Ausweisung des Naturschutzgebiets den Blick der Gesellschaft für in der Umgebung liegende schützenswerte Lebensräume und sorgt so für eine Sensibilisierung hinsichtlich der gesamten Naturschutzthematik.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 KrO der Kreistag.

Anlagen:

 

1.    Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordneter Stellungnahme der Verwaltung

2.    Aktualisierte Fassung der allgemeinen Festsetzungen für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile

3.    vereinfachte Festsetzungs- und Entwicklungskarte

4.    Textliche Festsetzungen zum Naturschutzgebiet „2.1.06 Alte Fahrt“ und Detailkarte

(Anlagen 1 und 2 nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)