Betreff
MobiTicket (Sozialticket) im Kreis Coesfeld; hier: Einführung "DeutschlandTicket Sozial"
Vorlage
SV-10-0966
Aktenzeichen
81.45.108
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Zusätzlich zum bereits bestehenden Sortiment des MobiTickets des Kreises Coesfeld wird das „DeutschlandTicket Sozial“ ab dem 01.12.2023 als rabattiertes Deutschlandticket mit einem Eigenanteil für Anspruchsberechtigte von 39 € und einem Kreisanteil von 10 € mit in das Angebot aufgenommen. Alle weiteren Angebote bleiben bestehen.

 

2.         Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird zunächst nicht auf den Kreis der Wohngeldbezieher erweitert.

 

3.         Der Beschluss ergeht vorbehaltlich einer auskömmlichen Finanzierung durch das Land, sowohl für das „DeutschlandTicket Sozial“ als auch das DeutschlandTicket insgesamt.

 

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten.

I./II. Sachdarstellung/Entscheidungsalternativen

 

Bisherige Vorgehensweise (siehe auch Kreistag, 13.06.2023 – SV-10-0882):

 

Die „Richtlinien Sozialticket 2011“ wurden am 01.04.2022 bis zum 31.12.2025 verlängert. Landesweit stehen unverändert 40 Mio. Euro an Fördermitteln zur Verfügung. Der Kreis Coesfeld hat in den letzten Jahren folgende Fördermittel für das MobiTicket (Sozialticket) erhalten:

 

2023       224.301,48 Euro,

2022       236.659,00 Euro,

2021       228.935,25 Euro,

2019       234.308,71 Euro.

 

Wegen des monatlichen Bedarfs von rund 27.000 Euro wurde jeweils eine Fördersumme von 320.000 Euro pro Jahr beantragt. Die Nachfrage nach MobiTickets war als Auswirkung der Corona-Pandemie deutlich zurückgegangen, zudem wurden in den Monaten, in denen das 9 Euro-Ticket galt (06/22 – 09/2022) keine MobiTickets verkauft. Nach Corona und 9 Euro-Ticket stieg die Nachfrage wieder annähernd auf das vorherige Niveau.

 

Vor diesem Hintergrund wurde in der Sitzung des Kreistags am 13.06.2023 beschlossen, das Verfahren auch in 2024 unverändert fortzusetzen und erneut einen Förderantrag über 320.000 Euro zu stellen. Eine entsprechende Antragstellung erfolgt bis zum 15.09.2023.

 

„DeutschlandTicket Sozial“ („D-Ticket Sozial“):

 

Durch die dynamische Entwicklung in diesem Themenkomplex ist nun eine erneute Beratung und Beschlussfassung erforderlich geworden.

 

Der Landesarbeitskreis Nahverkehr NRW (LAK) hat mit seinem Beschluss vom 20.06.2023 den regionalen Gremien unter Vorbehalt einer auskömmlichen Finanzierung die Einführung eines um 10 Euro rabattierten Deutschlandtickets (derzeit für 39 Euro) möglichst flächendeckend zum 01.12.2023 in Ergänzung oder Ersatz zu den bestehenden Sozialticketangeboten gemäß den Ansätzen der zum 01.08.2023 aktualisierten Modellbeschreibung (siehe Anlage zur Sitzungsvorlage) empfohlen. Die Mitglieder des LAK verständigten sich darauf, dass beim Erwerb des rabattierten Deutschlandtickets bei Antragstellung über personenbediente Verkaufsstellen eine kulante Vorgehensweise bei der Bonitätsprüfung stattfinden soll.

 

In Bezug auf den Beschluss des LAK hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (MUNV) darauf hingewiesen, dass die aktuellen Sozialtickets im Sortiment verbleiben sollen, weil sie Ausgangspunkt für die Ausgleichsermittlung in der Rettungsschirmsystematik seien. Ob diese dann auch weiter tatsächlich verkauft würden, sei unerheblich.

 

Am 01.08.2023 erging durch die WVG eine mit dem KCM (= Kompetenzcenter Marketing NRW) abgestimmte Mitteilung zum neuesten Stand in der Diskussion zum Thema „DeutschlandTicket Sozial“. Das KCM steuert und entwickelt für das Verkehrsministerium den NRW-Tarif und ist somit zentrale Koordinationsinstanz.

Aus dieser Mitteilung geht hervor, dass das Land den 01.12.2023 als Starttermin für das „D-Ticket Sozial“ unverrückbar definiert habe und andererseits – je nach Umsetzungsvariante – ein entsprechender Vorlauf notwendig sei. Dieser Vorlauf werde auf Seiten der Kreise (= Fördermittelempfänger), aber auch auf Seiten der Verkehrsunternehmen gesehen. Für die WVG/RVM spielen Fragen der technisch-vertrieblichen Umsetzung wie auch der Kundeninformation – bei einer in Teilen zumindest anspruchsvoll (Fremdsprachen) zu erreichenden Zielgruppe – eine Rolle.

 

Der Preis soll – wie oben erwähnt – 39,00 € Eigenanteil und 10,00 € Kreisanteil betragen. Der Titel „DeutschlandTicket Fair“ wurde wieder verworfen und empfohlen, das Angebot „DeutschlandTicket Sozial“ zu nennen.

 

Zusammenfassend sei der derzeitige Sachstand so zu bewerten, dass die Kreise im eigenen Benehmen entscheiden können, welchen Weg sie jeweils gehen möchten. Da seitens des Landes keine Änderung der Förderrichtlinie zum 01.12.2023 und zudem kein Erlass geplant seien, sind die Grundlagen zum einen der LAK-Beschluss vom 20.06.2023 (siehe oben) als Commitment der ÖPNV-Branche sowie die einheitlichen Festlegungen aus der Modellbeschreibung (siehe Anlage zur SV). Dies gelte ebenfalls in Bezug auf die Wohngeldberechtigten und das „D-Ticket Sozial“. Auch hierzu gebe es seitens des Landes keine Weisung zum 01.12.2023, also strenggenommen keine Verpflichtung, sondern nur eine Option.

 

Demnach ist ein Kreis nicht verpflichtet, überhaupt ein „D-Ticket Sozial“ einzuführen und die Wohngeldempfänger (mit den weiteren Haushaltsmitgliedern) in den Kreis der Berechtigten mit aufzunehmen.

 

Es wird daher vorgeschlagen,

 

-          zusätzlich zum bereits bestehenden Sortiment des MobiTickets des Kreises Coesfeld das „DeutschlandTicket Sozial“ ab dem 01.12.2023 als rabattiertes Deutschlandticket mit einem Eigenanteil für Anspruchsberechtigte von 39 € und einem Kreisanteil von 10 € mit in das Angebot des Kreises Coesfeld aufzunehmen,

-          alle weiteren Angebote bestehen zu lassen,

-          den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgrund der nur schwer abzuschätzenden finanziellen Folgen zunächst nicht auf die Wohngeldbezieher und deren Haushaltsangehörige zu erweitern (siehe hierzu auch die Ausführungen unter Ziffer III.),

-          den Beschluss unter Vorbehalt einer auskömmlichen Finanzierung durch das Land zu stellen.

 

Die aktuellen Tarife und die von den Hilfeberechtigten zu zahlenden Eigenanteile sind aktualisiert worden und als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Das Land NRW eröffnet die Möglichkeit den Berechtigtenkreis des MobiTickets um die Gruppe der Wohngeld beziehenden Haushalte zu erweitern. Aufgrund der schwierigen Haushaltssituation der Kommunen, der festgeschriebenen Fördermittel gem. der Richtlinie Sozialticket und der noch ungeklärten Frage zur auskömmlichen Finanzierung des Deutschlandtickets – über den 01.01.2024 hinaus – soll auf die Ausweitung des Berechtigtenkreises derzeit verzichtet werden. Wie auch in den übrigen Münsterlandkreisen wird verwaltungsseitig keine Ausdehnung des Berechtigten Kreises empfohlen. Sollte das Land eine auskömmliche Finanzierung auch für diesen Personengruppe zusagen, würde die Verwaltung einen neuen Beschlussvorschlag unterbreiten.

Die Verwaltung wird prüfen, wie sich das Nutzungsverhalten, die Kosten für den Kreis Coesfeld unter Berücksichtigung der Fördermöglichkeiten und die Anzahl der Abonnenten durch die Aufnahme des rabattierten Deutschlandtickets entwickeln wird, um daraus Rückschlüsse für eine evtl. Ausweitung des Berechtigtenkreises ziehen zu können.

Die Aufnahme des Deutschlandtickets in das Fahrkartensystem steht für das Jahr 2024 unter dem Vorbehalt der Beschlüsse der zuständigen Gremien zur Fortführung des Deutschlandtickets.

 

Sofern sich während des Sitzungsdurchlaufs (Fachausschuss 04.09.2023, KA 19.09.2023, KT 27.09.2023) Änderungen ergeben bzw. weitere Vorgaben durch das Land erfolgen, würden diese jeweils in einer aktualisierten Schrägstrich-Vorlage dargestellt.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Für das Jahr 2024 wird, auch bei steigender Nachfrage durch das „D-Ticket Sozial“ keine Deckungslücke erwartet.

 

Die Zuschüsse bei Tarifen, die grundsätzlich über dem Preis des Deutschland-Tickets liegen, würden sich verringern. Es entsteht dadurch voraussichtlich ein Puffer, der zur Deckung des zu erwartenden erhöhten Ticket-Absatzes verwandt werden kann. Der Gesamt-Zuschussbedarf dürfte sich in der Höhe nicht gravierend verändern. Es wird mit einer auskömmlichen Förderung durch das Land gerechnet.

 

Die vermehrte Nutzung des öffentlichen Verkehrs wirkt sich grundsätzlich positiv auf das Klima aus.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NW.