Betreff
Errichtung des Bildungsganges "Kaufmännische Assistentin / Kaufmännischer Assistent und allgemeine Hochschulreife" am Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskolleg in Coesfeld
Vorlage
SV-6-0761
Aktenzeichen
40.21.17.07.02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Am Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskolleg des Kreises Coesfeld in Coesfeld wird gemäß § 8 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz zum 01.08.2004 der Bildungsgang „Kaufmännische Assistentin / Kaufmännischer Assistent und allgemeine Hochschulreife“ (Anlage D 12 APO-BK) errichtet.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die Schulleiterin des Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskollegs des Kreises Coesfeld in Coesfeld hat vorgeschlagen, zum 01.08.2004 den Bildungsgang „Kaufmännische Assistentin / Kaufmännischer Assistent und allgemeine Hochschulreife“ (Anlage D 12 APO-BK) zu errichten.

 

Nähere Einzelheiten über den Bildungsgang sind dem Schreiben der Schulleiterin vom 10.04.2003 (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage) zu entnehmen.

 

Die benachbarten Schulträger wurden über das Vorhaben informiert. Bedenken sind nicht erhoben worden.

 

Befürwortende Stellungnahmen des Arbeitsamtes, der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Coesfeld und des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Region Münsterland – liegen vor.

Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen spricht sich aus grundsätzlichen Erwägungen gegen die Errichtung von Assistentenausbildungsgängen aus.

 

Die Bezirksregierung Münster hat im Rahmen der schulfachlichen Beratung des Schulträgers die Genehmigung des Bildungsganges in Aussicht gestellt.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz hat der Schulträger über die Errichtung des Bildungsganges zu beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung Münster. Die Genehmigungsunterlagen sind spätestens bis zum 01.12.2003 bei der Bezirksregierung einzureichen. Mit der Bezirksregierung wurde abgestimmt, dass die Mitteilung über den Errichtungsbeschluss des Kreistages nachgereicht werden kann.

 

 

II.  Lösung

Die Errichtung des Bildungsganges D 12 APO-BK am Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskolleg in Coesfeld wird befürwortet.

Es wird daher vorgeschlagen, den Errichtungsbeschluss zu fassen.

 

Mit der Errichtung des Bildungsganges wird eine Differenzierung der gymnasialen Oberstufe – zum 01.08.2001 wurde der Bildungsgang D 27 APO-BK „Wirtschaftswissenschaften – Allgemeine Hochschulreife (Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen)“ – am Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskolleg eingerichtet – vorgenommen.

 

Der bestehende Bildungsgang D 27 APO-BK wird z.Z. zweizügig geführt. In Abstimmung mit der Schulleitung wird auch künftig die Zweizügigkeit in der gymnasialen Oberstufe nicht überschritten. Geplant ist ab dem Schuljahr 2004/05 sowohl den bestehenden Bildungsgang D 27 APO-BK als auch den beantragten Bildungsgang D 12 APO-BK einzügig einzurichten. Für den Fall, dass der Bildungsgang D 12 eigenständig nicht bestandsfähig ist, erfolgt eine Verknüpfung mit dem Bildungsgang D 27. 

 

In Abhängigkeit von der Entwicklung der Anmeldezahlen kann die Beschränkung auf die Zweizügigkeit ggf. in späteren Jahren entfallen. Für künftige Entscheidungen ist insbesondere auch die weitere Entwicklung des bestehenden Bildungsganges „Kaufmännische Assistentin / Kaufmännischer Assistent und Fachhochschulreife, Fachrichtung Fremdsprachen“ (Anlage C 3 APO-BK) von Bedeutung

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die anfallenden Kosten (außer Schülerfahrkosten) sind aus dem der Schule bereitgestellten Budget zu zahlen.

 

Die Schülerfahrkosten sind der Produktgruppe 040.002 (Schülerbezogene Leistungen) des Budgets 02 zugeordnet. Die Höhe der Schülerfahrkosten ist abhängig von den Schülerzahlen und den Wohnorten der Schülerinnen und Schüler.

 

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.