Betreff
Antrag der Bildung in Bewegung gGmbH vom 12.07.2023 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Vorlage
SV-10-0973
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Bildung in Bewegung gGmbH wird nach § 75 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

I. Sachdarstellung

Die „Bildung in Bewegung gGmbH“ (Sitz Coesfeld) hat mit Antrag vom 12.07.2023 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII beim Kreisjugendamt Coesfeld beantragt (s. Anlagen).

 

Die Antragstellerin ist eine Ausgründung des Kreissportbundes Coesfeld e.V, welcher anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist und bereits zahlreiche Angebote im gesamten Kreis Coesfeld erbringt. In der „Bildung in Bewegung gGmbH“ lagert der Kreissportbund Coesfeld e.V. gemeinsam mit seinem Jugendverband und Jugendhilfeträger, der Sportjugend Kreis Coesfeld, seine „Endverbraucher“-Angebote zukünftig aus. Ihre satzungsgemäßen Zwecke sind die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie des Sports. Neben dem neu aufgenommenen Betrieb einer Kindertageseinrichtung in Dülmen-Buldern sind mittel- und langfristig weitere Trägerschaften sowohl im Bereich Kindertageseinrichtungen, aber auch im Bereich von Ganztagsschulen und anderen Angeboten denkbar. Auch aufsuchende Angebote der Jugendarbeit im Sport sowie der Gesundheitsbildung, die sich direkt an Kinder und Jugendliche und ihre Familien richten, sind Gegenstand der Arbeit der „Bildung in Bewegung gGmbH“, welche im gesamten Kreis Coesfeld angeboten werden.

 

Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

 

1.       auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 ff. SGB VIII tätig sind,

2.       gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.       aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4.       die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Die „Bildung in Bewegung gGmbH“ nimmt im Rahmen des SGB VIII Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendhilfe durch Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 22 SGB VIII wahr und verfolgt nach Ihrem Gesellschaftsvertrag ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung liegt vor.

 

Die „Bildung in Bewegung gGmbH“ arbeitet mit dem Kreissportbund Coesfeld e.V. und seinem Jugendverband, der Sportjugend Kreis Coesfeld zusammen. Die Zusammenarbeit mit weiteren Trägern der Jugendhilfe im Sozialraum wird angestrebt. Aufgrund der bisherigen Arbeit sowie der personellen und fachlichen Ausstattung ist zu erwarten, dass der Träger imstande ist, einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten.

 

Die demokratische Struktur und die Ausrichtung des Trägers geben keinerlei Anhaltspunkt, dass er nicht für die Ziele des Grundgesetzes eintritt.

 

Eine fachliche Bewertung der Informationen ergibt, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen. Es wird vorgeschlagen, die Bildung in Bewegung gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII öffentlich anzuerkennen.

 

Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

II. Entscheidungsalternativen

keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII ist Voraussetzung, um Leistungen aus dem Kinderbildungsgesetz sowie aus dem Kinder- und Jugendförderplan zu erhalten.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG KJHG und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.