Betreff
Interessenbekundungsverfahren zur Förderung der Sucht- und Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtprävention und der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen im Kreis Coesfeld in den Jahren 2024 - 2026
Vorlage
SV-10-0979
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

In den Jahren 2024 – 2026 wird die kreisweite Aufgabenwahrnehmung

1.   der Sucht- und Drogenberatungsstellen in Trägerschaft von

a)    Alexianer IBP Gmbh mit Standort in Coesfeld,

b)    Arbeiterwohlfahrt (AWO) Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen mit Standort in Dülmen,

c)    Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. mit Standort in Lüdinghausen,

2.   der Fachstelle für Suchtprävention des Caritasverbandes für den Kreis Coesfeld e.V. mit Standort in Dülmen und

3.   der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen der AWO Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen mit Standort in Dülmen

durch jährliche Zuwendung von Kreis- und Landesmitteln zum beantragten Stellenumfang gemäß Richtlinie gefördert.

 

I. Sachdarstellung

 

Nach Neustrukturierung der Angebote mit Wirkung ab Anfang 2021 läuft der Bewilligungszeitraum für die Förderung der Sucht- und Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtprävention und der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen im Kreis Coesfeld Ende 2023 aus. Vom Kreistag war dazu am 25.09.2019 und 11.12.2019 u.a. eine Förderrichtlinie, die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens und eine z.T. geänderte Verteilung und erweiterte Trägerschaft beschlossen worden. Dadurch sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass in einem geordneten Verfahren alle interessierten freien Träger gleichermaßen ihre Bereitschaft zur geförderten Aufgabenwahrnehmung bekunden können und dass für die Bevölkerung vielfältige Angebote verschiedener geeigneter Träger zur Hilfe und Prävention kreisweit bereitgestellt werden.

 

Zur Vorbereitung der Förderung ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 ist auf Grundlage der Förderrichtlinie erneut ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren durchgeführt worden. Die bisherigen wie auch andere freie und gemeinnützige Träger waren vom 15.06. bis zum 01.08.2023 durch öffentliche Bekanntmachung aufgerufen, ihr Interesse und ihre Eignung zu bekunden und dazu einen oder mehrere Anträge mit einer Fachkonzeption und weiteren Unterlagen sowie ggf. Referenzen beim Gesundheitsamt einzureichen. Die Ausschreibung umfasste wie bisher die Aufgabenwahrnehmung und Förderung mit Zuwendungen von Kreis- und Landesmitteln für insgesamt 7 Fachkraftstellen für Sucht- und Drogenberatung, 2 Fachkraftstellen für Suchtprävention, 1 Fachkraftstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen und zugeordneten max. 2,0 Verwaltungsstellen. Die Standorte der Beratungs- bzw. Fachstellen müssen aus Gründen der Erreichbarkeit in Coesfeld, Dülmen oder Lüdinghausen und mit mindestens 2,0 Fachkraftstellen ausgestattet sein. Jeder Träger konnte separate Förderanträge für mehrere Standorte und Beratungs- bzw. Fachstellen vorlegen.

 

Gemäß Förderrichtlinie ist es Ziel, ein flächendeckendes Beratungsangebot für jedermann, d.h. für Betroffene oder von Sucht bedrohte Bürgerinnen, Bürger und Familien zu schaffen. Dazu werden Träger bzw. Beratungs- und Fachstellen gefördert, die für die Aufgabenwahrnehmung geeignet und für ratsuchende Einwohner des Kreises als solche erkennbar und zugänglich sind. Die Bewertung der eingereichten Förderanträge im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens erfolgt dazu anhand einer Bewertungsmatrix, die verschiedene Gütekriterien mit Anforderungen an die Träger und zu Art, Ausstattung, Inhalt, Umfang und Qualität der geförderten Aufgabenwahrnehmung enthält. Die Auswahlentscheidung soll nach Bewertung der Anträge von der Verwaltung vorbereitet und durch den Kreistag beschlossen werden. Die öffentlich zugänglichen Informationen zum Verfahren (Richtlinie, Bewertungsmatrix, Antragsformulare usw.) können auf der Homepage des Kreises unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.coe.de/interessenbekundung

 

Bis zur Frist am 01.08. im Rahmen des aktuellen Interessenbekundungsverfahrens haben die drei bisherigen Träger der o.a. Stellen jeweils Anträge dazu gestellt, ihre bisherigen Beratungs- und Fachstellen jeweils mit dem bisherigen Standort und mit dem bisherigen Stellenumfang an Fachkräften auch zur Aufgabenwahrnehmung im Zeitraum ab 01.01.2024 bis 31.12.2026 zu fördern. Weitere Anträge u.a. von anderen Trägern liegen nicht vor. Ein anderer im Kreis bekannter Träger hat zwar nach der Ausschreibung sein grundsätzliches Interesse mitgeteilt, aber mit Hinweis auf die für ihn zu kurzfristige Vorbereitungszeit, um ein adäquates Angebot mit Konzeption unter Vorhaltung von qualifiziertem Personal zu erstellen, keinen Antrag eingereicht.

 

Insgesamt liegen danach von folgenden Trägern Anträge auf Förderung folgender Stellen mit folgenden Standorten zur jeweiligen Aufgabenwahrnehmung in den Jahren 2024 – 2026 vor:

     Alexianer IBP GmbH (Rechtsnachfolger von IBP Interkulturelle Begegnungsprojekte e.V.):

-     Sucht- und Drogenberatungsstelle mit Standort Coesfeld:

2,0 Vollzeitstellen Fachkräfte & 0,4 Vollzeitstelle Verwaltungskraft

     Arbeiterwohlfahrt (AWO) Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen:

-     Sucht- und Drogenberatungsstelle mit Standort Dülmen:

2,0 Vollzeitstellen Fachkräfte & 19 Std./Woche Verwaltungskraft

-     Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen mit Standort in Dülmen: 1,0 Vollzeitstelle Fachkräfte

     Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V.:

-     Fachstelle für Suchtprävention mit Standort in Dülmen:

2,0 Vollzeitstellen Fachkräfte & 0,4 Vollzeitstelle Verwaltungskraft

-     Sucht- und Drogenberatungsstelle mit Standort Lüdinghausen:

3,0 Vollzeitstellen Fachkräfte & 0,6 Vollzeitstelle Verwaltungskraft

 

Die dazu jeweils eingereichten Förderanträge, Fachkonzeptionen, Erklärungen und weiteren Unterlagen sind anhand der Bewertungsmatrix durch mehrere Fachleute des Gesundheitsamtes eingeschätzt worden: Nach Bewertung der vorgelegten Antragsunterlagen zu den o.a. Beratungs- und Fachstellen der o.a. Träger werden alle Mindestanforderungen zur Förderung und Aufgabenwahrnehmung im beantragten Förderzeitraum bei allen Bewerbungen als erfüllt eingestuft. Auf dieser Grundlage werden die drei Träger und die jeweils vorgelegten Konzeptionen zur Aufgabenwahrnehmung der Beratungs- und Fachstellen im beantragten Förderzeitraum als fachlich geeignet beurteilt. Auch durch die insgesamt zur Förderung beantragten Standorte und jeweiligen Stellenumfänge an Fach- und Verwaltungskräften werden die Vorgaben bzw. Begrenzungen der Richtlinie eingehalten. Eine vergleichende Bewertung zur Auswahl ist aufgrund fehlender Alternativbewerbungen nicht vorgenommen worden.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Auf Grundlage der Förderrichtlinie und dem Interessenbekundungsverfahren wird kein anderer Beschluss vorgeschlagen.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Gemäß Richtlinie wird nach den Anträgen der Träger die Förderung der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung der o.a. Stellen in Form eines schriftlichen Zuwendungsbescheides für den gesamten Förderzeitraum verbindlich geregelt. Der Bewilligungszeitraum beträgt jeweils drei Jahre, beginnend mit dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2026.

 

Pro Stelle werden die berücksichtigungsfähigen Personal- und Sachkosten bis zu bestimmten Höchstbeträgen im Rahmen der Anteilfinanzierung durch Zuwendung von zweckbezogenen Kreis- und Landesmitteln bezuschusst. Zuwendungsfähig sind lt. Richtlinie die tatsächlichen Personal- und Sachausgaben für die zur Aufgabenwahrnehmung eingesetzten Fach- und Verwaltungskräfte nach den Vorschriften des TVöD-V oder vergleichbaren Vergütungsregelungen bis zur Entgeltstufe S12 bzw. E6 sowie bis zur Höhe der aktuellen Sachkostenpauschale nach KGSt (6.250 € pro VZÄ/Jahr).

 

Die antragstellenden Träger wenden nach ihren Erklärungen eigenständige tarifliche Regelungen an, die sich nach den vorliegenden Informationen zuletzt an den vorhergehenden tariflichen Entwicklungen nach dem TVöD-V orientieren und vergleichbare Erhöhungen der Entgelte und Zulagen vorsehen. Nach den Angaben der Träger ist gegenüber der Kosten- und Finanzierungsplanung zu den o.a. Stellen im Jahr 2023 in der Summe von einer Steigerung der Personalkosten und damit der Förderbeträge um rund 10% für das nächste Jahr auszugehen. Eine Änderung der Sachkostenpauschale wird derzeit von der KGSt geprüft. Im Haushalt 2023 sind zu dem Förderzweck insgesamt rund 950.000 € an Kreis- und Landesmitteln veranschlagt (KRZ Suchtkrankenhilfe und Suchtvorbeugung: 692.200 €, Landesförderung Suchtkrankenhilfe / -vorbeugung: 122.900 €, Suchberatung n. SGB II: 141.200 €).

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung zur Förderung in den Jahren 2024 – 2026 ist der Kreistag nach § 26 Absatz 1 Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) zuständig.