Betreff
Bericht aus dem Bereich Tagesbetreuung für Kinder - Finanzierung und Personalverordnung
Vorlage
SV-10-0981
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

I. Sachdarstellung

 

A.      Finanzierung nach dem Kinderbildungsgesetz

 

Die Finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen ist im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) geregelt und erfolgt pro Kindergartenjahr.

Die finanzielle Basisförderung für Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen gestalten sich im Kindergartenjahr 2023/24 wie nachfolgend aufgeführt:

 

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

In einer Gruppe der Form I können bis zu 20 Kinder im Alter von 2 Jahren bis zur Einschulung betreut werden, davon mindestens vier aber nicht mehr als sechs Kinder unter 3 Jahren.

 

Kinderzahl

Wöchentliche

Betreuungszeit

Kindpauschale[1]

a)

20 Kinder

25 Stunden

6.697,57 €

b)

20 Kinder

35 Stunden

9.003,74 €

c)

20 Kinder

45 Stunden

11.558,19 €

 

Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

In einer Gruppe der Form II können bis zu 10 Kinder im Alter von unter 3 Jahren betreut werden.

 

Kinderzahl

Wöchentliche

Betreuungszeit

Kindpauschale1

a)

10 Kinder

25 Stunden

14.200,09 €

b)

10 Kinder

35 Stunden

19.215,33 €

c)

10 Kinder

45 Stunden

24.646,20 €

 

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter

In einer Gruppe der Gruppenform III können 20 bis 25 Kinder über 3 Jahren betreut werden. Die Anzahl der Plätze ist abhängig von der Anzahl der 45-Stunden-Buchungen.

 

Kinderzahl

Wöchentliche

Betreuungszeit

Kindpauschale1

a)

25 Kinder

25 Stunden

5.251,59 €

b)

25 Kinder

35 Stunden

7.066,89 €

c)

20 Kinder

45 Stunden

10.269,46 €

 

 

Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung

Für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung folgende Kindpauschalen:

 

 

Alter des Kindes

Kindpauschale

Kind über 3 Jahre

23.032,76 €

Kind unter 3 Jahre in Gruppenform II, 45 Stunden

26.596,42 €

Kind unter 3 Jahre (sonstige)

24.641,34 €

 

 

Kindertageseinrichtungen mit einem Mietvertrag erhalten zudem einen Mietzuschuss. Wenn das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bereits bestand wird grds. ein Mietzuschuss auf Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet. Für Mietverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt begründet werden, wird der Zuschuss auf der Grundlage von Pauschalen geleistet. Die Mitpauschalen betragen im Kindergartenjahr 2023/24 9,71 EUR pro m². Für jede Gruppe werden pauschal 160 m² zu Grunde gelegt zzgl. 25 m² je U3-Gruppe.

Die Finanzierung von Kindpauschalen und Mietpauschalen erfolgt anteilig durch Landesmittel, Jugendamtsmittel und Trägeranteile. Die jeweiligen Anteile gestalten sich je nach Trägerart unterschiedlich und sind nachfolgend aufgeführt:

 

 

Trägerart

Landesanteil

Jugendamtsanteil

Trägeranteil

 

u3

ü3

u3

ü3

 

Freie Träger (52 Kitas)

59,01%

40,00%

33,19%

52,20%

7,80%

Kirchliche Träger (42 kitas)

59,31%

40,30%

30,39%

49,40%

10,30%

Elterninitiativen (8 Kitas)

61,31%

42,30%

35,29%

54,30%

3,40%

Kommunale Träger (4 Kitas)

59,21%

40,20%

28,29%

47,30%

12,50%

 

 

 

Für die Kindergartenjahre ab 2017/18 ergibt sich nach derzeitigem Abrechnungsstand nachfolgende Platz- und Kostenverteilung:

 

 

 

 

 

 

Die Aufwendungen können teilweise durch die Elternbeiträge refinanziert werden. Der „Deckungsbeitrag“ sinkt 2020/21 aufgrund des ab 01.08.2020 geltenden neuen Kinderbildungsgesetzes mit deutlich höheren Kindpauschalen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.      Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung)

 

Hinsichtlich der in Kindertageseinrichtungen erforderlichen Qualifizierungsanforderungen an das Personal gilt in Nordrhein-Westfalen die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung – PersVO).

 

Die Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes zum Personaleinsatz und setzt insbesondere fest, welche Personen als sozialpädagogische Fachkräfte gelten und wer auf Fachkraft-/Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden kann. Auch finden sich Regelungen zur Übernahme von Leitungsfunktionen, Qualifizierung und Weiterbildung, Auszubildenden und Berufspraktikanten.

 

Die Personalverordnung gliedert sich in zwei Teile:

-          Teil 1 Qualifikation des Personals in Kindertageseinrichtungen und

-          Teil 2 Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels

 

Die Personalverordnung vom 04. August 2020 wurde zuletzt durch die Änderungsverordnung vom 30.05.2023 geändert (Anlage 1). Nachfolgende Änderungen sind am 30.06.2023 in Kraft getreten:

 

1.       Die im Teil 2 der Personalverordnung bislang enthaltenen Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels wurden bis zum 31.12.2030 verlängert und zudem auf weitere Berufsgruppen ausgeweitet.

Neben Personen, mit einer abgeschlossenen logopädischen, motopädischen, physiotherapeutischen, musikpädagogischen Ausbildung und Absolventinnen und Absolventen des Studienganges Religionspädagogik können nunmehr auch Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Sportpädagogik, Kunstpädagogik, Medienpädagogik und Psychologie unter bestimmten Voraussetzungen auf Fachkraftstunden eingesetzt werden sofern keine Fachkräfte zur Verfügung stehen.

 

Zudem können nunmehr auch Kindertagespflegepersonen, die mindestens drei Jahre als durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von § 23 SGB VIII geförderte Kindertagespflegepersonen tätig waren und Kindertagespflegepersonen, die über eine QHB-Qualifikation nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KiBiz verfügen auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden, wenn keine Ergänzungskräfte zur Verfügung.

 

Auch nach dem 30.12.2030 können Personen, die im Rahmen der Übergangsmaßnahme bei einem Träger eingestellt und noch am 31.12.2030 entsprechend eingesetzt sind weiterhin und dauerhaft auf Fach- bzw. Ergänzungskraftstunden angerechnet werden.

 

2.       Die Regelungen für Personen, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat der EUR erworben haben wurde auf Personen erweitert, die ihre Qualifikation in einem anderen, d.h. Nicht-EU-Staat erworben haben erweitert.

 

3.       Personen, die im Rahmen einer begründeten Ausnahmeregelung für den Einsatz als Fachkraft zugelassen werden benötigen keinen Nachweis mehr über eine Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von 0 – 10 Jahren.



 

Auf Basis der Regelungen des Kinderbildungsgesetzes und der Personalverordnung haben die Landesjugendämter für eine bessere Übersichtlichkeit die als Anlage 2 beigefügte „Positiv-Liste“ zum Personaleinsatz in Kindertageseinrichtung in NRW im Rahmen der Mindestbesetzung aufgestellt und veröffentlicht.