Beschlussvorschlag:
Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.
I. Sachdarstellung
A. Finanzierung nach dem Kinderbildungsgesetz
Die Finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen ist im
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) geregelt und erfolgt pro Kindergartenjahr.
Die finanzielle Basisförderung für Personal- und Sachkosten der
Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer
Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die
Kindpauschalen gestalten sich im Kindergartenjahr 2023/24 wie nachfolgend
aufgeführt:
Gruppenform I: Kinder im Alter von
zwei Jahren bis zur Einschulung
In einer Gruppe der Form I können bis
zu 20 Kinder im Alter von 2 Jahren bis zur Einschulung betreut werden, davon mindestens
vier aber nicht mehr als sechs Kinder unter 3 Jahren.
Kinderzahl |
Wöchentliche Betreuungszeit |
Kindpauschale[1] |
|
a) |
20 Kinder |
25 Stunden |
6.697,57 € |
b) |
20 Kinder |
35 Stunden |
9.003,74 € |
c) |
20 Kinder |
45 Stunden |
11.558,19 € |
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren
In einer Gruppe der Form II können bis zu 10 Kinder im Alter von
unter 3 Jahren betreut werden.
Kinderzahl |
Wöchentliche Betreuungszeit |
Kindpauschale1 |
|
a) |
10 Kinder |
25 Stunden |
14.200,09 € |
b) |
10 Kinder |
35 Stunden |
19.215,33 € |
c) |
10 Kinder |
45 Stunden |
24.646,20 € |
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter
In einer Gruppe der Gruppenform III können 20 bis 25 Kinder über 3
Jahren betreut werden. Die Anzahl der Plätze ist abhängig von der Anzahl der
45-Stunden-Buchungen.
Kinderzahl |
Wöchentliche Betreuungszeit |
Kindpauschale1 |
|
a) |
25 Kinder |
25 Stunden |
5.251,59 € |
b) |
25 Kinder |
35 Stunden |
7.066,89 € |
c) |
20 Kinder |
45 Stunden |
10.269,46 € |
Kindpauschalen
für Kinder mit Behinderung
Für Kinder mit
Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind,
und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde,
erhält der Träger der Einrichtung folgende Kindpauschalen:
Alter des Kindes |
Kindpauschale |
Kind über 3 Jahre |
23.032,76 € |
Kind unter 3 Jahre in Gruppenform
II, 45 Stunden |
26.596,42 € |
Kind unter 3 Jahre (sonstige) |
24.641,34 € |
Kindertageseinrichtungen mit einem Mietvertrag erhalten zudem einen
Mietzuschuss. Wenn das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bereits bestand wird
grds. ein Mietzuschuss auf Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet. Für
Mietverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt begründet werden, wird der Zuschuss
auf der Grundlage von Pauschalen geleistet. Die Mitpauschalen betragen im
Kindergartenjahr 2023/24 9,71 EUR pro m². Für jede Gruppe werden pauschal 160
m² zu Grunde gelegt zzgl. 25 m² je U3-Gruppe.
Die Finanzierung von Kindpauschalen und Mietpauschalen erfolgt anteilig
durch Landesmittel, Jugendamtsmittel und Trägeranteile. Die jeweiligen Anteile
gestalten sich je nach Trägerart unterschiedlich und sind nachfolgend
aufgeführt:
Trägerart |
Landesanteil |
Jugendamtsanteil |
Trägeranteil |
||
|
u3 |
ü3 |
u3 |
ü3 |
|
Freie Träger (52 Kitas) |
59,01% |
40,00% |
33,19% |
52,20% |
7,80% |
Kirchliche Träger (42 kitas) |
59,31% |
40,30% |
30,39% |
49,40% |
10,30% |
Elterninitiativen (8 Kitas) |
61,31% |
42,30% |
35,29% |
54,30% |
3,40% |
Kommunale Träger (4 Kitas) |
59,21% |
40,20% |
28,29% |
47,30% |
12,50% |
Für die
Kindergartenjahre ab 2017/18 ergibt sich nach derzeitigem Abrechnungsstand
nachfolgende Platz- und Kostenverteilung:
Die Aufwendungen können teilweise durch die Elternbeiträge refinanziert
werden. Der „Deckungsbeitrag“ sinkt 2020/21 aufgrund des ab 01.08.2020
geltenden neuen Kinderbildungsgesetzes mit deutlich höheren Kindpauschalen.
B. Verordnung zu den Grundsätzen über die
Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung)
Hinsichtlich der in Kindertageseinrichtungen erforderlichen Qualifizierungsanforderungen an das Personal gilt in Nordrhein-Westfalen die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung – PersVO).
Die Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes zum Personaleinsatz und setzt insbesondere fest, welche Personen als sozialpädagogische Fachkräfte gelten und wer auf Fachkraft-/Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden kann. Auch finden sich Regelungen zur Übernahme von Leitungsfunktionen, Qualifizierung und Weiterbildung, Auszubildenden und Berufspraktikanten.
Die Personalverordnung gliedert sich in zwei Teile:
- Teil 1 Qualifikation des Personals in Kindertageseinrichtungen und
- Teil 2 Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels
Die Personalverordnung vom 04. August 2020 wurde zuletzt durch die Änderungsverordnung vom 30.05.2023 geändert (Anlage 1). Nachfolgende Änderungen sind am 30.06.2023 in Kraft getreten:
1. Die im Teil 2 der Personalverordnung bislang enthaltenen Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels wurden bis zum 31.12.2030 verlängert und zudem auf weitere Berufsgruppen ausgeweitet.
Neben Personen, mit einer abgeschlossenen logopädischen, motopädischen, physiotherapeutischen, musikpädagogischen Ausbildung und Absolventinnen und Absolventen des Studienganges Religionspädagogik können nunmehr auch Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Sportpädagogik, Kunstpädagogik, Medienpädagogik und Psychologie unter bestimmten Voraussetzungen auf Fachkraftstunden eingesetzt werden sofern keine Fachkräfte zur Verfügung stehen.
Zudem können nunmehr auch Kindertagespflegepersonen, die mindestens drei Jahre als durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von § 23 SGB VIII geförderte Kindertagespflegepersonen tätig waren und Kindertagespflegepersonen, die über eine QHB-Qualifikation nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KiBiz verfügen auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden, wenn keine Ergänzungskräfte zur Verfügung.
Auch nach dem 30.12.2030 können Personen, die im Rahmen der Übergangsmaßnahme bei einem Träger eingestellt und noch am 31.12.2030 entsprechend eingesetzt sind weiterhin und dauerhaft auf Fach- bzw. Ergänzungskraftstunden angerechnet werden.
2. Die Regelungen für Personen, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat der EUR erworben haben wurde auf Personen erweitert, die ihre Qualifikation in einem anderen, d.h. Nicht-EU-Staat erworben haben erweitert.
3. Personen, die im Rahmen einer begründeten Ausnahmeregelung für den Einsatz als Fachkraft zugelassen werden benötigen keinen Nachweis mehr über eine Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von 0 – 10 Jahren.
Auf Basis der Regelungen des Kinderbildungsgesetzes und der
Personalverordnung haben die Landesjugendämter für eine bessere
Übersichtlichkeit die als Anlage 2 beigefügte „Positiv-Liste“ zum
Personaleinsatz in Kindertageseinrichtung in NRW im Rahmen der Mindestbesetzung
aufgestellt und veröffentlicht.