Abschluss einer neuen Rahmenvereinbarung zwischen dem Land NRW und dem
Kreis Coesfeld
Beschlussvorschlag:
Dem vorgelegten Entwurf der Rahmenvereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und dem Land NRW wird zugestimmt.
Begründung:
I. - IV
Mit der Sitzungsvorlage Nr. 6-316 hat am 13.06.2001 der Kreistag des Kreises Coesfeld einstimmig die Umstrukturierung der Naturfördergesellschaft für den Kreis Coesfeld e.V. (NFG) beschlossen.
Inhalt dieser Umstrukturierung war die Gründung einer Naturförderstation im Kreis Coesfeld (NFS), die mit einer personellen Professionalisierung und Institutionalisierung die neuen Aufgabenstellungen, die sich u.a. durch den Aufbau des gesamteuropäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 ergeben, abdecken soll.
Mit der Errichtung der Naturförderstation im Kreis Coesfeld unter dem Dach der Naturfördergesellschaft bietet das Land NRW eine Finanzierung an, die über eine Rahmenvereinbarung geregelt wird. Grundlage war das „ Naturräumliche Fachkonzept Biologische Stationen NRW“ vom 05.02.1990.
Die Rahmenvereinbarung zwischen dem Land NRW und dem Kreis Coesfeld für die Naturförderstation im Kreis Coesfeld wurde in einem feierlichen Rahmen am 04.12.2001 auf Haus Stapel in Havixbeck geschlossen.
Das „Naturräumliche Fachkonzept Biologische Stationen NRW“ bedurfte nach mehr als 10 Jahren einer Aktualisierung und Weiterentwicklung sowohl auf fachlicher als auch auf fördertechnischer Ebene. So hat u.a. der Landesrechnungshof im Dezember 2002 in seiner Prüfmitteilung zum Beispiel folgende Änderungen vorgeschlagen:
- Ausrichtung der Förderung auf die Ausgaben eines Kernhaushaltes (Festbetragsfinanzierung)
Entwicklung einer eigenen Förderrichtlinie
- Neue Regelungen zur Vermeidung von Querfinanzierungen ( im Rahmen der Drittmitteleinwer-bungen)
- Überarbeitete Regelungen zu: Vergaberecht, Betreuungsentgelte, Umsatzsteuerpflicht
Mit Datum vom 01.01.2005 sind die neuen „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Leistungen der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS)“ unter Mitwirkung der Stationen und der kommunalen Spitzenverbände Grundlage für den Finanzierungsanteil des Landes NRW (s. Anlage 1).
Zwischenzeitlich liegt auf dieser neuen Grundlage eine vom Land in Zusammenwirken mit den anderen Geldgebern erarbeitete Rahmenvereinbarung vor, die z.B. Inhalte bisheriger Versionen erheblich entfrachtet, entbürokratisiert und die Belange des Landesrechnungshofes berücksichtigt.
Das Land wünscht vor diesem Hintergrund das Ersetzen der bestehenden Vereinbarung durch eine entsprechende Neufassung. Eine Gegenüberstellung der alten/neuen Fassung ist als Anlage 2 beigefügt.
Nach hiesigem Kenntnisstand wird die neue Rahmenvereinbarung von den Gebietskörperschaften in NRW, die vergleichbare Stationen betreiben, ebenfalls mitgetragen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.
Anlagen:
Förderrichtlinien Biologische Stationen vom 01.01.2005
Synopse Rahmenvereinbarung/Vereinbarung 2001/2006
Durchführungserlass MUNLV vom 19.01.2005