Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0992
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Änderungssatzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene wird entsprechend Artikel 85 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates den Interessenvertretern für eine Konsultation bekannt gegeben.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Konsultationsverfahren wie vorgeschlagen durchzuführen.

 

I. Sachdarstellung

Seit dem 14.12.2019 gilt die EU VO 2017/625. Gemäß Artikel 85 Abs. 3 EU VO 2017/625 ist vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben konsultieren (sog. Konsultationsverfahren). Dieses erfolgte zuletzt mit Sitzungsvorlage Nr. SV-10-0287 (September 2021). Es ist geplant, zum 01.01.2024 eine Änderungssatzung zu erlassen, sodass die Beteiligung der politischen Gremien des Kreises Coesfeld in einem zweistufigen Verfahren erfolgt:

 

1. Konsultationsverfahren 

 

Der anliegende Entwurf der Änderungssatzung wird nach der Beteiligung aller verantwortlichen Gremien mit Anlagen im Amtsblatt veröffentlicht. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Anregungen oder Bedenken gegen die Gebührensatzung schriftlich dem Kreis Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld, oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift, Abteilung 39- Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung, Daruper Str. 5, 48653 Coesfeld, bis zum 13.10.2023 mitgeteilt werden können.

 

2. Beschlussverfahren über die Fleischhygienegebührensatzung

 

Die eingegangenen Anregungen und Bedenken werden ausgewertet und ggfls. in der noch zu beschließenden Gebührensatzung berücksichtigt. Die Gebührensatzung wird dann mit den berücksichtigten sowie auch den nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken den politischen Gremien des Kreises Coesfeld zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

Hinweise zur Gebührenkalkulation/ -satzung

Auch weiterhin gibt es zwei Großbetriebe im Kreis, bei denen Mitarbeiter der Tier- und Fleischuntersuchung nach Stunden vergütet werden. In der Satzung wird bei den Großbetrieben unterschieden, ob mit oder ohne Bandschlachtung gearbeitet wird.

 

Die 2019 beschlossene Subventionierung der Kleinbetriebe wird weiterhin berücksichtigt.

 

Anlass zu dieser Gebührenanpassung geben insbesondere die Tarifabschlüsse. Bereits im Januar und Februar 2024 wird der Inflationsausgleich gezahlt. Darüber hinaus werden im TVöD zum 01.03.2024 Entgeltsteigerungen von 200 Euro zuzüglich 5,5 %, mindestens 340 Euro festgesetzt, tarifliche Zulagen werden um 11,5 % erhöht. Der TV-Fleischuntersuchung erhöht Stunden- und Stückvergütung ebenfalls zum 01.03.2024 um 11,5 %.

 

Die Anzahl der Trichinenuntersuchungen für Wildschweine sinkt. Da bei weniger Proben pro Untersuchungsansatz die Gesamtkosten für Transport und Untersuchung pro Ansatz aber gleichbleiben bzw. nicht vergleichbar sinken, erhöhen sich die Kosten pro Trichinenprobe. Daher sind die Gebührensätze pro Trichinenprobe in § 5 auf 8,00 EUR bzw. 16,00 EUR anzuheben.

 

§ 7 der bisherigen Satzung über die Erhebung eines Zusatzbetrages für BSE-Untersuchungen bei geschlachteten Rindern entfällt, weil aufgrund geänderter Rechtslage die Schlachtung von Rindern, die auf BSE untersucht werden müssen (z.B. Rinder aus Großbritannien), nicht zu erwarten ist.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Ein vorheriges Konsultationsverfahren ist vorgeschrieben.

 

Alternativen sind nicht ersichtlich.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Bei der Veröffentlichung des Entwurfs der Gebührensatzung für das Konsultationsverfahren ergeben sich keine Auswirkungen auf den Kreishaushalt.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1: Satzungsentwurf

Anlage 2: Gebührenkalkulation