Beschluss:
Der als Anlage 1
beigefügte Entwurf der Änderungssatzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung
von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene wird
entsprechend Artikel 85 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates den Interessenvertretern für eine Konsultation bekannt
gegeben.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Konsultationsverfahren wie vorgeschlagen durchzuführen.
Seit dem 14.12.2019 gilt die EU VO 2017/625. Gemäß Artikel 85 Abs. 3 EU VO 2017/625 ist vorgeschrieben, dass die
Mitgliedstaaten vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung die
maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der
Gebühren oder Abgaben konsultieren (sog. Konsultationsverfahren). Dieses
erfolgte zuletzt mit Sitzungsvorlage Nr. SV-10-0287 (September 2021). Es ist
geplant, zum 01.01.2024 eine Änderungssatzung zu erlassen, sodass die
Beteiligung der politischen Gremien des Kreises Coesfeld in einem zweistufigen
Verfahren erfolgt:
1. Konsultationsverfahren
Der anliegende Entwurf der Änderungssatzung
wird nach der Beteiligung aller verantwortlichen Gremien mit Anlagen im
Amtsblatt veröffentlicht. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Anregungen oder
Bedenken gegen die Gebührensatzung schriftlich dem Kreis Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str.
7, 48653 Coesfeld, oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift, Abteilung
39- Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung, Daruper Str. 5, 48653
Coesfeld, bis zum 13.10.2023 mitgeteilt werden können.
2. Beschlussverfahren über die
Fleischhygienegebührensatzung
Die eingegangenen Anregungen und Bedenken
werden ausgewertet und ggfls. in der noch zu beschließenden Gebührensatzung
berücksichtigt. Die Gebührensatzung wird dann mit den berücksichtigten sowie
auch den nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken den politischen Gremien
des Kreises Coesfeld zur Beschlussfassung vorgelegt.
Hinweise
zur Gebührenkalkulation/ -satzung
Auch weiterhin gibt es zwei Großbetriebe
im Kreis, bei denen Mitarbeiter der Tier- und Fleischuntersuchung nach Stunden
vergütet werden. In der Satzung wird bei den Großbetrieben unterschieden, ob
mit oder ohne Bandschlachtung gearbeitet wird.
Die 2019 beschlossene Subventionierung der
Kleinbetriebe wird weiterhin berücksichtigt.
Anlass zu dieser Gebührenanpassung geben
insbesondere die Tarifabschlüsse. Bereits im Januar und Februar 2024 wird der
Inflationsausgleich gezahlt. Darüber hinaus werden im TVöD zum 01.03.2024
Entgeltsteigerungen von 200 Euro zuzüglich 5,5 %, mindestens 340 Euro
festgesetzt, tarifliche Zulagen werden um 11,5 % erhöht. Der
TV-Fleischuntersuchung erhöht Stunden- und Stückvergütung ebenfalls zum
01.03.2024 um 11,5 %.
Die Anzahl der Trichinenuntersuchungen für
Wildschweine sinkt. Da bei weniger Proben pro Untersuchungsansatz die
Gesamtkosten für Transport und Untersuchung pro Ansatz aber gleichbleiben bzw.
nicht vergleichbar sinken, erhöhen sich die Kosten pro Trichinenprobe. Daher
sind die Gebührensätze pro Trichinenprobe in § 5 auf 8,00 EUR bzw. 16,00 EUR
anzuheben.
§ 7 der bisherigen Satzung über die
Erhebung eines Zusatzbetrages für BSE-Untersuchungen bei geschlachteten Rindern
entfällt, weil aufgrund geänderter Rechtslage die Schlachtung von Rindern, die
auf BSE untersucht werden müssen (z.B. Rinder aus Großbritannien), nicht zu
erwarten ist.
II.
Entscheidungsalternativen
Ein vorheriges Konsultationsverfahren ist vorgeschrieben.
Alternativen sind nicht ersichtlich.
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Bei
der Veröffentlichung des Entwurfs der Gebührensatzung für das
Konsultationsverfahren ergeben sich keine Auswirkungen auf den Kreishaushalt.
IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.
Anlagen:
Anlage 1: Satzungsentwurf
Anlage 2: Gebührenkalkulation