Betreff
Grundsätze im Rahmen der Ausübung des Gebotes der Rücksichtnahme (gemäß § 9 Kreisordnung NRW) bei der Festsetzung von Kreisumlagen
Vorlage
SV-10-0994
Aktenzeichen
20.30.06
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

 

1.       Der Kreistag begrüßt, dass sich der Kreis und seine kreisangehörigen Kommunen über eine gemeinsame Weiterentwicklung bei den Themen Personal und Aufgaben engmaschig austauschen.

 

2.       Der Kreistag erblickt in den Anregungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zur zukünftigen Aufstellung des Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage, formuliert in der gemeinsamen Stellungnahme zum Kreishaushalt 2023 vom 27.10.2022, ein Abwägungskriterium im Rahmen des Gebotes zur Rücksichtnahme (§ 9 KrO NRW).

 

3.       Der Kreistag wird die gebotene Rücksicht auf die finanziellen Belange der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auch künftig nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und höchstrichterlichen Wertungen vornehmen. Hierzu zählt u. a. die Wahrung des Jährlichkeitprinzips sowie die Wahrnehmung der eigenen Organkompetenz.

 

 

I. Sachdarstellung

 

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Kreishaushalt 2023 haben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, neben der eigentlichen Stellungnahme zum Haushalt, weitergehende Anregungen zur zukünftigen Aufstellung des Kreishaushalts und Festlegung der Kreisumlage getätigt. Das damalige Schreiben ist als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Im Kern regen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister darin an, folgende Aspekte bei den Beratungen auch perspektivisch näher in den Blick zu nehmen:

 

-          die Veränderung der Personalaufwendungen beim Kreis soll an die Entwicklung der Personalaufwendungen bei den kreisangehörigen Kommunen gekoppelt werden

-          der Kulturetat des Kreises soll sich auf Basis der Werte des Jahres 2020 nur um den Inflationsausgleich und um Sonderprojekte wie das „Jubiläum Burg Vischering“ erhöhen

-          Rückstellungen

 

o   neue Maßnahmen sollen im Aufwandsbereich erst verplant werden, wenn die Maßnahme dringend erforderlich ist

o   der Kreis sollte eine Auflösung der Rückstellung planen

o   für Maßnahmen, die über die Pauschalen konsumtiv refinanziert werden, müsse die Auflösung der Pauschale auch bereits im Haushalt zur Entlastung des Haushaltsergebnisses und damit der Kommunen verplant werden

Der Kreistag hat sich im Rahmen der Sitzung am 07.12.2022 (TOP 20 – SV-10-0729) mit diesen Anregungen befasst und der Vorlage der Verwaltung und den darin enthaltenen Stellungnahmen einstimmig zugestimmt (vgl. im Besonderen die Darlegungen unter I. Seiten 5 ff.).

 

Auch im Jahr 2023 haben sich die Kreisverwaltung und die sog. „Kleine Haushaltskommission“ zu diesen Themen vertieft ausgetauscht.

 

Dabei besteht Konsens innerhalb der kreiskommunalen Familie, dass der Kreis das kommunale Rücksichtnahmegebot bei der Aufstellung des Kreishaushalts beachtet und dabei die o.g. Anregungen bereits verwaltungsseitig stets aufgreift.

 

Dies gilt insbesondere auch bei der Aufstellung des Stellenplans, über den der Kreistag jährlich beschließt. Dem der Politik vorgestellten Stellenplan gehen weiterhin strukturierte Personalplanungsgespräche voraus, in denen sowohl Nachbesetzungen als auch organisatorische Fragestellungen, die Chancen der Digitalisierung, verbunden mit Auswirkungen auf die Stellensituation, und die zwingende Notwendigkeit von Stellenmehrbedarfen besprochen werden.

 

Zu den anderen beiden Aspekten wird auf die Darlegungen in der Sitzungsvorlage SV-10-0729 vom 07.12.2022 verwiesen.

 

Gerade in finanziell herausfordernderen Zeiten ist es indes richtig, das Augenmerk noch mehr auf einen gut austarierten Haushalt, der die Entwicklung des Kreises und seiner Aufgaben einerseits, die Belange der kreisangehörigen Kommunen andererseits zu legen. Gleichzeitig ist auch festzustellen, dass durch immer neue, auch kurzfristige Neuregelungen und/oder Änderungen von Standards, die zum Teil nur die Kreisebene treffen, ein Gleichlauf von Entwicklungen nicht immer darstellbar ist.

 

Vor diesem Hintergrund sind die weitergehenden Anregungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, insbesondere den Personalaufwand betreffend, eine hilfreiche strategische Ergänzung zum Abwägungsprozess im Rahmen der Beschlussfassung über den Kreishaushalt, dessen Jährlichkeitsprinzip durch die Anregung nicht beeinflusst wird. Der Kreistag hat, schon von Gesetzes wegen, bei jeder Beschlussfassung einen eigenen Ermessensspielraum, der nur vom Kreistag ausgeübt werden kann.

 

Es entspricht einem kommunalfreundlichen Vorgehen, die maßgeblichen Anregungen bei der Planung und Beschlussfassung auch künftig im Blick zu haben. Daher wird die Verwaltung auch in den nächsten Jahren den engmaschigen Austausch zu Fragen des Haushalts pflegen.

 

II. Entscheidungsalternativen

Auf die Grundsatzbeschlüsse zu den Ziffern 1 – 3 wird verzichtet.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die Grundsatzbeschlüsse sind geeignet, die gedeihliche Fortentwicklung der kreiskommunalen Familie zu fördern. Mittelbar haben sie daher einen positiven Einfluss auf die o. a. Zusammenhänge.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Dem Kreistag obliegt die Entscheidung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW.