Betreff
Natürlicher Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum; Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen vom 27.08.2023
Vorlage
SV-10-0995
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, Möglichkeiten zu prüfen, Mittel aus der aktuellen Förderrichtlinie „Natürlicher Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ zu nutzen und ggf. entsprechende Projektskizzen fristgerecht bis zum 31.10.2023 einzureichen. Hierbei sind sowohl die Vorziehung bereits geplanter Maßnahmen – z.B. aus dem aktualisierten Klimaschutzkonzept – als auch neue Maßnahmen zu prüfen.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die Verwaltung wird beauftragt, sich mit den im Sachverhalt dargestellten Maßnahmen mit einer Projektskizze bis zum 31.10.2023 beim zuständigen Projektträger des Bundesumweltministeriums um eine Förderung aus der Förderrichtlinie „Natürlicher Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ zu bewerben und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

 

 

Vorgelegt gem. § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld.

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Mit dem beigefügten Schreiben vom 27.08.2023 stellte die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen den im Beschlussvorschlag genannten Antrag. Näheres ist dem als Anlage beigefügten Schreiben zu entnehmen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Kreis Coesfeld hat sich nach Erhalt der Unterlagen zur Förderrichtlinie für „Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ am 25.07.2023 über den LKT bereits inhaltlich mit möglichen Projekten befasst.

 

Pkt. 2 der Förderrichtlinie führt aus, dass „nur Maßnahmen auf öffentlichen, nicht wirtschaftlich genutzten Flächen förderfähig“ sind. Dies bedeutet, dass eine Förderung von Maßnahmen auf Privatflächen nicht Gegenstand der Förderrichtlinie ist, allerdings besteht die Möglichkeit, bei langfristiger Sicherung privater Flächen über Pachtverträge o.ä. auf diese zugreifen zu können.

 

Flächen im Eigentum des Kreises sind z.B. die kreiseigenen Liegenschaften wie Schulen, Feuer-/Rettungswachen und Kreisstraßen.

Die Freiflächen der kreiseigenen Schulen wurden bereits vor einigen Jahren systematisch untersucht, ob auf diesen weitere Baumpflanzungen möglich sind. Im Ergebnis wurden im Jahr 2020 Bäume auf den Außenflächen des Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg in Lüdinghausen (6 Platanen, 10 Stieleichen, 4 Silberweiden, 1 Rotbuche, 4 Apfelbäume), des Pictorius-Berufskollegs in Coesfeld (6 Linden) und der Steverschule in Nottuln (6 Feldahorn und 2 Apfelbäume, 1 Birne, 1 Pflaume) gepflanzt.
An den Kreisstraßen erfolgen seit einigen Jahren jährlich Baumneupflanzungen, um vorhandene Lücken wieder aufzufüllen. Um dies noch weiter zu beschleunigen, wurde am 28.02.2023 die „Dienstanweisung Ersatzbaumpflanzung“ für die Kreisverwaltung Coesfeld erlassen.

 

Gleichwohl besteht hier noch erheblicher Nachholbedarf, da in früheren Jahrzehnten vielfach aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht zu fällende Bäume nicht nachgepflanzt wurden, so dass sich im gesamten Kreisgebiet entlang der Kreisstraßen zahlreiche Lücken befinden, die im Rahmen eines Gesamtnachpflanzungskonzeptes wieder geschlossen werden sollen. Nach einer ersten groben überschlägigen Schätzung wären so entlang der Kreisstraßen und auf geeigneten kreiseigenen Flächen rd. 1100 Bäume zu pflanzen. Dabei sind auch Ergänzungspflanzungen an den kreiseigenen Schulen („Stichwort: Schattiger Schulhof“), Rettungswachen und weiterer Kreisliegenschaften (Burg Vischering, Kolvenburg) vorgesehen. Ebenso soll die Anpflanzung von Hecken und weiteren Gehölzen auf geeigneten Flächen erfolgen, um auf diese Weise einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die vorgenannte Förderrichtlinie sieht die Förderung der „Anlage von Wegrainen und Säumen mit Hecken, Gehölzen und Alleen in Orten und der freien Landschaft“ explizit vor. Förderfähig ist auch die Anpflanzung und Pflege von Streuobstwiesen, so dass eine solche ebenfalls konzeptionell in geeigneter Weise vorgesehen werden soll. Die in den zurückliegenden Jahren erarbeiteten Landschaftspläne, die für das gesamte Kreisgebiet vorliegen, liefern hierzu fachlich wertvolle Beiträge.

 

Darüber hinaus soll exemplarisch die Wirkung einer Dachbegrünung am Beispiel des Neubaus der Rettungswache in Lüdinghausen erprobt und die Ergebnisse in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 

Als weitere mögliche Fördermaßnahme ist die Durchführung von bodenverbessernden Maßnahmen denkbar, hierunter können beispielsweise die Sanierung von nicht-sanierungspflichtigen Bodenbelastungen fallen.

 

Die im Kreiseigentum stehenden, mit Ersatzgeld erworbenen Flächen in der freien Landschaft fallen allerdings nicht unter die Fördermöglichkeiten, da nur solche Maßnahmen gefördert werden können, für die nicht bereits eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Somit fallen der Erwerb und die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen nicht in die Förderinhalte der Richtlinie.

 

Gemäß Pkt. 5.2 „Finanzierungsart“ der Förderrichtlinie beträgt die Mindestzuwendung pro Vorhaben 500.000 €, verbunden mit einem Eigenanteil von 20 %. Damit beträgt der zu erbringende Eigenanteil des Kreises Coesfeld mind. 125.000 €. In Anbetracht der aktuell sehr angespannten finanziellen Lage der Kommunen wurden desweiteren seitens der Abteilung 70 keine finanziellen Mittel für freiwillige Aufgaben in der erforderlichen Größenordnung in den Haushalt 2024 eingestellt. Sie sind im Falle der Förderzusage entsprechend einzuplanen oder überplanmäßig bereitzustellen.