Betreff
Deutschland-Ticket; hier: Erlass einer Allgemeinen Vorschrift zur Festlegung des Höchsttarifs und Ausgleich von Mindereinnahmen
Vorlage
SV-10-0997
Aktenzeichen
01.81-D-Ticket
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Landrat wird beauftragt, eine Allgemeine Vorschrift zur Anerkennung des Deutschlandtickets als Höchsttarif sowie zur Weiterleitung eines Ausgleichs für Mindereinnahmen gegenüber den Verkehrsunternehmen zu erlassen.

 

2.         Die Allgemeine Vorschrift wird auf den Zeitraum 01.05.2023 bis 31.12.2023 befristet.

 

3.         Der das Deutschland-Ticket betreffende Passus im Beschluss des Kreistags vom 13.06.2023 zur SV-10-0930 wird aufgehoben, soweit er sich auf eigenwirtschaftliche Verkehre bezieht.

 

4.         Die Beauftragung wird auch für eventuell nach dem 31.12.2023 folgende, ähnlich gelagerte Einnahmeausgleiche erteilt.

I. Sachdarstellung

 

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neunten Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) durch den Deutschen Bundestag am 16.03.2023 sowie den Bundesrat am 31.03.2023 haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49 Euro je Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Die Anwendung des Deutschlandtickets wird zwar für den Übergangszeitraum vom 01.05.2023 bis zum 30.09.2023 gesetzlich bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger vorgegeben, allerdings ist nicht abschließend geklärt, inwieweit durch diese gesetzliche Regelung eine gemeinwirtschaftliche Tarifanwendungspflicht gegenüber den Verkehrsunternehmen erfolgt. Zudem ist die Regelung des Ausgleichs für die Einführung des Deutschlandtickets nach dem RegG ohnehin Sache der Länder bzw. der Kreise und Städte als ÖPNV-Aufgabenträger.

 

Vor diesem Hintergrund gilt die allgemeine Vorschrift für den gesamten Zeitraum vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023. Zur Umsetzung der finanziellen Ausgleichsverpflichtungen, die sich aus der Einführung eines Höchsttarifes ergeben, haben die Länder eine Muster-Rahmenrichtlinien abgestimmt, um eine einheitliche Ermittlung der Finanzierungslasten zu gewährleisten. In Nordrhein-Westfalen werden die Vorgaben der Muster-Rahmenrichtlinien im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023) geregelt. Die Richtlinie stellt die Finanzierung im Verhältnis zwischen dem Land und den ÖPNV-Aufgabenträgern sicher.

 

Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.

 

Bisher war davon auszugehen, dass hier – wie auch im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit den durch den russischen Angriffskrieg stark gestiegenen Energiekosten (RL Energiekosten ÖPNV lt. Runderlass des MUNV NRW vom 22.03.2023) – öffentliche Dienstleistungsaufträge (öDA) geschlossen werden können. Daher wurde auch am 13.06.2023 (SV-10-0930) ein entsprechender Beschluss gefasst.

 

Aufgrund aktueller Hinweise aus dem MUNV NRW kommt im Rahmen des Deutschland-Tickets jedoch eine öDA nicht in Betracht, sodass der das Deutschland-Ticket betreffende Passus aus dem genannten Beschluss aufgehoben und nun ein entsprechend geänderter Beschluss gefasst werden muss.

 

Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, erlässt der Kreis Coesfeld vor diesem Hintergrund eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung. Die allgemeine Vorschrift verweist zur Ermittlung des Ausgleichs auf die Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023 und die darin geregelten Grundsätze. Somit gelten im Verhältnis des Kreises Coesfeld und den Verkehrsunternehmen dieselben Maßstäbe für die Ausgleichsermittlung wie im Verhältnis des Landes gegenüber dem Kreis Coesfeld.

 

Die Verordnung (EG) 1370/2007 sieht in Art 3 Abs. 2 zum Ausgleich von Mindereinnahmen aus der Festsetzung von Höchsttarifen den Erlass einer allgemeinen Vorschrift vor. Die allgemeine Vorschrift wird in Art. 2 lit. l Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 als eine Maßnahme definiert, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet gilt, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt. Zur Vereinheitlichung des Vorgehens und zur Unterstützung der Aufgabenträger hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Muster-Allgemeine-Vorschrift herausgegeben.

 

Der Kreis Coesfeld hat die Muster-Allgemeine-Vorschrift auf seine individuellen Bedürfnisse angepasst. Die allgemeine Vorschrift verpflichtet die Verkehrsunternehmen, das Deutschlandticket während der Laufzeit der allgemeinen Vorschrift und damit für den Zeitraum vom 01.05.2023 bis zum 31.12.2023 anzuerkennen und regelt den Ausgleich, welchen den Verkehrsunternehmen für die hieraus entstehenden Nachteile erhalten. Die allgemeine Vorschrift sieht ferner vor, dass sich der Ausgleich für die durch die Einführung des Deutschlandtickets entstandenen Einnahmeausfälle nach der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023 bemisst. Im Ergebnis beantragt daher der Kreis Coesfeld die in der Richtlinie Zuwendungen Deutschlandticket NRW 2023 vorgesehenen Zuwendungen auf der Grundlage der Angaben und Nachweise, welche ihm die Verkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen haben. Die ihm bewilligten Zuwendungen leitet der Kreis Coesfeld an die Verkehrsunternehmen weiter, soweit er sie nicht selber für die Finanzierung seiner gemeinwirtschaftlich betriebenen Verkehre verwendet. In der allgemeinen Vorschrift wird der Ausgleichsmechanismus verdeutlicht und es wird vorgegeben, welche Angaben und Nachweise dem Kreis von den Verkehrsunternehmen vorzulegen sind.

 

Die allgemeine Vorschrift, welche die Anerkennung des Deutschlandtickets bis zum 31.12.2023 regelt, kann verlängert, geändert oder aufgehoben werden. Darüber hinaus kann der Kreis Coesfeld die allgemeine Vorschrift und die damit verbundene Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets mit einer angemessenen Ankündigungsfrist außer Kraft setzen.

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Eine Allgemeine Vorschrift wird nicht erlassen. Nach maßgeblicher Rechtsauffassung des MUNV NRW könnte damit eine beihilferechtskonforme Weiterleitung der Leistungen nicht erfolgen.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Es ist eine Weitergabe von Landesmitteln vorgesehen. Eigene Haushaltsmittel werden nicht benötigt.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Kreistag gem. § 26 KrO.