Betreff
Bauvorhaben Rettungswache Billerbeck- Verkehrsanlagen an der Darfelder Straße
Vorlage
SV-10-1014
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Den vorgestellten Planungen zum Neubau der Rettungswache Billerbeck wird zugestimmt.

Die neue Rettungswache in Billerbeck wird an der Darfelder Straße 20 errichtet. Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist nach dem aktuellen Bauzeitenplan für Dezember 2023 vorgesehen. Für das Anlegen der Grundstückszufahrt bzw. -ausfahrt musste auf Forderung des Landesbetriebs Straßen NRW eine Fachplanung für Verkehrsanlagen erstellt werden. Die Verkehrsplanung wurde mit den zuständigen Straßenbaulastträgern Stadt Billerbeck und Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Aus Gründen des Lärmschutzes (Ausfahrt ohne aktiviertes Signalhorn) ist eine Lichtsignalanlage vorzusehen, die bei einer Einsatzfahrt aktiviert wird und den die Ausfahrt kreuzenden Verkehr anhalten soll. In der restlichen Zeit des Tages ist die Signalanlage ausgeschaltet.

 

Die auszuführende Planung und die Darstellung der Fahrbeziehungen sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.

 

Im Rahmen des vom Landesbetrieb Straßen NRW durchgeführten Sicherheits-Audits wurde mitgeteilt, dass eine barrierefreie Gestaltung im Bereich der geplanten Alarm-Lichtsignalanlage im Zufahrtsbereich der Rettungswache nicht sinnvoll sei, da diese Signalanlage nur im Alarmfall angeschaltet wird und in der anderen Zeit nicht in Betrieb ist. Auch solle für die Zufahrt zur Rettungswache auf die barrierefreie Ausgestaltung mit taktilen Elementen verzichtet werden. Aktuell existieren keine Vorgaben zu einer barrierefreien Gestaltung von Grundstückszufahrten bzw. -ausfahrten.

 

Auf Basis einer vorangegangenen Besprechung mit einigen Vertreterinnen und Vertretern des Teilhabebeirates wurde seitens der Bauherrenvertretung zugesagt, deutlich erkennbare Farbmarkierungen im Bereich der Masten der Signalanlage, die den Fußgänger- und Radverkehr stoppen sollen, auf dem Pflasterbelag aufzubringen. Diese Maßnahme soll die Erkennbarkeit der Zufahrtssituation für Menschen mit eingeschränkter Sehfähigkeit verbessern.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges auch bei der Inanspruchnahme von Wege- oder Sonderrechten dazu verpflichtet ist, auf den sonstigen Verkehr zu achten und die Rechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch zu nehmen. Dieser Grundsatz beinhaltet, eine besondere Sorgfaltspflicht, eine besondere Pflicht zur Aufmerksamkeit und eine außerordentliche Vergewisserungspflicht.