Beschlussvorschlag:
1. Nachfolgeregelung Ktabg. Heinz-Jürgen Lunemann:
a)
Als Nachfolger/Nachfolgerin für Ktabg.
Heinz-Jürgen Lunemann wird als Vertretung des Kreises Coesfeld in der
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland gewählt/entsandt:
b) Als Nachfolger/Nachfolgerin für Ktabg. Heinz-Jürgen Lunemann wird als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld (wfc) bestellt:
2. Nachfolgeregelung Ktabg. Monika Verspohl:
a) Als Nachfolger/Nachfolgerin für Ktabg. Monika Verspohl wird als stellvertretende Vertretung des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland gewählt/entsandt:
b) Als Nachfolger/Nachfolgerin für Ktabg. Monika Verspohl wird als Vertretung des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes EUREGIO bestellt:
I. Sachdarstellung
Herr Ktabg. Heinz-Jürgen Lunemann (UWG-Kreistagsfraktion) und Frau Ktabg.
Monika Verspohl (SPD-Kreistagsfraktion) sind auf eigenen Wunsch zum 01.10.2023
aus dem Kreistag ausgeschieden
Ktabg. Lunemann war durch Beschluss des Kreistags am 04.11.2020 in
folgende Gremien gewählt bzw. bestellt worden:
a)
Vertreter
des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Westmünsterland,
b)
stellvertretendes
stimmberechtigtes Mitglied in der Gesellschafterversammlung der
Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld (wfc).
Ktabg. Verspohl war in derselben Sitzung in folgende Gremien gewählt bzw.
bestellt worden:
a) Stellvertretende Vertreterin des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland,
b) Vertreterin des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes EUREGIO.
Verfahren bei der Besetzung der Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland (Details siehe auch SV-10-0036):
Der
Kreistag wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
insgesamt elf Mitglieder und elf stellvertretende Mitglieder für die
Verbandsversammlung des Sparkassen-zweckverbandes Westmünsterland. Ebenfalls
bestellt er den Landrat oder einen von ihm vorgeschlagenen Bediensteten des
Kreises zum Mitglied der Zweckverbandsversammlung und einen Stellvertreter.
Aufgrund
der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU 5 Sitze,
SPD 2 Sitze, GRÜNE 3 Sitze, FDP 1 Sitz.
Ktabg.
Lunemann (UWG) war von der CDU-Kreistagsfraktion entsprechend benannt worden.
Nun ist ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu benennen. Das Vorschlagsrecht liegt
bei der CDU-Kreistagsfraktion.
Ktabg.
Verspohl war von der SPD-Kreistagsfraktion entsprechend benannt worden. Das
Vorschlagsrecht liegt bei der SPD-Kreistagsfraktion.
Verfahren bei der Besetzung der
Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Kreis Coesfeld –
wfc – und der Verbandsversammlung des Zweckverbandes EUREGIO (Details siehe
auch SV-10-0039):
Gemäß § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises,
die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von
juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu
bestellen oder vorzuschlagen.
Diese Regelung ist als Teil der
Gesamtregelung der gesetzlichen Vertretung des Kreises zu verstehen. Die
gesetzliche Vertretung des Kreises obliegt grundsätzlich nach § 42 Buchstabe e)
KrO NRW dem Landrat. Somit stellt § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW eine
Ausnahmezuständigkeit zugunsten des Kreistages dar.
Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW gilt § 113
GO NRW für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen entsprechend. Vertreter des Kreises, die
Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen
Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt
oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des
Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss
des Kreistages jederzeit niederzulegen.
Der Kreistag bestellt bzw. wählt
auf Vorschlag der Fraktionen die Vertreter des Kreises zur Wahrnehmung der
Mitgliedschaftsrechte in den Organisationen pp., die in der beiliegenden
Zusammenstellung aufgeführt sind, soweit das Recht der Organisationen pp. eine
Bestellung/Wahl jetzt erfordert. Falls zwei oder mehr Personen zu Vertretern
bestellt werden, erfolgt die Auswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Vorab ist dabei der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des
Kreises zu berücksichtigen. Bei nur einem Vertreter ist eine einfache Mehrheit
ausreichend.
Ktabg.
Lunemann (UWG) war von der CDU-Kreistagsfraktion entsprechend benannt worden.
Nun ist ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu benennen. Das Vorschlagsrecht liegt
bei der CDU-Kreistagsfraktion.
Ktabg.
Verspohl war von der SPD-Kreistagsfraktion entsprechend benannt worden. Das
Vorschlagsrecht liegt bei der SPD-Kreistagsfraktion.
II. Entscheidungsalternativen
Es wird keine Nachbesetzung vorgenommen.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Keine, da es sich hier nur um eine
Nachbesetzung handelt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.