Betreff
Implementierung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung beim Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-10-1026
Aktenzeichen
20.28.02.01
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Zwischenbericht zur Implementierung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung beim Kreis Coesfeld wird zur Kenntnis genommen. Dem hierzu von der Verwaltung aufgestellten Zeit- und Projektplan (vgl. Anlage 1) wird zugestimmt.

 

I. Sachdarstellung

 

Am 13.06.2023 (vgl. Sitzungsvorlage SV-10-0916) beauftragte der Kreistag die Verwaltung einen konzeptionellen Vorschlag zu unterbreiten, wie eine künftige Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgestaltet werden könnte. Mit dieser Aufgabe befasste sich daraufhin das verwaltungsintern gebildete Kernteam, das ebenfalls für das Projekt „Aufstellung eines Nachhaltigkeitshaushaltes beim Kreis Coesfeld“ zuständig ist (vgl. Seite 74 – 76 des Vorberichtes zum Entwurf des Haushaltsplanes 2024 sowie Anlage 2 zum Vorbericht, in den Kreistag eingebracht am 24.10.2023). Eine politische Begleitung zum Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung findet durch die interfraktionell besetzte Arbeitsgruppe „Ziele und Kennzahlen“ (vgl. Sitzungsvorlage SV-10-0583, nachfolgend abgekürzt mit „AG ZK“) statt. Ein erster Meinungsaustausch mit der AG ZK erfolgte am 29.08.2023.

 

Eine aussagekräftige Nachhaltigkeitsberichterstattung ist komplex, zumal sie mit Blick auf die von den Vereinten Nationen verabschiedeten 17 Hauptziele einer nachhaltigen Entwicklung (sog. SDGs = Sustainable Development Goals) gleichermaßen ökologische, ökonomische und soziale Handlungsfelder umfasst. In einer kommunalen Nachhaltigkeitsberichterstattung ist mit Blick auf alle drei Dimensionen (Ökologie, Ökonomie und Soziales) u. a. zu verdeutlichen, in welchen Bereichen bereits nachhaltig agiert wird und in welchen noch erheblicher Verbesserungsbedarf besteht. Die Berichte sind ein wichtiger Baustein des kommunalen Nachhaltigkeitsmanagements. Sie stellen nicht nur eine Bestandsaufnahme dar, durch die dringende Handlungsnotwendigkeiten aufgezeigt werden, sondern ermöglichen auch eine Evaluation und Anpassung bereits umgesetzter Maßnahmen.

 

Bei dieser Ausgangslage wurde im Rahmen des eingangs erwähnten Treffens mit der AG ZK am 29.08.2023 thematisiert, dass die angestrebte Nachhaltigkeitsberichterstattung zwangsläufig Personalressourcen binden wird, insbesondere auch nach einer weiteren Ausrollung für zusätzliche wesentliche Produkte in einem Nachhaltigkeitshaushalt ab dem Jahr 2025 (vgl. Sitzungsvorlage SV-10-0748). Angesichts zu vermeidender Stellenplanausweitungen für die Umsetzung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde eine Prüfung angeregt, ob es derzeit Berichtsformate der Kreisverwaltung gibt, die eine eher untergeordnete Steuerungsrelevanz haben und insofern künftig kompensatorisch entfallen könnten.

 

Bezogen auf den Finanzbereich konnten in diesem Sinne bereits zwei Berichtsgegenstände identifiziert werden, und zwar die gesonderte Berichterstattung zu ausgewählten Produkten in den Finanzberichten (vgl. Sitzungsvorlage SV-9-1111) als auch die Berichterstattung über wesentliche Zielverfehlungen von Kennzahlen im Rahmen des Jahresabschlusses (vgl. Sitzungsvorlage SV-9-1624/1). Hinsichtlich des letztgenannten Berichtgegenstandes kommt erschwerend hinzu, dass der Tatbestand der Wesentlichkeit nicht definiert wurde.

 

Gesetzliche Vorgaben für die Implementierung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung fehlen. Gleichwohl haben sich in NRW bereits einige Kommunen (sowohl Städte und Gemeinden als auch Kreise, so z. B. die Stadt Bonn oder die Kreise Recklinghausen und Euskirchen) freiwillig mit der Wahrnehmung eines strategischen Nachhaltigkeitsmanagements auseinandergesetzt. Wegen des Fehlens rechtlicher Vorgaben sind die hierzu erschienenen Nachhaltigkeitsstrategien oder auch Nachhaltigkeitsberichte inhaltlich unterschiedlich aufgebaut, sodass systematische interkommunale Vergleiche auf absehbare Zeit nicht leistbar sind.

 

Letztlich bleibt es dem Kreistag vorbehalten, die Rahmenbedingungen für ein strategisches Nachhaltigkeitsmanagement einschließlich einer Nachhaltigkeitsberichterstattung des Kreises Coesfeld festzulegen.

 

Um der Kreispolitik hierzu verwaltungsseitig einen fundierten Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten, wurde der in der Anlage beigefügte Zeit- und Projektplan (vgl. Anlage 1) erstellt. Dabei enthält das Projekt u. a. folgende Arbeitsschritte:

 

·         Wann soll erstmals ein Nachhaltigkeitsbericht des Kreises Coesfeld erscheinen und in welchem Turnus (Festlegung Berichtszeitraum) wird anschließend zur Nachhaltigkeit berichtet?

 

·         Wie wird sichergestellt, dass die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Berichterstellung Beachtung finden? Hierzu zählen folgende Grundsätze:

 

o   Richtigkeit (Validität der Daten) und Vollständigkeit (Berücksichtigung der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit)

o   Wirtschaftlichkeit (Betrachtung von Aufwand und Nutzen) und Wesentlichkeit (Steuerungsrelevanz)

o   Darstellungsstetigkeit (Grundsätzliche Beibehaltung des Aufbaus und des Inhaltes aufeinanderfolgender Nachhaltigkeitsberichte / Beibehaltung des Berichtszeitraums)

o   Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit

o   Bewertungsstetigkeit (z. B. Definition und Berechnungsgrundlagen der SDG-Indikatoren)

 

·         Welchen Aufbau soll der Nachhaltigkeitsbericht des Kreises Coesfeld haben?

 

o   Variante A:

Es wird eine enge Orientierung an der Handreichung „Berichtsrahmen nachhaltige Kommune auf Basis des Deutschen Nachhaltigkeitskodex“ angestrebt, herausgegeben vom Rat für Nachhaltige Entwicklung (vgl. Anlage 2). Dies ermöglicht z. B. den Aufbau in einen individuellen Teil (mit Darstellung von besonderen Maßnahmen, Projekten oder Zielen, Stichwort: „Leuchtturmprojekte“) und einen statistischen Teil (z. B. anhand von Kennzahlen bzw. Grundzahlen, die beim Kreis Coesfeld bereits erhoben werden oder auch anhand von Indikatoren, die über das Internet abrufbar sind, z. B. „Wegweiser Kommune“ (https://www.wegweiser-kommune.de) oder das SDG-Portal (https://sdg-portal.de)*. Hierbei werden beide Teile den SDGs zugeordnet, um eine Einbettung in die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung sowie eine konsequente Beachtung der strategischen Ziele des Kreises Coesfeld zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit angemessen berücksichtigt werden.

 

*Die SDG-Indikatoren für Kommunen wurden von sieben Partnern entwickelt: Bertelmann Stiftung, Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutsches Institut für Urbanistik, Engagement Global mit ihrer Servicestelle Kommunen in der Einen Welt und dem Rat der Gemeinden und Regionen Europas / Deutsche Sektion

 

o   Sonstige Variante B:

z. B. mit einem Verzicht auf im Internet abrufbare SDG-Indikatoren

 

·         Welchen Inhalt soll der Nachhaltigkeitsbericht haben?

Hierzu zählt z. B. die Festlegung der Abbildung bestimmter SDG-Indikatoren oder die Darstellung von langjährigen Projekten oder Daueraufgaben mit Nachhaltigkeitsbezug.

 

·         Welche Fördermöglichkeiten zur nachhaltigen Entwicklung können genutzt werden?

z. B. von der Servicestelle für Kommunen in der Einen Welt

 

II. Entscheidungsalternativen

Auf die Implementierung einer freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung wird verzichtet.

 

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Im Haushaltsplan 2023 wurde bei der Produktgruppe 20.01 ein Aufwand in Höhe von 50.000 € für die Durchführung des Projekts der Aufstellung eines Nachhaltigkeitshaushaltes berücksichtigt. Diese Haushaltsposition wird bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erforderlichenfalls in das Haushaltsjahr 2024 übertragen, soweit z. B. Beratungsleistungen Dritter für die Konzeptionierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Anspruch genommen werden müssen.

 

Das Instrument einer Nachhaltigkeitsberichterstattung trägt dazu bei, dass das Ziel nachhaltigen Verwaltungshandelns dauerhaft im Fokus steht. Insoweit werden auch die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes im positiven Sinne beeinflusst.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Bezüglich der Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, entscheidet der Kreistag (vgl. § 26 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe s) Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen).