Betreff
Achtzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-10-1029
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die im Entwurf beigefügte „Achtzehnte Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I.-III.

 

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis Coesfeld als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2024 hat ergeben, dass eine Anpassung der folgenden Gebührensätze sowie der Grundgebühr erforderlich ist:

 

·         Restmüll:             +4,00 Euro/t auf 162,50 Euro/t

·         Bio/Grün:            +4,20 Euro/t auf 85,50 Euro/t

·         Altpapier:            +5,00 Euro/t auf 40 Euro/t

 

Anhebung der Grundgebühr:

 

·         60-120 l Gefäße (1,00 Einh):        +1,00 Euro/Gef. auf  28 Euro/Gef.

·         60-120 l Gefäße (1,10 Einh.):       +1,10 Euro/Gef. auf 30,80 Euro/Gef.     

·         240 l Gefäße (2,00 Einh.):             +2,00 Euro/Gef. auf 56,00 Euro/Gef.

·         1.100 l Container (10,00 Einh.): +10,00 Euro/Gef. auf 280,00 Euro/Gef.    

 

Die Gebührensätze für Umschlag (23,00 Euro/t), Sonderabfälle (320,00 Euro/t), Altholz (0,00 Euro/t), Altmetall (55,00 Euro/t) und E-Schrott (70,00 Euro/t) bleiben unverändert.

 

Wesentlicher Grund für die Erhöhungen bei Restmüll, Bio/Grün und Altpapier sind die stark gestiegenen Fremdkosten in den Bereichen Logistik, Personal, Maschinen und Energie, die sich unmittelbar auf die Entsorgung und Verwertung der Abfälle auswirken.

In Verbindung mit deutlich gestiegenen Wertstofferlösen decken die Umsatzerlöse aus der Altholzverwertung hingegen aktuell die Kosten für die Verwertung. Eine Benutzungsgebühr wird daher 2024 nicht erhoben.

 

Die Änderungen erfolgen zum 01.01.2024.

 

Die Kalkulation für das Betriebsjahr 2023, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2023 sowie die Kalkulation für das Betriebsjahr 2024 – unter Berücksichtigung der Gebührenänderungen – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2023

Prognose

2023

Kalkulation 2024

Differenz

Kalkulation

2023/24

Aufwand

10.795.838 €

10.733.057 €

10.849.753 €

53.915 €

Ertrag

10.742.342 €

10.489.989 €

10.877.607 €

135.265 €

Saldo

-53.496 €

-243.068 €

27.854 €

81.350 €

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

Nachrichtlich:

Die Engelte für den Betrieb der Wertstoffhöfe in Olfen und Dülmen, sowie für die Durchführung der Aufgabe Sammlung und Transport von Abfällen sind im Teilergebnisplan Produktgruppe 70.04 Durchführung der Abfallentsorgung (Kostenrechnung), Zeile 05, dargestellt.

 

 

Gem. § 6 Abs. 4 S. 2,3 KAG sind Kostenüberdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2023 wurden zur Deckung der Gesamtkosten eine Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 53.495 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erträge im laufenden Betriebsjahr lassen eine Kostenunterdeckung i. H. v. 189.573 € erwarten. Zum Ausgleich der Kostenunterdeckungen wird ein Verlustvortrag in Höhe von 63.924 € für das Betriebsjahr 2024 eingestellt. In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2024 ist für den Ausgleich des Betriebsergebnisses ein Abbau der Überdeckung von rd. 27.854 € eingeplant.

 

Zum 31.12.2022 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von 323.931 € aus. Die geplante Entnahme im Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens voraussichtlich zum Ende des Kalkulationsjahres 2023 auf 270.436 € belaufen wird. Für das Kalkulationsjahr 2024 wird eine Kostenüberdeckung angestrebt, sodass keine Entnahme notwendig ist und die Überdeckung dem Sonderposten zugeführt werden kann.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Überdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

 

Klimarelevanz

Die umwelt- und klimaschonende Abfall-Ressourcen-Wirtschaft des Kreises Coesfeld trägt in erheblichem Umfang zum Klimaschutz und zur CO2-Einsparung bei. Durch die weitere Umsetzung der konsequenten getrennten Erfassung von Wertstoffen wie Altpapier, Altmetall, Elektroschrott und Kunststoffen können Ressourcen geschont werden und CO2-Emissionen vermieden werden. Insbesondere durch die flächendeckend getrennte Erfassung von Bio- und Grünabfällen mit der energetischen Nutzung durch Biogaserzeugung und Biomethaneinspeisung in das öffentliche Erdgasnetz - in einer Größenordnung von ca. 20 Millionen kWh – können erhebliche CO2-Emissionen vermieden werden. Gemäß der gutachterlichen Treibhausgasminderungsbilanz - die 2022 im Rahmen der Zertifizierung des Biomethans erstellt wurde - können ca. 8.500 Tonnen CO2-Aq durch die Biomethanproduktion aus Bioabfall eingespart werden.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung (KrO NRW) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

Anlagen:

 

1.       Achtzehnte Änderungssatzung

2.       Gebührenbedarfsberechnung