Beschluss:
Die im Entwurf beigefügte „Achtzehnte Änderung der Satzung des Kreises
Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von
Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.
Begründung:
I.-III.
Gebührenkalkulation
Zur Deckung des dem Kreis Coesfeld als öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden
Benutzungsgebühren erhoben
(§ 9 Abs. 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG). Die
Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) i. V. m.
§ 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.
Die Kalkulation für das Jahr 2024 hat ergeben, dass eine Anpassung der
folgenden Gebührensätze sowie der Grundgebühr erforderlich ist:
·
Restmüll: +4,00 Euro/t auf 162,50 Euro/t
·
Bio/Grün: +4,20 Euro/t auf 85,50 Euro/t
·
Altpapier: +5,00 Euro/t auf 40 Euro/t
Anhebung der Grundgebühr:
·
60-120
l Gefäße (1,00 Einh): +1,00 Euro/Gef.
auf 28 Euro/Gef.
·
60-120
l Gefäße (1,10 Einh.): +1,10
Euro/Gef. auf 30,80 Euro/Gef.
·
240 l
Gefäße (2,00 Einh.): +2,00
Euro/Gef. auf 56,00 Euro/Gef.
·
1.100
l Container (10,00 Einh.): +10,00
Euro/Gef. auf 280,00 Euro/Gef.
Die Gebührensätze für Umschlag (23,00 Euro/t), Sonderabfälle (320,00
Euro/t), Altholz (0,00 Euro/t), Altmetall (55,00 Euro/t) und E-Schrott (70,00 Euro/t)
bleiben unverändert.
Wesentlicher Grund für die Erhöhungen bei Restmüll, Bio/Grün und
Altpapier sind die stark gestiegenen Fremdkosten in den Bereichen Logistik,
Personal, Maschinen und Energie, die sich unmittelbar auf die Entsorgung und
Verwertung der Abfälle auswirken.
In Verbindung mit deutlich
gestiegenen Wertstofferlösen decken die Umsatzerlöse aus der Altholzverwertung
hingegen aktuell die Kosten für die Verwertung. Eine Benutzungsgebühr wird
daher 2024 nicht erhoben.
Die Änderungen erfolgen zum 01.01.2024.
Die Kalkulation für das Betriebsjahr 2023, das voraussichtliche
Betriebsergebnis 2023 sowie die Kalkulation für das Betriebsjahr 2024 – unter
Berücksichtigung der Gebührenänderungen – stellen sich nach Gesamtsummen wie
folgt dar:
|
Kalkulation 2023 |
Prognose 2023 |
Kalkulation 2024 |
Differenz Kalkulation 2023/24 |
Aufwand |
10.795.838 € |
10.733.057 € |
10.849.753 € |
53.915 € |
Ertrag |
10.742.342 € |
10.489.989 € |
10.877.607 € |
135.265 € |
Saldo |
-53.496 € |
-243.068 € |
27.854 € |
81.350 € |
Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage
2) entnommen werden.
Nachrichtlich:
Die Engelte für den Betrieb der
Wertstoffhöfe in Olfen und Dülmen, sowie für die Durchführung der Aufgabe
Sammlung und Transport von Abfällen sind im Teilergebnisplan Produktgruppe
70.04 Durchführung der Abfallentsorgung (Kostenrechnung), Zeile 05, dargestellt.
Gem. § 6 Abs. 4 S. 2,3 KAG sind Kostenüberdeckungen der Vorjahre
innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen
sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2023 wurden zur Deckung der
Gesamtkosten eine Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von
53.495 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erträge im
laufenden Betriebsjahr lassen eine Kostenunterdeckung i. H. v. 189.573 €
erwarten. Zum Ausgleich der Kostenunterdeckungen wird ein Verlustvortrag in
Höhe von 63.924 € für das Betriebsjahr 2024 eingestellt. In der Kalkulation für
das Betriebsjahr 2024 ist für den Ausgleich des Betriebsergebnisses ein Abbau
der Überdeckung von rd. 27.854 € eingeplant.
Zum 31.12.2022 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen
Bestand von 323.931 € aus. Die geplante Entnahme im Jahr 2023 hat zur Folge,
dass sich der Bestand des Sonderpostens voraussichtlich zum Ende des
Kalkulationsjahres 2023 auf 270.436 € belaufen wird. Für das Kalkulationsjahr
2024 wird eine Kostenüberdeckung angestrebt, sodass keine Entnahme notwendig
ist und die Überdeckung dem Sonderposten zugeführt werden kann.
Durch die Kalkulation kostendeckender
Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Überdeckungen ergeben sich für den
Kreishaushalt keine Konsequenzen.
Klimarelevanz
Die umwelt- und klimaschonende Abfall-Ressourcen-Wirtschaft des
Kreises Coesfeld trägt in erheblichem Umfang zum Klimaschutz und zur CO2-Einsparung
bei. Durch die weitere Umsetzung der konsequenten getrennten Erfassung von
Wertstoffen wie Altpapier, Altmetall, Elektroschrott und Kunststoffen können
Ressourcen geschont werden und CO2-Emissionen vermieden werden.
Insbesondere durch die flächendeckend getrennte Erfassung von Bio- und
Grünabfällen mit der energetischen Nutzung durch Biogaserzeugung und
Biomethaneinspeisung in das öffentliche Erdgasnetz - in einer Größenordnung von
ca. 20 Millionen kWh – können erhebliche CO2-Emissionen vermieden
werden. Gemäß der gutachterlichen Treibhausgasminderungsbilanz - die 2022 im
Rahmen der Zertifizierung des Biomethans erstellt wurde - können ca. 8.500
Tonnen CO2-Aq
durch die Biomethanproduktion aus Bioabfall eingespart werden.
IV. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung (KrO NRW) ist der
Kreistag für die Entscheidung zuständig.
Anlagen:
1. Achtzehnte Änderungssatzung
2. Gebührenbedarfsberechnung