Betreff
Verfahren des Teilhabebeirats für Stellungnahmen zu Bauvorhaben der Verwaltung: Antrag des Beiratsvorsitzenden auf Bildung einer Arbeitsgruppe zum Thema „Bauen“
Vorlage
SV-10-1030
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Vorsitzenden des Teilhabebeirats, Herr Wecker:

 

1.    Der Teilhabebeirat beschließt, dass im Sinne einer effektiven Bearbeitung von Anfragen eine Arbeitsgruppe Bauen geschaffen wird.

 

2.   Die relevanten Bau- / Planungsunterlagen sind seitens des Kreises rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die notwendige Vorstellung der Bauvorhaben durch Experten des Kreises wird sichergestellt. Etwaige Fahrkosten zu Ortsterminen sowie die Bereitstellung eines Beratungsraumes und Fahrkosten inkl. Assistenz-Kosten werden dazu vom Kreis übernommen.

 

 

Ergänzender Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

3.   Der Vorsitzende des Teilhabebeirats lädt zur Arbeitsgruppe Bauen ein. Folgende Mitglieder des Teilhabebeirats wirken an der Arbeitsgruppe Bauen mit:

      Name, Vorname:                                                                                                      

 

4.   Die Vorab-Stellungnahme der Arbeitsgruppe Bauen sollte in einem Zeitraum von 4 – 5 Wochen erfolgen, um den Ablauf der Bauprojekte nicht zu verzögern. In dringenden Fällen ist zur Beschlussfassung § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zum Teilhabebeirat anzuwenden, wonach bei Bedarf ggf. zusätzliche Sitzungen durch den Vorsitzenden in Abstimmung mit der Kreisverwaltung oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden können.

 

I. Sachdarstellung

 

Der Beiratsvorsitzende Herr Wecker hat in Abstimmung mit einigen Mitgliedern beantragt, das Verfahren zur Vorbereitung von Stellungnahmen des Teilhabebeirats zu Bauvorhaben des Kreises gemeinsam zu beraten. Mit Schreiben vom 14.09.23 hat er dazu zum Beschluss vorgeschlagen, dass der Beirat eine Arbeitsgruppe zum Thema „Bauen“ bildet, um Anfragen des Kreises zu Bauvorhaben effektiv bearbeiten und zwischen den Beiratssitzungen eine Stellungnahme zeitnah vorbereiten zu können. Zudem schlägt er zur Beschlussfassung vor, dass die Kreisverwaltung den Beirat bei diesem Verfahren konkret u.a. durch die Bereitstellung von Informationen und Räumlichkeiten sowie die Erstattung von Fahr- und Assistenzkosten unterstützt.

 

Der Antrag ist als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt und wie folgt begründet:

 

„Der Kreis Coesfeld (Liegenschaftsamt) bittet den Teilhabebeirat regelmäßig um Stellungnahmen zu Bauvorhaben zwecks den entsprechenden Beteiligungsmaßgaben. Diese sollen zum Teil sehr kurzfristig erfolgen. Diesem Wunsch können wir aber bei der derzeitigen Terminierung der THB-Sitzungen nicht nachkommen, da vom Grundsatz her derartige Projekte dem gesamten Beirat zwecks Abstimmung vorgestellt werden sollen.

 

Entsprechend beantragt der Teilhabebeirat die Bildung einer „Arbeitsgruppe Bauen“ in der die stimmberechtigten Mitglieder zeitnah über die angefragten Baumaßnahmen ein erstes Votum abgeben können. In der Folge wird selbstverständlich der gesamte THB über die Entscheidungslage umfassend informiert. Hier kann dann ggf. noch das Votum nachgebessert werden.

 

Wir beantragen gleichzeitig eine umfassende und fortlaufende Zusammenstellung der anstehenden Baumaßnahmen des Kreises durch den zuständigen Fachbereich. Eine frühzeitige Zusendung der entsprechenden Dokumente und Zeichnungen wäre in der Sache hilfreich (Hinweis: Vorlagen bitte auch in der Audio Eller Form für Menschen mit einer Sehbehinderung). Die Notwendigkeit einer hinreichenden Prüfungszeit und angemessenen Präsentation durch den Fachbereich des Kreises - ggf. verbunden mit einem Ortstermin - steht dabei außer Frage.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Nach der Satzung erklärt der Teilhabebeirat seinen Willen als Interessenvertretung durch Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen in Präsenz. Verfahren zu Arbeitsgruppen des Beirats wie auch zur Vorbereitung von Stellungnahmen zu Bauvorhaben sind in der Satzung explizit nicht geregelt.

Auf der Grundlage von § 7 der Satzung kann sich der Beirat aber eine Geschäftsordnung geben; im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Kreistages entsprechend. Ein beschlossenes Verfahren zur Vorbereitung von Stellungnahmen zu Bauvorhaben durch den Einsatz einer Arbeitsgruppe zum Thema könnte daher als Teil einer Geschäftsordnung des Teilhabebeirats aufgefasst werden. Dabei ließe sich auch klären, wie sich die Arbeitsgruppe zusammensetzt und organisiert.

 

Damit der Teilhabebeirat in der Lage ist, eine Stellungnahme vorzubereiten und einen Beschluss dazu in seiner Sitzung zu fassen, besteht verwaltungsseitig die Verfahrensempfehlung, dem Teilhabebeirat die Bitte zur Stellungnahme mit entsprechenden Unterlagen zukommen zu lassen, sobald alle relevanten Unterlagen zur Einreichung des Bauantrags vollständig zusammengestellt werden konnten, und ggf. für Rückfragen zur Erläuterung, ggf. für einen Ortstermin oder zur Bereitstellung barrierefreier Dokumente zur Verfügung zu stehen. Die Vorab-Stellungnahme sollte dann in einem Zeitraum von 4 – 5 Wochen erfolgen, um den Ablauf der Bauprojekte nicht zu verzögern. In dringenden Fällen ist zum Beschluss § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zum Teilhabebeirat anzuwenden, wonach bei Bedarf ggf. zusätzliche Sitzungen durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Abstimmung mit der Kreisverwaltung oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden können.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Teilhabebeirat bzw. die stimmberechtigten Mitglieder sind im Rahmen der Satzung frei in der Entscheidung und Beschlussfassung.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Über die Höhe der Aufwendungen in Verbindung mit dem Beschlussvorschlag liegen keine Angaben vor. Die vorgeschlagene Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung der Arbeitsgruppe ist seitens der Verwaltung nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und personellen sowie sächlichen Ressourcen möglich.

 

Nach § 9 Abs. 3 der Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld und Beschlüssen des Kreistags vom 21.09.2022 und 07.12.2022 sind im Haushalt (Budget 02, Produktbereich 53) für das Jahr 2023 Mittel in Höhe von 10.000 € für Aufwendungen zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung des Beirats sowie der Interessenvertretung und politischen Teilhabe (Partizipation) von Menschen mit Behinderung im Kreis Coesfeld bereitgestellt worden. Mit diesen Mitteln könnten auf Grundlage der Satzung nach Beschluss des Beirats die entstehenden Fahrt- und Assistenzkosten für die vorgeschlagene Arbeitsgruppe erstattet werden.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Teilhabebeirats für die Entscheidung über den Beschlussvorschlag ergibt sich aus § 7 (Geschäftsordnung) bzw. § 9 Abs. 3 (Ressourcen) der Satzung in Verbindung mit dem Recht des Beirats nach § 8 Abs. 1, Vorschläge an den Landrat bzw. die Kreisverwaltung zu geben.

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1 zur SV-10-1030: Antrag des Beiratsvorsitzenden