Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag nimmt
den Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des
Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld vom 09.11.2023,
sowie die schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 59
Abs. 3 GO NRW vom 28.11.2023 für das Haushaltsjahr 2022 zustimmend zur
Kenntnis.
2. Der Jahresabschluss
des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2022 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss
in seiner Sitzung vom 28.11.2023 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von
445.836.040,12 € und einem Jahresüberschuss von 2.052.360,24
€ festgestellt.
3. Dem Landrat wird für
den Jahresabschluss 2022 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs.
1 GO NRW Entlastung erteilt.
4. Der Jahresüberschuss
für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 2.052.360,24 €
wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW in voller Höhe der
Ausgleichsrücklage zugeführt.
5. Für das Haushaltsjahr
2022 wird eine Abrechnung der aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt
erzielten Unterdeckung in Höhe von 1.991.934 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW
i.V.m § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld
vorgenommen. Die Unterdeckung ist durch die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden ohne eigenes Jugendamt im Haushaltsjahr 2024 auf der Basis der für
das Haushaltsjahr 2022 geltenden Umlagegrundlagen auszugleichen.
I. Sachdarstellung
Der Entwurf des
Jahresabschlusses 2022 ist am 25.07.2023 durch den Kämmerer aufgestellt und vom
Landrat am selben Tage bestätigt worden. Diese formale Aufstellung und
Bestätigung erfolgte, nachdem der Kreistag zuvor am 29.03.2023 beschlossen hat,
dass der aufgestellte und bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2022 mit
zugehörigem Lagebericht direkt dem Rechnungsprüfungsausschuss und zeitgleich
den Kreistagsmitgliedern zugeleitet werde (SV-10-0806). Der Entwurf des
Jahresabschlusses 2022 wurde den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses
mit Schreiben vom 28.07.2023 zugeleitet.
Für den Bereich der
Kreisumlage-Mehrbelastung für das Kreisjugendamt ergibt sich eine Unterdeckung
von 1.991.934
€ Dieser Fehlbetrag ist laut Erlass des
Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 14.05.2014 als
Forderung im Jahresabschluss auszuweisen.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.11.2023 den von der
örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs
des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das
Haushaltsjahr 2022“ beraten und den ausgewiesenen Beschlussvorschlag
beschlossen. In diesem Zusammenhang wird auf die Sitzungsvorlage SV-10-1034
verwiesen.
Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des
Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das
Haushaltsjahr 2022“ ist allen Kreistagsabgeordneten übersandt worden.
Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte
Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld wird hiermit zur
Feststellung vorgelegt. Als Anlage beigefügt ist die schriftliche Stellungnahme
des Rechnungsprüfungsausschusses.
II. Entscheidungsalternativen
Zuständig für die abschließende Feststellung
des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser
über die Verwendung des Jahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe
von 2.052.360,24 € und entscheidet
über die Entlastung des Landrates (§ 26 Abs. 1 lit. i) KrO NRW und § 53
Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW).
Im Anschluss ist der
vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,
öffentlich bekannt zu machen und danach – bis zur Feststellung des folgenden
Jahresabschlusses – zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Der im Haushaltsjahr
2022 erzielte Jahresüberschuss von 2.052.360,24 € kann in unterschiedlicher Weise verwendet werden. Der Ausgleichsrücklage
können Jahresüberschüsse zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen
Mindestbestand in Höhe von mindestens 3 % der Bilanzsumme des
Jahresabschlusses aufweist. Mit dieser Regelung soll die sogenannte
Pufferfunktion der Ausgleichsrücklage weiter untermauert werden. Falls es in
den Jahresabschlüssen der letzten drei Haushaltsjahre durch Fehlbeträge zu
einer Reduzierung der allgemeinen Rücklage gekommen ist, wäre mit einem
etwaigen Jahresüberschuss gem. § 96 Abs. 1 S. 3 GO NRW zunächst der in
vergangenen Haushaltsjahren entnommene Betrag der allgemeinen Rücklage wieder
aufzustocken.
Bezogen auf den Jahresabschluss 2022 ergibt
sich folgende Berechnung:
Berechnung der allgemeinen Rücklage |
|
Bilanzvolumen zum Jahresabschluss 31.12.2022 |
445.836.040,12 € |
davon 3% (gesetzlicher Mindestbestand der allgemeinen Rücklage) |
13.375.081,20 € |
Tatsächlicher Bestand der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2022* |
15.121.260,54 € |
somit: Überschreitung des gesetzl. Mindestbestands der allgemeinen
Rücklage zum 31.12.2022 |
1.746.179,34 € |
*nachrichtlich: tatsächlicher %-Anteil am Bilanzvolumen zum
31.12.2022: 3,39% |
|
Verwendung Jahresergebnis 2022 |
|
Jahresergebnis |
2.052.360,24 € |
Zuführung allgemeine Rücklage |
0,00 € |
Zuführung Ausgleichsrücklage |
2.052.360,24 € |
Nachrichtlich |
|
Bestand allgemeine Rücklage 01.01.2023 |
15.121.260,54 € |
Bestand Ausgleichsrücklage 01.01.2023 |
14.904.178,92 € |
Jahresüberschuss 2022 |
2.052.360,24 € |
Eigenkapital
01.01.2023 |
32.077.799,70
€ |
Da nach der geltenden Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2023 - vorbehaltlich der tatsächlichen Entwicklung - bereits eine
Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von 5.360.000 € und im Entwurf des
Kreishaushaltes 2024 eine Entnahme von 6 Millionen € vorgesehen ist, erscheint
es angezeigt, den Jahresüberschuss 2022 in voller Höhe der Ausgleichsrücklage
zuzuführen. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen weltpolitischen Lage und
im Hinblick auf nicht absehbare künftige Entwicklungen können auf diesem Wege
die Flexibilität des Kreises gesichert und nicht absehbare Belastungen - auch
für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden - abgefedert werden.
Der Jahresüberschuss 2022 könnte aber auch
ganz oder teilweise der allgemeinen Rücklage zugeführt werden. Dies würde
jedoch die wichtige Pufferfunktion der Ausgleichsrücklage belasten. Zugleich
würde damit aber auch das Eigenkapital des Kreises dauerhaft gestärkt und das
Risiko eines Haushaltssicherungskonzepts gemindert werden.
Würde die Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt
nicht abgerechnet werden, so würde die Unterdeckung von 1.991.934 € den Jahresüberschuss 2022
belasten und damit das Eigenkapital des Kreises verringern. Die Stetigkeit bei
der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre nicht mehr
gewährleistet.
Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses
verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen
erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es entsteht
Personal- und Sachaufwand für die Sitzung.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 lit.
i) KrO NRW und § 53 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW ist der Kreistag für die Feststellung des Jahresabschlusses 2022
zuständig und entscheidet über die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die
Entlastung des Landrats.
Anlagen:
Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 2022