hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Beschluss:
Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2024
ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen
mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der
Produktgruppen
im Budget 2
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Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
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50.10 |
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung,
Haushalt, Abrechnung) |
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50.20 |
Ambulante Leistungen |
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50.30 |
Stationäre Pflege |
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50.40 |
Jobcenter |
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Produktbereich 53 - Gesundheitsamt |
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53.10 |
Amtsärztlicher Dienst |
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53.20 |
Gesundheitsförderung / -hilfe |
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53.30 |
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer
Dienst |
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53.40 |
Gesundheitsschutz |
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53.50 |
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR /
Gesundheitskoordination und -planung |
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53.60 |
Betrieb eines Impfzentrums (neu über
Änderungsliste) |
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einschließlich der bei den zugehörigen Produkten
dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während
der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
Seit der Aufstellung des
Haushaltsplanentwurfs 2024 am 18.10.2023 haben sich zum Teil geänderte
Finanzmittelbedarfe ergeben. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen,
folgende Änderungen zu berücksichtigen. Erläuterungen hierzu sind der
Sachdarstellung in dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen:
im
Budget 53
Produktgruppe
53.10
Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw.
–fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf: - 335.634 €
Neuer Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw.
–fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf: - 383.334 €
Produktgruppe
53.50
Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw.
–fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf: -
1.592.043 €
Neuer Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw.
–fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf: -
1.440.143 €
Anmerkung:
Die in der Sitzung des Ausschusses für
Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegenüber dem Haushaltsplanentwurf
vom 18.10.2023 neu anerkannten Ansätze werden in einer Änderungsliste
zusammengestellt und dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und
Digitalisierung / Kreisausschuss / Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.
I. Sachdarstellung
Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m. den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit
ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu
beschließen. Der Entwurf der Haushaltssatzung 2024 wurde vom Kämmerer am 18.10.2023
aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach
Einbringung in den Kreistag am 24.10.2023 werden in der Zeit vom 13.11. – 23.11.2023
die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen stattfinden. In der Folge wird der
Entwurf im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung
(Sitzung am 27.11.2023) und im Kreisausschuss (Sitzung am 29.11.2023) beraten.
Es ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushalt 2024 in seiner Sitzung am 05.12.2023
beschließt.
Der Haushalt 2024 ist auf Produktgruppenebene
dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind
Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im
Haushaltsplan ausgewiesen. Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises
Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich
normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KomHVO NRW ist eine
Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf
NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen
Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine
Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf
NKF-Produktbereichsebene. Es ist möglich, dass die Ergebnisse der
Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in
unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.
1
Produktbereich
50 – Soziales und Jobcenter
Der Entwurf des
Haushaltplanes 2024 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 –
Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe von 150.551.348 €,
Erträge in Höhe von 118.225.712
€ und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 32.325.636 €.
In der
folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2024 ausgewiesene Jahresergebnis
des Teilergebnisplanes des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter - dargestellt.
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Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung |
Planung |
|||
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
|||
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
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Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
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50.10 Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt,
Abrechnung) |
Ertrag |
21.531.094 |
26.678.930 |
26.589.059 |
-89.871 |
27.100.155 |
27.769.361 |
28.485.705 |
Aufwand |
-23.531.167 |
-29.745.903 |
-29.885.815 |
-139.912 |
-30.450.366 |
-31.126.308 |
-31.865.373 |
|
Ergebnis |
-2.000.073 |
-3.066.973 |
-3.296.756 |
-229.783 |
-3.350.212 |
-3.356.947 |
-3.379.668 |
|
50.20 Ambulante Leistungen |
Ertrag |
1.264.425 |
355.303 |
352.315 |
-2.988 |
352.315 |
352.315 |
352.315 |
Aufwand |
-8.133.130 |
-8.545.572 |
-10.296.853 |
-1.751.281 |
-10.707.820 |
-10.978.888 |
-11.240.072 |
|
Ergebnis |
-6.868.705 |
-8.190.269 |
-9.944.538 |
-1.754.270 |
-10.355.506 |
-10.626.574 |
-10.887.758 |
|
50.30 Stationäre Pflege |
Ertrag |
1.083.519 |
852.757 |
834.780 |
-17.977 |
834.780 |
799.780 |
799.780 |
Aufwand |
-11.793.661 |
-13.557.639 |
-13.081.575 |
476.063 |
-13.737.836 |
-14.465.130 |
-15.244.574 |
|
Ergebnis |
-10.710.142 |
-12.704.882 |
-12.246.795 |
458.087 |
-12.903.056 |
-13.665.350 |
-14.444.794 |
|
50.40 Jobcenter |
Ertrag |
66.472.924 |
72.708.936 |
90.449.558 |
17.740.622 |
92.258.558 |
94.093.558 |
95.955.208 |
Aufwand |
-71.757.734 |
-80.040.473 |
-97.287.105 |
-17.246.632 |
-99.361.594 |
-101.462.295 |
-103.589.888 |
|
Ergebnis |
-5.284.811 |
-7.331.537 |
-6.837.547 |
493.990 |
-7.103.036 |
-7.368.737 |
-7.634.680 |
|
Summe Produktbereich 50 |
Ertrag |
90.351.964 |
100.595.926 |
118.225.712 |
17.629.786 |
120.545.808 |
123.015.014 |
125.593.008 |
Aufwand |
-115.215.692 |
-131.889.586 |
-150.551.348 |
-18.661.762 |
-154.257.617 |
-158.032.622 |
-161.939.908 |
|
Ergebnis |
-24.863.728 |
-31.293.660 |
-32.325.636 |
-1.031.976 |
-33.711.809 |
-35.017.608 |
-36.346.900 |
1.1 Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des
Haushaltplanes 2024 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter -
mit einem
Zuschussbedarf in Höhe
von insgesamt 32.325.636 € ab.
Das sind 1.031.976 € mehr als in 2023.
Bedeutsam im Sinne der
Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 –
Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen
resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen
rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Die Erfüllung der dem
Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat
des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere
freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.
Die veranschlagten
Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und
Aufwandsentwicklung in 2023 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt
worden.
Dabei ist besonders auf
die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen
exakt im Voraus zu ermitteln.
1.2 Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
1.2.1 Produktgruppe
50.10 – Finanzen
Diese Produktgruppe
umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die
Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.
Enthalten ist hier unter
anderem der Ertrag aus der Bundesbeteiligung an den Kosten der
Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II, die sogenannte „Übergangsmilliarde“. Für 2024 ist hierfür ein Anteil von 10,2 Prozentpunkten festgelegt.
Hierbei handelt es sich um eine Entlastung der Kommunen, die der Bund seit 2015 durch einen erhöhten Anteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II gewährt. Der Landkreistag
hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die
"Übergangsmilliarde" zurückgehende Erstattung
inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellt, weshalb eine Veranschlagung unter „Allgemeiner
Finanzwirtschaft“ erfolgt. Hier
ist ein geringer Anstieg in Höhe von ca. 120.000 € zu verzeichnen, welcher auf
allgemeine Kostensteigerungen im Bereich der KdU und leicht steigenden
Fallzahlen im SGB II zurückzuführen ist.
In der Produktgruppe
werden auch die laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel
SGB XII) außerhalb von Einrichtungen sowie in besonderen Wohnformen nachgewiesen.
Hier werden Mehraufwendungen insbesondere durch die Erhöhung der
Regelleistungen erwartet sowie die Kostensteigerung im Bereich der KdU. Zum
Vergleich zum Jahr 2023 werden im Bereich des 3. Kapitels aber dennoch mit
geringeren Aufwendungen gerechnet, da die seinerzeit erwarteten eklatanten
Preiserhöhungen im Jahr 2023 im Bereich der KdU ausgeblieben sind.
Ebenso wird hier die
Hilfe bei Krankheit (5. Kapitel SGB XII) nachgewiesen, wo für 2024 weiterhin
mit einer deutlichen Steigerung der Aufwendungen gerechnet wird. Die
Ansatzplanung sieht hier eine Fallzahl nur für ukrainische Flüchtlinge von 224
Personen vor, die bereits etwa dem aktuellen Stand entspricht. Insgesamt wird
von Mehraufwendungen in Höhe von 430.000 € gerechnet. Einen Anspruch auf Hilfe
für Krankheit haben dem Grunde nach auch diejenigen Personen, die ansonsten
Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) beanspruchen.
Darüber hinaus enthält
die Produktgruppe die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).
Hier erstattet der Bund
seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich
zu 2023 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.
Hinweise zu besonderen
Leistungen des Kreises Coesfeld, die in der Produktgruppe 50.10 ausgewiesen
werden:
-
Für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die
nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Familien im Kreis
Coesfeld gewährt der Kreis jährlich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 16.000
€. Diese wird seit 2021 zu gleichen Teilen auf die familienunterstützenden
Dienste bei der Caritas, der Kinderheilstätte Nordkirchen und Haus Hall
aufgeteilt.
-
Für die Schulungen der „Jugendlichen Seniorenbegleiter“, die das
Katholische Bildungsforum auch im Jahr 2024 durchführen möchte, sind wiederum
12.000 € als Zuwendung veranschlagt.
-
Der Paritätische Parisozial Münsterland übernimmt seit Jahren die
Beratung für Gehörlose und erhält dafür für das Haushaltsjahr 2024 einen
Kreiszuschuss in Höhe von 20.240 €. Nach der Umsetzung der dritten Stufe des
Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 ist nun auch der LWL für die
Gehörlosenberatung zuständig, soweit dadurch individuelle Leistungen für
Menschen mit Behinderungen nach Abschluss ihrer Schulausbildung entfallen.
Daher beteiligt sich der LWL seit dem Jahr 2020 mit 80 v.H. an diesen Kosten.
In den
Folgejahren wird der Zuschuss unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils
enthaltenen Personalaufwendungen jährlich den Tarifsteigerungen des
maßgeblichen Tarifvertrages angepasst.
-
Das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
e.V. erhält für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schuldnerberatung einen
Kreiszuschuss. Gem. Kreistagsbeschluss vom 26.01.2021 wird dieser Zuschuss ab
dem Jahr 2022 ff, unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils enthaltenen
Personalaufwendungen, jährlich den Tarifsteigerungen des
Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung angepasst. Unter Berücksichtigung
der neuen Steigerungswerte sowie der Verteilung der Aufwendungen auf die
Produkte 50.10.01 (66 %) und 50.40.02 (34 %) ergibt sich für das Haushaltsjahr
2024 für das Produkt 50.10.01 ein Ansatz von 121.850 €.
-
Abgebildet werden hier entsprechend eines Kreistagsbeschlusses vom
07.03.2022 auch die Erträge und Aufwendungen für das Projekt „Endlich ein
Zuhause“. Das mit ESF-Mitteln geförderte Projekt richtet sich an Menschen, die
von Wohnungsnotfällen bedroht oder betroffen sind. Von den Gesamtkosten des
Projektes werden 10 % über einen Kreiszuschuss finanziert, welcher für das Jahr
2024 in einer Höhe von 24.754 € kalkuliert wird. Das Projekt endet am
28.02.2025.
Im Einzelnen wird auf die
Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2024
verwiesen.
1.2.2
Produktgruppen 50.20 – Ambulante
Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege
Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der
Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie Leistungen
der ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden in der
Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.
Beim Produkt
50.20.02 – Eingliederungshilfe – wird eine Budgetverschlechterung in Höhe von
rd. 1,4 Mio. € erwartet. Diese beruhen im Wesentlichen auf einem Anstieg bei
den Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Schulbegleitung). Nach Auswertung der
für das Schuljahr 2023/2024 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden
Anträge ist erkennbar, dass auch im Jahr 2024 mit einem weiteren erheblichen
Anstieg der Aufwendungen um 1,4 Mio. € auf nunmehr 5,6 Mio. € gerechnet werden
muss. In erheblichem Maß wirkt sich hier aus, dass sich Anbieter mehr und mehr
an Tarifverträge binden und damit vom Mindestlohn verabschieden. Die deutlichen
Tarifsteigerungen schlagen sich somit besonders auch in den
Vergütungsvereinbarungen nieder.
In der
ambulanten Pflege wird sich das Budget im Jahr 2024 voraussichtlich um rund
245.000 € gegenüber der Planung des Vorjahres erhöhen.
Bei der Produktgruppe 50.30 „Stationäre Pflege“
werden insgesamt Verbesserungen gegenüber dem Vorjahresansatz in Höhe von ca.
450.000 € erwartet.
Die Erträge ergeben sich
im Wesentlichen aus Rückzahlungen gewährter Hilfen sowie aus übergeleiteten
Ansprüchen nach § 93 und § 94 SGB XII. Es werden in diesem Bereich
Minder-erträge gegenüber dem Vorjahr von rd. 18.000 € prognostiziert.
Im Bereich der
Aufwendungen werden Verbesserungen von knapp 470.000 € erwartet.
Die Pflegereform sieht seit dem 01.01.2022 eine höhere Beteiligung der
Pflegekasse an den Pflegeleistungen, gestaffelt nach der bisherigen Dauer der
Pflege in Einrichtungen, vor. Das bedeutet, dass für die Pflegebedürftigen ab
dem Jahr 2022 sich der Anteil an der Pflegevergütung schrittweise verringert
(hat). Dieser Leistungszuschlag der Pflegekasse wird ab dem 01.01.2024 um
weitere Prozentpunkte steigen. Die Staffelung des Leistungszuschlages nach §
43c SGB XI erhöht sich dann von 5 Prozent auf 15 Prozent in den ersten zwölf
Monaten, nach einem Jahr von 25 Prozent auf 30 Prozent, nach zwei Jahren von 45
Prozent auf 50 Prozent und nach drei Jahren von 70 Prozent auf 75 Prozent.
Damit wird die Gesamtbelastung der Pflegebedürftigen mit Eigenanteilen über den
Pflegeverlauf weiterhin reduziert. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil
(EEE) steigt jedoch auch stetig. Die Beiträge der Pflegeversicherung zu den
Pflegekosten sind jedoch schon seit dem 01.01.2017 gedeckelt.
Durch den starken Anstieg der Vergütungssätze in den Einrichtungen und
der gedeckelten Leistung der Pflegeversicherung wird der erhöhte
Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI zeitnah aufgebraucht.
Es wird zwar grundsätzlich noch von einer weiteren Verbesserung des
Ansatzes 2024 zum Ansatz 2023 auf Grund der Erhöhung des Leitungszuschlages
ausgegangen, die Erhöhungen werden jedoch in den nächsten Jahren
aufgeschmolzen. Das spiegelt sich schon darin wider, dass die Ansätze 2024
bereits eine Erhöhung der Aufwendungen im Vergleich zum voraussichtlichen Ergebnis
für 2023 beinhalten.
Es werden für die Folgezeiten auch noch weitere Teuerungsraten in
folgenden Bereichen erwartet:
Zum 01.09.2022 sind weitere Teile der Pflegereform in Kraft getreten.
Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch Pflegeeinrichtungen zugelassen, wenn sie
ihren Mitarbeitenden, die Leistungen der Pflege und Betreuung von
Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung aufgrund eigener tariflicher oder
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder aber in vergleichbarer Höhe zahlen.
Die Tariferhöhungen der Beschäftigten (Orientierung an den TVöD) bedingen im
derzeitigen Finanzierungssystem der Sozialen Pflegeversicherung in der
stationären Pflege letztlich auch eine höhere einrichtungseinheitliche
Eigenbeteiligung der Pflegeversicherten.
Ferner ist weiter davon auszugehen, dass nach Auslaufen aller
Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin erhöhte Sachmittelaufwendungen auf Grund von
infektionshygienischen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Einrichtungen
werden diese zukünftig über den Pflegesatz refinanzieren. Ferner werden die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Folge des Krieges in der Ukraine und
der derzeitigen wirtschaftlichen Lage durch weitere Preissteigerungen (z.B.
Inflation) deutlich ansteigen.
Die Ausgabenentwicklung der letzten Jahre macht deutlich, dass die
veranschlagten Mittel grundsätzlich weiter sehr stark steigen. Die Kosten
der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen in allen Pflegegraden steigen auf Grund
der Erhöhungen der Pflegekosten und die Pflegereform wird nur kurzfristig eine
Verbesserung bei der Ausgabensituation bringen.
1.2.3 Produktgruppe
50.40 – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
In der Produktgruppe
50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:
50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II
50.40.02 – Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit nach dem SGB II
Das Produkt 50.40.01
umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der
Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und
Teilhabepakets für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Demgegenüber stehen
auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes,
Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und
die Wohngeldersparnis des Landes.
Die vom Bund vollumfänglich zu erstattenden
Leistungen (Regelleistungen, Sozialleistungen, etc.; ohne KdU) werden mit einem
Ansatz in Höhe von insgesamt ca. 48,9 Mio. € veranschlagt.
Die Planung sieht hier aber auch bereits die erhöhten Regelsätze ab dem
01.01.2024 vor.
Bei der Ermittlung dieser
Beträge wurde von einer Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von 4.900 im
Jahresdurchschnitt 2024 ausgegangen. Diese Prognose wurde auch bei der
Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt.
Einbezogen sind hierbei auch die geflüchteten Menschen aus der Ukraine (900
Bedarfsgemeinschaften).
Die Nettoaufwendungen für
die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2024 mit rd. 27 Mio.
€ prognostiziert. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu tragen.
Die Planung 2024 unterstellt, dass die Städte und Gemeinden mit dem Kreis
Coesfeld erneut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen werden, der im
Wesentlichen den Regelungen des Vorjahres entspricht, wobei die Isolierung der
ukrainebedingten Aufwendungen im Kreishaushalt entfällt. Nach dem Vertrag
werden die Kosten der Unterkunft mit den Städten und Gemeinden zu 50 % nach
Kreisumlagesätzen und zu 50 % spitz abgerechnet.
Für die Leistungen des
Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen an
die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Bundesbeteiligung wird
nicht spitz abgerechnet. Sie errechnet sich nach landes- und
kommunalspezifischen Anteilen bezogen auf die jeweiligen Vorjahreswerte und in
Anlehnung an die jeweiligen Nettoaufwendungen der KdU. Zumeist war der Bereich
BuT defizitär. Aufgrund der aktuellen Bezugsgrößen wird im Vergleich zum
Vorjahr von einem steigenden Defizit in Höhe von etwa 128.000 € ausgegangen.
Insgesamt wird der Netto-Aufwand für Bildung und Teilhabe i. H. v. ca. 2,9 Mio.
€ prognostiziert. Auch hierin ist ein deutlicher Anstieg der Aufwendungen
aufgrund der Zuwanderung von Flüchtlingen in der Planung enthalten.
Weder im Zeitpunkt der
Haushaltsplanung 2023 noch zum jetzigen Zeitpunkt lag bzw. liegt eine
verbindliche Aussage, noch eine Probeberechnung des LKT NRW bezüglich der
Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vor. Der Ansatz 2024 wurde daher in
Höhe der für 2023 zu erwartenden Zahlung von 1.793.952 € kalkuliert.
Die Bundeszuweisungen für
die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind
zurzeit noch nicht bekannt, so dass die Planung auf der Grundlage der Werte des
Jahres 2023 erfolgt ist. Die endgültige Festlegung erfolgt in der
Eingliederungsmittel-Verordnung 2024, die für Ende 2023 bzw. das 1. Quartal
2024 erwartet wird.
Bei
der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen.
2 Produktbereich
53 – Gesundheitsamt
Der Entwurf des Haushaltes 2024
berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im
Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe von 8.399.680
€
Erträge in Höhe von 2.624.729
€ und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe
von 5.774.951
€
2.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst
In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen
und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von
amtsärztlichen (z. B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und
sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den
vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei
Feuerbestattungen herausgebildet. Diesen Erträgen gegenüber stehen die
Aufwendungen für die Honorarzahlungen an die Rechtsmedizinerinnen und
Rechtsmediziner, die die Leichenschauen durchführen.
2.2 Produktgruppe 53.20
– Gesundheitsförderung / -hilfe
In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des kinder-
und jugendärztlichen bzw. jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die
Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.
B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der
Kreisverwaltung (z. B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe) zu
Gute. Für die Tätigkeiten im kinder- und jugendärztlichen Dienst werden Verwaltungsgebühren
nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die
erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und
Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2024 wird angenommen, dass
das monetär bewertete Leistungsvolumen bei ca. 375.000 € liegt.
2.3 Produktgruppe
53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst
In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des
Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst
werden im wesentlichen Umfang abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.
B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich
der Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im
Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Die Anzahl
der Stellungnahmen liegt auf dem Niveau des Vorjahres.
Der Kreiszuschuss zu den Betreuungsvereinen wurde
im Hinblick auf die Verhinderung von Amtsbetreuungen durch die
Betreuungsbehörde um 15.000 € erhöht.
2.4 Produktgruppe
53.40 – Gesundheitsschutz
In der Produktgruppe
53.40 sind u. a. die Aufwendungen und Erträge für Leistungen nach dem
Infektionsschutzgesetz (z. B. Information, Beratung und Aufklärung über
Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z. B. Prüfung der
Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.
Zudem werden hier
die Erträge aus den Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz abgebildet. Die
Entwicklung der gebuchten Belehrungstermine kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
eingeschätzt werden und bleibt abzuwarten.
2.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR /
Gesundheitskoordination und –planung
In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen
berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von
Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der
Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen, z. B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung)
entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht vermeidbare Beweiserhebungskosten
(z. B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärztinnen und
Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können.
Diese Aufwendungen werden durch das Land NRW pro Antrag in Form einer Pauschale
erstattet.
In
dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze zur Förderung der Sucht- und
Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtprävention und der Fachstelle
für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen sowie für die
Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch kranke Menschen und die
Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes –
Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. enthalten.
2.6 Produktgruppe 53.60 – Betrieb
eines Impfzentrums / Koordinierende COVID-Impfeinheit / Verwaltung und
Organisation
In der
Produktgruppe 53.60 wurden bisher die Aufwendungen ausgewiesen, die im
Zusammenhang mit dem Betrieb des Impfzentrums entstanden sind. Der Betrieb
des Impfzentrums in Dülmen wurde zum 01.10.2021 eingestellt. Im
Anschluss daran wurden die Aufwendungen der „Koordinierenden Covid-Impfeinheit
(KoCI)“ abgebildet, die lt. Erlassen des MAGS bis zum 31.03.2023 eingerichtet
war.
Ab dem Haushaltsjahr 2024 werden in der
Produktgruppe 53.60 die Tätigkeiten der Verwaltungskräfte des Gesundheitsamtes
nachgewiesen, die sich aus der Fachlichkeit der einzelnen Fachdienste ergeben.
Anmerkung
Weiterhin werden auch für das Jahr 2024
Fördererträge aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ (ÖGD-Pakt)
erwartet. Mit diesem Pakt reagieren Bund und Länder auf die im Zuge der Corona-Pandemie
offenbar gewordenen Ausstattungsdefizite im Öffentlichen Gesundheitsdienst, u.
a. im Personalbereich auf Ebene der Gesundheitsämter sowie im Bereich der
Digitalisierung. Im Zeitraum vom 01. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2026
stellt der Bund daher einen Finanzrahmen in Höhe von insgesamt 4 Mrd. €, davon
3,1 Mrd. € für die Länder, aufgeteilt in 6 Tranchen zur Verfügung. Für den
Bereich des Personalaufwuchses wurden die ersten beiden Tranchen in 2021 und
2022 zur Verfügung gestellt, für 2023 konnte der Förderantrag nach
Veröffentlichung des Förderaufrufs im September gestellt werden, eine
Bewilligung dieser 3. Tranche steht noch aus. Die Höhe der zu erwartenden
Erträge im Rahmen der 4. Tranche in 2024 ist aufgrund des noch nicht
veröffentlichten Förderaufrufs derzeit nicht bekannt.
Im Bereich der Digitalisierung der
Gesundheitsämter ist die Bewilligung der Teile A und B erfolgt. Im Rahmen des
Teil C des ÖGD-Pakts Digitalisierung wurde eine Fördersumme in Höhe von knapp
800.000 € bewilligt, die in drei Teilbeträgen von 2022 – 2024 ausgezahlt wird.
Die Erträge wurden bei der Haushaltsplanung bereits berücksichtigt.
Erläuterungen
zu
den geänderten Finanzmittelbedarfen seit der Aufstellung des
Haushaltsplanentwurfs 2024 am 18.10.2023:
Produktgruppe
53.10:
1.
Im Produkt 53.10.10 wird der Ansatz für die
Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen um 47.700 € erhöht, um die
Aufwendungen für die Honorarzahlungen an die Rechtsmedizinerinnen und
Rechtsmediziner für die Durchführung der 2. Leichenschau nach einem Kalkulationsfehler
korrekt abzubilden.
Produktgruppe
53.50:
1. Im Produkt 53.50.10 wird der Ansatz für die
allgemeinen Zuweisungen vom Land um 60.000 € auf 376.000 € reduziert, da das
MAGS aufgrund der zurückgegangenen Fallzahlen die Personalkosten ab 2024 voraussichtlich
um diesen Betrag pauschal reduziert.
2. Im Produkt 53.50.10 im Bereich der Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke wird der Ansatz von 320.000 auf 531.900 € erhöht. Dies ist zurückzuführen auf die Anpassung der Antragszahlen im Bereich der Schwerbehindertenangelegenheiten sowie die Erhöhung der Fallpauschale, die im Rahmen des Beweiserhebungsverfahrens seitens des Landes erstattet wird.
II.
Entscheidungsalternativen
Keine
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Für
die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie
Aufwand für die Sitzungen.
IV. Zuständigkeit für
die Entscheidung
Der
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ist für die Beratung
der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.
Anlagen:
Änderungsmitteilungen
der Abt. 53