Betreff
Haushalt 2024
hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Vorlage
SV-10-1040
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2024 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw.                             -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

 

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

 

50.10

Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

 

 

50.20

Ambulante Leistungen

 

 

50.30

Stationäre Pflege

 

 

50.40

Jobcenter

 

 

 

 

 

 

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

 

53.10

Amtsärztlicher Dienst

 

 

53.20

Gesundheitsförderung / -hilfe

 

 

53.30

Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

 

 

53.40

Gesundheitsschutz

 

 

53.50

Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

 

 

53.60

Betrieb eines Impfzentrums (neu über Änderungsliste)

 

 

 

einschließlich der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

 

Seit der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2024 am 18.10.2023 haben sich zum Teil geänderte Finanzmittelbedarfe ergeben. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, folgende Änderungen zu berücksichtigen. Erläuterungen hierzu sind der Sachdarstellung in dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen:

 

im Budget 53

 

Produktgruppe 53.10

 

Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw. –fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf:                   - 335.634 €

Neuer Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw. –fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf:        - 383.334 €

 

 

Produktgruppe 53.50                                                                                     

 

Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw. –fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf:               - 1.592.043 €

Neuer Ansatz Finanzmittelüberschuss bzw. –fehlbetrag gem. Haushaltsentwurf:    - 1.440.143 €

 

Anmerkung:

Die in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegenüber dem Haushaltsplanentwurf vom 18.10.2023 neu anerkannten Ansätze werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung / Kreisausschuss / Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.

 

I. Sachdarstellung

Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m. den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Der Entwurf der Haushaltssatzung 2024 wurde vom Kämmerer am 18.10.2023 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 24.10.2023 werden in der Zeit vom 13.11. – 23.11.2023 die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen stattfinden. In der Folge wird der Entwurf im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung (Sitzung am 27.11.2023) und im Kreisausschuss (Sitzung am 29.11.2023) beraten. Es ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushalt 2024 in seiner Sitzung am 05.12.2023 beschließt.

 

Der Haushalt 2024 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen. Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene. Es ist möglich, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.

 

 

 

 

 

1                    Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter                       

Der Entwurf des Haushaltplanes 2024 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan

     

      Aufwendungen in Höhe von                                             150.551.348 €,

      Erträge in Höhe von                                                          118.225.712 € und somit einen

      Zuschussbedarf in Höhe von                                               32.325.636 €.

 

In der folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2024 ausgewiesene Jahresergebnis des Teilergebnisplanes des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter - dargestellt.

 

 

 

 

 

 

 

       

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung
2024 zu 2023
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

Planung

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

 

 

 

 

 

50.10 Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

Ertrag

21.531.094

26.678.930

26.589.059

-89.871

27.100.155

27.769.361

28.485.705

Aufwand

-23.531.167

-29.745.903

-29.885.815

-139.912

-30.450.366

-31.126.308

-31.865.373

Ergebnis

-2.000.073

-3.066.973

-3.296.756

-229.783

-3.350.212

-3.356.947

-3.379.668

50.20 Ambulante Leistungen

Ertrag

1.264.425

355.303

352.315

-2.988

352.315

352.315

352.315

Aufwand

-8.133.130

-8.545.572

-10.296.853

-1.751.281

-10.707.820

-10.978.888

-11.240.072

Ergebnis

-6.868.705

-8.190.269

-9.944.538

-1.754.270

-10.355.506

-10.626.574

-10.887.758

50.30 Stationäre Pflege

Ertrag

1.083.519

852.757

834.780

-17.977

834.780

799.780

799.780

Aufwand

-11.793.661

-13.557.639

-13.081.575

476.063

-13.737.836

-14.465.130

-15.244.574

Ergebnis

-10.710.142

-12.704.882

-12.246.795

458.087

-12.903.056

-13.665.350

-14.444.794

50.40 Jobcenter

Ertrag

66.472.924

72.708.936

90.449.558

17.740.622

92.258.558

94.093.558

95.955.208

Aufwand

-71.757.734

-80.040.473

-97.287.105

-17.246.632

-99.361.594

-101.462.295

-103.589.888

Ergebnis

-5.284.811

-7.331.537

-6.837.547

493.990

-7.103.036

-7.368.737

-7.634.680

Summe Produktbereich 50

Ertrag

90.351.964

100.595.926

118.225.712

17.629.786

120.545.808

123.015.014

125.593.008

Aufwand

-115.215.692

-131.889.586

-150.551.348

-18.661.762

-154.257.617

-158.032.622

-161.939.908

Ergebnis

-24.863.728

-31.293.660

-32.325.636

-1.031.976

-33.711.809

-35.017.608

-36.346.900

 

1.1       Vorbemerkung

Nach dem Entwurf des Haushaltplanes 2024 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem

 

Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt                     32.325.636 € ab.

Das sind                                                                         1.031.976 € mehr als in 2023.

 

Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.

 

Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.

 

Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2023 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.

Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.

 

1.2       Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

 

1.2.1    Produktgruppe 50.10 – Finanzen

Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.

 

Enthalten ist hier unter anderem der Ertrag aus der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II, die sogenannte „Übergangsmilliarde“. Für 2024 ist hierfür ein Anteil von 10,2 Prozentpunkten festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Entlastung der Kommunen, die der Bund seit 2015 durch einen erhöhten Anteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II gewährt. Der Landkreistag hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die "Übergangsmilliarde" zurückgehende Erstattung inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellt, weshalb eine Veranschlagung unter Allgemeiner Finanzwirtschaft erfolgt. Hier ist ein geringer Anstieg in Höhe von ca. 120.000 € zu verzeichnen, welcher auf allgemeine Kostensteigerungen im Bereich der KdU und leicht steigenden Fallzahlen im SGB II zurückzuführen ist.

 

In der Produktgruppe werden auch die laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) außerhalb von Einrichtungen sowie in besonderen Wohnformen nachgewiesen. Hier werden Mehraufwendungen insbesondere durch die Erhöhung der Regelleistungen erwartet sowie die Kostensteigerung im Bereich der KdU. Zum Vergleich zum Jahr 2023 werden im Bereich des 3. Kapitels aber dennoch mit geringeren Aufwendungen gerechnet, da die seinerzeit erwarteten eklatanten Preiserhöhungen im Jahr 2023 im Bereich der KdU ausgeblieben sind.

 

Ebenso wird hier die Hilfe bei Krankheit (5. Kapitel SGB XII) nachgewiesen, wo für 2024 weiterhin mit einer deutlichen Steigerung der Aufwendungen gerechnet wird. Die Ansatzplanung sieht hier eine Fallzahl nur für ukrainische Flüchtlinge von 224 Personen vor, die bereits etwa dem aktuellen Stand entspricht. Insgesamt wird von Mehraufwendungen in Höhe von 430.000 € gerechnet. Einen Anspruch auf Hilfe für Krankheit haben dem Grunde nach auch diejenigen Personen, die ansonsten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) beanspruchen.

 

Darüber hinaus enthält die Produktgruppe die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).

Hier erstattet der Bund seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich zu 2023 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.

 

Hinweise zu besonderen Leistungen des Kreises Coesfeld, die in der Produktgruppe 50.10 ausgewiesen werden:

-       Für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Familien im Kreis Coesfeld gewährt der Kreis jährlich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 16.000 €. Diese wird seit 2021 zu gleichen Teilen auf die familienunterstützenden Dienste bei der Caritas, der Kinderheilstätte Nordkirchen und Haus Hall aufgeteilt.

-       Für die Schulungen der „Jugendlichen Seniorenbegleiter“, die das Katholische Bildungsforum auch im Jahr 2024 durchführen möchte, sind wiederum 12.000 € als Zuwendung veranschlagt.

-       Der Paritätische Parisozial Münsterland übernimmt seit Jahren die Beratung für Gehörlose und erhält dafür für das Haushaltsjahr 2024 einen Kreiszuschuss in Höhe von 20.240 €. Nach der Umsetzung der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 ist nun auch der LWL für die Gehörlosenberatung zuständig, soweit dadurch individuelle Leistungen für Menschen mit Behinderungen nach Abschluss ihrer Schulausbildung entfallen. Daher beteiligt sich der LWL seit dem Jahr 2020 mit 80 v.H. an diesen Kosten.

In den Folgejahren wird der Zuschuss unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils enthaltenen Personalaufwendungen jährlich den Tarifsteigerungen des maßgeblichen Tarifvertrages angepasst.

-       Das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e.V. erhält für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schuldnerberatung einen Kreiszuschuss. Gem. Kreistagsbeschluss vom 26.01.2021 wird dieser Zuschuss ab dem Jahr 2022 ff, unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils enthaltenen Personalaufwendungen, jährlich den Tarifsteigerungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung angepasst. Unter Berücksichtigung der neuen Steigerungswerte sowie der Verteilung der Aufwendungen auf die Produkte 50.10.01 (66 %) und 50.40.02 (34 %) ergibt sich für das Haushaltsjahr 2024 für das Produkt 50.10.01 ein Ansatz von 121.850 €.

-       Abgebildet werden hier entsprechend eines Kreistagsbeschlusses vom 07.03.2022 auch die Erträge und Aufwendungen für das Projekt „Endlich ein Zuhause“. Das mit ESF-Mitteln geförderte Projekt richtet sich an Menschen, die von Wohnungsnotfällen bedroht oder betroffen sind. Von den Gesamtkosten des Projektes werden 10 % über einen Kreiszuschuss finanziert, welcher für das Jahr 2024 in einer Höhe von 24.754 € kalkuliert wird. Das Projekt endet am 28.02.2025.

 

Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2024 verwiesen.

 

 

1.2.2    Produktgruppen 50.20 – Ambulante Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege

Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.

Beim Produkt 50.20.02 – Eingliederungshilfe – wird eine Budgetverschlechterung in Höhe von rd. 1,4 Mio. € erwartet. Diese beruhen im Wesentlichen auf einem Anstieg bei den Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Schulbegleitung). Nach Auswertung der für das Schuljahr 2023/2024 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden Anträge ist erkennbar, dass auch im Jahr 2024 mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Aufwendungen um 1,4 Mio. € auf nunmehr 5,6 Mio. € gerechnet werden muss. In erheblichem Maß wirkt sich hier aus, dass sich Anbieter mehr und mehr an Tarifverträge binden und damit vom Mindestlohn verabschieden. Die deutlichen Tarifsteigerungen schlagen sich somit besonders auch in den Vergütungsvereinbarungen nieder.

 

In der ambulanten Pflege wird sich das Budget im Jahr 2024 voraussichtlich um rund 245.000 € gegenüber der Planung des Vorjahres erhöhen. 

 

Bei der Produktgruppe 50.30 „Stationäre Pflege“ werden insgesamt Verbesserungen gegenüber dem Vorjahresansatz in Höhe von ca. 450.000 € erwartet.

Die Erträge ergeben sich im Wesentlichen aus Rückzahlungen gewährter Hilfen sowie aus übergeleiteten Ansprüchen nach § 93 und § 94 SGB XII. Es werden in diesem Bereich Minder-erträge gegenüber dem Vorjahr von rd. 18.000 € prognostiziert.

 

Im Bereich der Aufwendungen werden Verbesserungen von knapp 470.000 € erwartet.

Die Pflegereform sieht seit dem 01.01.2022 eine höhere Beteiligung der Pflegekasse an den Pflegeleistungen, gestaffelt nach der bisherigen Dauer der Pflege in Einrichtungen, vor. Das bedeutet, dass für die Pflegebedürftigen ab dem Jahr 2022 sich der Anteil an der Pflegevergütung schrittweise verringert (hat). Dieser Leistungszuschlag der Pflegekasse wird ab dem 01.01.2024 um weitere Prozentpunkte steigen. Die Staffelung des Leistungszuschlages nach § 43c SGB XI erhöht sich dann von 5 Prozent auf 15 Prozent in den ersten zwölf Monaten, nach einem Jahr von 25 Prozent auf 30 Prozent, nach zwei Jahren von 45 Prozent auf 50 Prozent und nach drei Jahren von 70 Prozent auf 75 Prozent. Damit wird die Gesamtbelastung der Pflegebedürftigen mit Eigenanteilen über den Pflegeverlauf weiterhin reduziert. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) steigt jedoch auch stetig. Die Beiträge der Pflegeversicherung zu den Pflegekosten sind jedoch schon seit dem 01.01.2017 gedeckelt.

Durch den starken Anstieg der Vergütungssätze in den Einrichtungen und der gedeckelten Leistung der Pflegeversicherung wird der erhöhte Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI zeitnah aufgebraucht.

Es wird zwar grundsätzlich noch von einer weiteren Verbesserung des Ansatzes 2024 zum Ansatz 2023 auf Grund der Erhöhung des Leitungszuschlages ausgegangen, die Erhöhungen werden jedoch in den nächsten Jahren aufgeschmolzen. Das spiegelt sich schon darin wider, dass die Ansätze 2024 bereits eine Erhöhung der Aufwendungen im Vergleich zum voraussichtlichen Ergebnis für 2023 beinhalten.

 

Es werden für die Folgezeiten auch noch weitere Teuerungsraten in folgenden Bereichen erwartet:

 

Zum 01.09.2022 sind weitere Teile der Pflegereform in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch Pflegeeinrichtungen zugelassen, wenn sie ihren Mitarbeitenden, die Leistungen der Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung aufgrund eigener tariflicher oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder aber in vergleichbarer Höhe zahlen. Die Tariferhöhungen der Beschäftigten (Orientierung an den TVöD) bedingen im derzeitigen Finanzierungssystem der Sozialen Pflegeversicherung in der stationären Pflege letztlich auch eine höhere einrichtungseinheitliche Eigenbeteiligung der Pflegeversicherten.

 

Ferner ist weiter davon auszugehen, dass nach Auslaufen aller Corona-Schutzmaßnahmen weiterhin erhöhte Sachmittelaufwendungen auf Grund von infektionshygienischen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Einrichtungen werden diese zukünftig über den Pflegesatz refinanzieren. Ferner werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Folge des Krieges in der Ukraine und der derzeitigen wirtschaftlichen Lage durch weitere Preissteigerungen (z.B. Inflation) deutlich ansteigen.

 

Die Ausgabenentwicklung der letzten Jahre macht deutlich, dass die veranschlagten Mittel grundsätzlich weiter sehr stark steigen.  Die Kosten der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen in allen Pflegegraden steigen auf Grund der Erhöhungen der Pflegekosten und die Pflegereform wird nur kurzfristig eine Verbesserung bei der Ausgabensituation bringen.

 

1.2.3    Produktgruppe 50.40 – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:

 

       50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

       50.40.02 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

 

Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und die Wohngeldersparnis des Landes.

 

Die vom Bund vollumfänglich zu erstattenden Leistungen (Regelleistungen, Sozialleistungen, etc.; ohne KdU) werden mit einem Ansatz in Höhe von insgesamt ca. 48,9 Mio. € veranschlagt. Die Planung sieht hier aber auch bereits die erhöhten Regelsätze ab dem 01.01.2024 vor.

 

Bei der Ermittlung dieser Beträge wurde von einer Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von 4.900 im Jahresdurchschnitt 2024 ausgegangen. Diese Prognose wurde auch bei der Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt. Einbezogen sind hierbei auch die geflüchteten Menschen aus der Ukraine (900 Bedarfsgemeinschaften). 

 

Die Nettoaufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2024 mit rd. 27 Mio. € prognostiziert. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu tragen. Die Planung 2024 unterstellt, dass die Städte und Gemeinden mit dem Kreis Coesfeld erneut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen werden, der im Wesentlichen den Regelungen des Vorjahres entspricht, wobei die Isolierung der ukrainebedingten Aufwendungen im Kreishaushalt entfällt. Nach dem Vertrag werden die Kosten der Unterkunft mit den Städten und Gemeinden zu 50 % nach Kreisumlagesätzen und zu 50 % spitz abgerechnet.

 

Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Bundesbeteiligung wird nicht spitz abgerechnet. Sie errechnet sich nach landes- und kommunalspezifischen Anteilen bezogen auf die jeweiligen Vorjahreswerte und in Anlehnung an die jeweiligen Nettoaufwendungen der KdU. Zumeist war der Bereich BuT defizitär. Aufgrund der aktuellen Bezugsgrößen wird im Vergleich zum Vorjahr von einem steigenden Defizit in Höhe von etwa 128.000 € ausgegangen. Insgesamt wird der Netto-Aufwand für Bildung und Teilhabe i. H. v. ca. 2,9 Mio. € prognostiziert. Auch hierin ist ein deutlicher Anstieg der Aufwendungen aufgrund der Zuwanderung von Flüchtlingen in der Planung enthalten.

 

Weder im Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2023 noch zum jetzigen Zeitpunkt lag bzw. liegt eine verbindliche Aussage, noch eine Probeberechnung des LKT NRW bezüglich der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vor. Der Ansatz 2024 wurde daher in Höhe der für 2023 zu erwartenden Zahlung von 1.793.952 € kalkuliert.

 

Die Bundeszuweisungen für die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht bekannt, so dass die Planung auf der Grundlage der Werte des Jahres 2023 erfolgt ist. Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2024, die für Ende 2023 bzw. das 1. Quartal 2024 erwartet wird.

 

Bei der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen.

 

2          Produktbereich 53 – Gesundheitsamt                                                             

       Der Entwurf des Haushaltes 2024 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan

        

         Aufwendungen in Höhe von                                        8.399.680 €

         Erträge in Höhe von                                                        2.624.729 € und somit einen

         Zuschussbedarf in Höhe von                                        5.774.951 €

 

 

 

 

2.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst

In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z. B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet. Diesen Erträgen gegenüber stehen die Aufwendungen für die Honorarzahlungen an die Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmediziner, die die Leichenschauen durchführen.

 

2.2 Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / -hilfe

In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des kinder- und jugendärztlichen bzw. jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z. B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z. B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe) zu Gute. Für die Tätigkeiten im kinder- und jugendärztlichen Dienst werden Verwaltungsgebühren nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2024 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen bei ca. 375.000 € liegt.

 

2.3 Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z. B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Die Anzahl der Stellungnahmen liegt auf dem Niveau des Vorjahres.

Der Kreiszuschuss zu den Betreuungsvereinen wurde im Hinblick auf die Verhinderung von Amtsbetreuungen durch die Betreuungsbehörde um 15.000 € erhöht.

      

2.4 Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz

In der Produktgruppe 53.40 sind u. a. die Aufwendungen und Erträge für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z. B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z. B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.

Zudem werden hier die Erträge aus den Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz abgebildet. Die Entwicklung der gebuchten Belehrungstermine kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden und bleibt abzuwarten.

 

2.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung

In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z. B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht vermeidbare Beweiserhebungskosten (z. B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können. Diese Aufwendungen werden durch das Land NRW pro Antrag in Form einer Pauschale erstattet.

In dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze zur Förderung der Sucht- und Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtprävention und der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen sowie für die Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch kranke Menschen und die Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. enthalten.

 

2.6 Produktgruppe 53.60 – Betrieb eines Impfzentrums / Koordinierende COVID-Impfeinheit / Verwaltung und Organisation

In der Produktgruppe 53.60 wurden bisher die Aufwendungen ausgewiesen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Impfzentrums entstanden sind. Der Betrieb des Impfzentrums in Dülmen wurde zum 01.10.2021 eingestellt. Im Anschluss daran wurden die Aufwendungen der „Koordinierenden Covid-Impfeinheit (KoCI)“ abgebildet, die lt. Erlassen des MAGS bis zum 31.03.2023 eingerichtet war.

Ab dem Haushaltsjahr 2024 werden in der Produktgruppe 53.60 die Tätigkeiten der Verwaltungskräfte des Gesundheitsamtes nachgewiesen, die sich aus der Fachlichkeit der einzelnen Fachdienste ergeben.

 

 

Anmerkung

Weiterhin werden auch für das Jahr 2024 Fördererträge aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ (ÖGD-Pakt) erwartet. Mit diesem Pakt reagieren Bund und Länder auf die im Zuge der Corona-Pandemie offenbar gewordenen Ausstattungsdefizite im Öffentlichen Gesundheitsdienst, u. a. im Personalbereich auf Ebene der Gesundheitsämter sowie im Bereich der Digitalisierung. Im Zeitraum vom 01. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2026 stellt der Bund daher einen Finanzrahmen in Höhe von insgesamt 4 Mrd. €, davon 3,1 Mrd. € für die Länder, aufgeteilt in 6 Tranchen zur Verfügung. Für den Bereich des Personalaufwuchses wurden die ersten beiden Tranchen in 2021 und 2022 zur Verfügung gestellt, für 2023 konnte der Förderantrag nach Veröffentlichung des Förderaufrufs im September gestellt werden, eine Bewilligung dieser 3. Tranche steht noch aus. Die Höhe der zu erwartenden Erträge im Rahmen der 4. Tranche in 2024 ist aufgrund des noch nicht veröffentlichten Förderaufrufs derzeit nicht bekannt.

Im Bereich der Digitalisierung der Gesundheitsämter ist die Bewilligung der Teile A und B erfolgt. Im Rahmen des Teil C des ÖGD-Pakts Digitalisierung wurde eine Fördersumme in Höhe von knapp 800.000 € bewilligt, die in drei Teilbeträgen von 2022 – 2024 ausgezahlt wird. Die Erträge wurden bei der Haushaltsplanung bereits berücksichtigt.

 

 

 

Erläuterungen

zu den geänderten Finanzmittelbedarfen seit der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2024 am 18.10.2023:

 

Produktgruppe 53.10:

 

1.      Im Produkt 53.10.10 wird der Ansatz für die Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen um 47.700 € erhöht, um die Aufwendungen für die Honorarzahlungen an die Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmediziner für die Durchführung der 2. Leichenschau nach einem Kalkulationsfehler korrekt abzubilden.

 

 

 

Produktgruppe 53.50:

 

1.      Im Produkt 53.50.10 wird der Ansatz für die allgemeinen Zuweisungen vom Land um 60.000 € auf 376.000 € reduziert, da das MAGS aufgrund der zurückgegangenen Fallzahlen die Personalkosten ab 2024 voraussichtlich um diesen Betrag pauschal reduziert.

 

2.       Im Produkt 53.50.10 im Bereich der Zuweisungen/Zuschüsse für lfd. Zwecke wird der Ansatz von 320.000 auf 531.900 € erhöht. Dies ist zurückzuführen auf die Anpassung der Antragszahlen im Bereich der Schwerbehindertenangelegenheiten sowie die Erhöhung der Fallpauschale, die im Rahmen des Beweiserhebungsverfahrens seitens des Landes erstattet wird.

 

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ist für die Beratung der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.

 

 

 

Anlagen:

 

Änderungsmitteilungen der Abt. 53