Betreff
Umsetzung des SGB II im Kreis Coesfeld, Beratung über die vorläufige Aufteilung der SGB II-Eingliederungsmittel 2024
Vorlage
SV-10-1046
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahr 2024 – vorbehaltlich finanzieller und rechtlicher Änderungen und der Bedarfe – wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:

I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget

(Fahrt- und Bewerbungskosten, Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuung, Zertifikate / Nachweise, Arbeitsmittel/-kleidung / Ausrüstung, Förderung der Persönlichkeit)

 

156.100,00 €

II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung

(Gruppenmaßnahmen Vergabe [auch U25 und Geflüchtete], Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, Reha-Maßnahmen)

 

2.775.050,00 €

III. Leistungen zur berufl. Eingliederung

(Eingliederungszuschüsse, Förderung nach § 16e und i – inkl. Passiv-Aktiv-Transfer und § 16e a. F. -, Einstiegsgeld, Förderung der Selbstständigkeit, Einstiegsqualifizierung, Plus-Jobs)

 

1.339.050,00 €

IV. Bildungsgutschein (inkl. § 16j SGB II, § 87a SGB III)

(Förderung d. berufl. Weiterbildung, Weiterbildungsgeld, Weiterbildungsprämie, Bürgergeldbonus)

 

978.200,00 €

V. Freie Förderung § 16f SGB II

(Mobilitätsbeihilfen, die nicht aus dem Vermittlungsbudget finanziert werden können)

 

141.155,00 €

VI. Sonderprogramm § 16h SGB II

(RETURN)

 

300.000,00 €

VII. Erstattung Dritter aus Vorjahren

 

5.000,00 €

Summe

5.694.555,00 €

 

 

Die abschließende Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Örtlichen Beirat, im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie im Kreisausschuss.

I. Sachdarstellung

Die Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB II–Leistungsberechtigten obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch (§ 46 SGB II) ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende jährlich ein Eingliederungsbudget zur Verfügung. Darüber hinaus trägt der Bund einen Anteil an den Gesamtverwaltungskosten und stellt auch hierfür ein Budget zur Verfügung. Die Verteilung der Eingliederungsmittel erfolgt auf der Grundlage der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

 

Im Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2024 lagen keine Daten für das kommende Jahr vor. Die Planung erfolgte somit auf der Höhe der Eingliederungsmittel für das Jahr 2023. Der Bund hat inzwischen vorläufige Zahlen mitgeteilt, nach denen sich die Eingliederungsmittel in 2024 um etwa 20.000,00 € verringern werden. Eine Anpassung der Planung erscheint aufgrund der geringen Abweichung im jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig.

 

Bei der bisherigen Planung über die Verteilung der Eingliederungsmittel wurde bereits eine Umschichtung zur Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets in Höhe von 650.000 € eingeplant. Diese Umschichtungen sind grundsätzlich nur dann erforderlich und möglich, wenn das vom Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die Finanzierung der Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung, als auch die Finanzierung der erwarteten tariflichen Einkommenssteigerungen und Besoldungsanpassungen zu gewährleisten. Die Summe der Umschichtung wurde im Vergleich zu den Vorjahren aufgrund von erheblichen Tarifsteigerungen, aber insbesondere auch vor dem Hintergrund des deutlichen Zuwachses an Leistungsbeziehenden um 200.000,00 € erhöht. Gemäß der Meldung des Bundes zur vorläufigen Höhe der Verwaltungskosten 2024 kann voraussichtlich für den Kreis Coesfeld unter Berücksichtigung der Verteilungsmaßstäbe des Bundes hier eine Erhöhung der Mittel um etwa 600.000,00 € erwartet werden.

 

Nach der Ansatzplanung für das Jahr 2024 stehen dem Jobcenter Kreis Coesfeld voraussichtlich die folgenden Eingliederungsmittel zur Verfügung:

 

Eingliederungsmittel

Ansatz 2024

Endgültige                   Höhe 2023

a. Eingliederungsmittel aus dem Eingliederungstitel gem. EinglMV

5.879.555,00 €

5.879.555,00 €[1]

+ Rückerstattung aus Überzahlungen

30.000,00 €

24.000,00 €[2]

- Umschichtung 2024

- 650.000,00 €

-450.000,00 €

Gesamte Mittel Eingliederungstitel

5.259.555,00 €

5.453.555,00 €

b. Eingliederungsmittel aus zusätzlichen Titeln

435.000,00 €

346.122,00 €

- Passiv-Aktiv-Transfer

300.000,00 €

200.000,00 €

- Förderung nach § 16e alte Fassung

135.000,00 €

146.122,00 €

Gesamte vorhandene Eingliederungsmittel

5.694.555,00 €

5.799.677,00 €

 

Um Veränderungen zum Vorjahr nachvollziehen zu können, ist im Folgenden die endgültige Mittelverteilung für das Jahr 2023 im Vergleich zur vorläufigen Verteilung für das Jahr 2024 dargestellt:

 

 

 

Teilbudgets

Plan 2024

Endgültige Verteilung 2023

I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget

(Fahrt- und Bewerbungskosten, Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuung, Zertifikate / Nachweise, Arbeitsmittel/-kleidung / Ausrüstung, Förderung der Persönlichkeit)

 

156.100,00 €

160.400,00 €

II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung

(Gruppenmaßnahmen Vergabe [auch U25 und Geflüchtete], Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, Reha-Maßnahmen)

 

2.775.050,00 €

3.102.155,00 €

III. Leistungen zur berufl. Eingliederung

(Eingliederungszuschüsse, Förderung nach § 16e und i – inkl. Passiv-Aktiv-Transfer und § 16e a. F. -, Einstiegsgeld, Förderung der Selbstständigkeit, Einstiegsqualifizierung, Plus-Jobs)

 

1.339.050,00 €

1.251.122,00 €

IV. Bildungsgutschein (inkl. § 16j SGB II, § 87a SGB III)

(Förderung d. berufl. Weiterbildung, Weiterbildungsgeld, Weiterbildungsprämie, Bürgergeldbonus)

 

978.200,00 €

789.000,00 €

V. Freie Förderung § 16f SGB II

(Mobilitätsbeihilfen, die nicht aus dem Vermittlungsbudget finanziert werden können)

 

141.155,00 €

173.000,00 €

VI. Sonderprogramm § 16h SGB II

(RETURN)

 

300.000,00 €

300.000,00 €

VII. Erstattung Dritter aus Vorjahren

5.000,00 €

24.000,00 €

Summe

5.694.555,00 €

5.799.677,00 €

 

Mit der Einführung des Bürgergeldgesetzes zum 01.01.2023 und den darin enthaltenen Anpassungen im aktiven Bereich zum 01.07.2023 gab es einige Änderungen bei der Umsetzung des SGB II. Unter anderem wurde der Vermittlungsvorrang abgeschafft und von einem Qualifizierungsvorrang abgelöst. Um auf diese Veränderungen im aktiven Bereich entsprechend reagieren zu können, wurde - wie auch im Vorjahr - die hiervon besonders betroffene Position „Bildungsgutscheine“ erhöht.

 

Aufgrund der höheren Umschichtung und der etwas geringeren Rückerstattung in der Planung für 2024 im Vergleich zu 2023 unterscheidet sich die Höhe der verteilten Eingliederungsmittel, obwohl von der gleichen Mittelhöhe im Eingliederungstitel ausgegangen wird.

 

 

Qualität der Vermittlung

In der Sitzung des AASSG am 17.11.2022 wurde aufgrund der Erwartung sinkender Eingliederungsmittel die Frage gestellt, ob sich dies entsprechend nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken würde.

 

Durch die Zuweisung zusätzlicher Eingliederungsmittel für die Ukrainerinnen und Ukrainer Anfang 2023 sind die Mittel des Eingliederungstitels nicht so stark gesunken, wie seinerzeit zunächst erwartet. Dennoch stehen dem Kreis Coesfeld im Verhältnis zum starken Aufwuchs an Leistungsbeziehenden, insbesondere aus der Ukraine, pro Kopf weniger Mittel zur Verfügung. Viele Geflüchtete sind zunächst in Integrations- und Sprachkursen untergebracht oder warten hier auf entsprechende Plätze. Diese Kurse werden über das BAMF finanziert und belasten insofern nicht den Eingliederungstitel des Kreises. Aufgrund fehlender Sprachkursangebote sind aber auch Maßnahmen mit ukrainischen Geflüchteten durchgeführt worden, wie beispielsweise das eigens hierfür geschaffene Angebot einer Bedarfsfeststellung.

 

Darüber hinaus sind natürlich auch Angebote für alle übrigen Leistungsbeziehenden vorgehalten und bedarfsgerecht erbracht worden, wobei schon der - im Verhältnis zum Anstieg der Bedarfsgemeinschaften gesunkene -  Eingliederungstitel einen strengeren Maßstab bei der Bewertung der individuellen Bedarfe erfordert. Es sind auch Maßnahmeangebote und –plätze bedarfsgerecht angepasst worden.

 

Im Ergebnis hat es für die Leistungsbeziehenden aus Sicht der Verwaltung kaum Einschnitte in die Qualität der Vermittlungsarbeit gegeben, vielmehr gibt es bezogen auf die Gesamtzahl der Leistungsbeziehenden Einschnitte in der Quantität. Die Kolleginnen und Kollegen im Fallmanagment der Städte und Gemeinden sowie in der Hilfeplanung des Kreises Coesfeld arbeiten intensiv mit den Leistungsbeziehenden und haben dabei auch die Änderungen umgesetzt, die das Bürgergeld mit sich bringt, wie beispielsweise die Vereinbarung von Kooperationsplänen anstelle der bisherigen Eingliederungsvereinbarungen.

 

Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen auf Bundesebene bleibt abzuwarten, wie sich möglicherweise gesetzliche Vorhaben und Veränderungen, sowie die Vorgabe von weiteren Einsparungen zukünftig auf die Vermittlungsarbeit in den Jobcentern auswirken werden.

 

Auch mit dem Blick darauf sowie auf die veränderten Zielsetzungen des Bürgergeldes, wonach der Schwerpunkt nicht mehr auf Vermittlung, sondern auf Qualifizierung gelegt wird, ist bereits die Anzahl der Ausschreibungs- bzw. Gruppenmaßnahmen zugunsten von mehr Einzelförderungen reduziert worden, wobei auch hier Grenzen aufgrund der finanziellen Ressourcen gesetzt sind.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Keine

 



[1] Inkl. zusätzliche Mittel für Ukrainer/innen i. H. v. 184.925 €

[2] Voraussichtliche Höhe