Beschluss:
Die Bundesmittel für
die berufliche Eingliederung sollen im Jahr 2024 – vorbehaltlich finanzieller
und rechtlicher Änderungen und der Bedarfe – wie folgt auf die Teilbudgets
aufgeteilt werden:
I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget (Fahrt- und
Bewerbungskosten, Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuung, Zertifikate /
Nachweise, Arbeitsmittel/-kleidung / Ausrüstung, Förderung der
Persönlichkeit) |
156.100,00 € |
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl.
Eingliederung (Gruppenmaßnahmen
Vergabe [auch U25 und Geflüchtete], Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine,
Reha-Maßnahmen) |
2.775.050,00 € |
III. Leistungen zur berufl. Eingliederung (Eingliederungszuschüsse,
Förderung nach § 16e und i – inkl. Passiv-Aktiv-Transfer und § 16e a. F. -,
Einstiegsgeld, Förderung der Selbstständigkeit, Einstiegsqualifizierung,
Plus-Jobs) |
1.339.050,00 € |
IV. Bildungsgutschein (inkl. § 16j SGB II, § 87a
SGB III) (Förderung d.
berufl. Weiterbildung, Weiterbildungsgeld, Weiterbildungsprämie,
Bürgergeldbonus) |
978.200,00 € |
V. Freie Förderung § 16f SGB II (Mobilitätsbeihilfen,
die nicht aus dem Vermittlungsbudget finanziert werden können) |
141.155,00 € |
VI. Sonderprogramm § 16h SGB II (RETURN) |
300.000,00 € |
VII. Erstattung Dritter aus Vorjahren |
5.000,00 € |
Summe |
5.694.555,00 € |
Die abschließende
Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Örtlichen Beirat,
im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie im
Kreisausschuss.
I. Sachdarstellung
Die Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB
II–Leistungsberechtigten obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches –
Zweites Buch (§ 46 SGB II) ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den
Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende jährlich ein
Eingliederungsbudget zur Verfügung. Darüber hinaus trägt der Bund einen Anteil
an den Gesamtverwaltungskosten und stellt auch hierfür ein Budget zur
Verfügung. Die Verteilung der Eingliederungsmittel erfolgt auf der Grundlage
der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Im Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2024 lagen keine Daten für das kommende
Jahr vor. Die Planung erfolgte somit auf der Höhe der Eingliederungsmittel für
das Jahr 2023. Der Bund hat inzwischen vorläufige Zahlen mitgeteilt, nach denen
sich die Eingliederungsmittel in 2024 um etwa 20.000,00 € verringern werden.
Eine Anpassung der Planung erscheint aufgrund der geringen Abweichung im
jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig.
Bei der bisherigen Planung über die Verteilung der Eingliederungsmittel
wurde bereits eine Umschichtung zur Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets in
Höhe von 650.000 € eingeplant. Diese Umschichtungen sind grundsätzlich nur dann
erforderlich und möglich, wenn das vom Bund zur Verfügung gestellte
Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die Finanzierung der
Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten
und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung, als
auch die Finanzierung der erwarteten tariflichen Einkommenssteigerungen und
Besoldungsanpassungen zu gewährleisten. Die Summe der Umschichtung wurde im
Vergleich zu den Vorjahren aufgrund von erheblichen Tarifsteigerungen, aber
insbesondere auch vor dem Hintergrund des deutlichen Zuwachses an
Leistungsbeziehenden um 200.000,00 € erhöht. Gemäß der Meldung des Bundes zur
vorläufigen Höhe der Verwaltungskosten 2024 kann voraussichtlich für den Kreis
Coesfeld unter Berücksichtigung der Verteilungsmaßstäbe des Bundes hier eine Erhöhung
der Mittel um etwa 600.000,00 € erwartet werden.
Nach der Ansatzplanung für das Jahr 2024 stehen dem Jobcenter Kreis
Coesfeld voraussichtlich die folgenden Eingliederungsmittel zur Verfügung:
Eingliederungsmittel |
Ansatz 2024 |
Endgültige Höhe 2023 |
a. Eingliederungsmittel aus dem Eingliederungstitel gem. EinglMV |
5.879.555,00 € |
5.879.555,00 €[1] |
+ Rückerstattung aus Überzahlungen |
30.000,00 € |
24.000,00 €[2] |
- Umschichtung 2024 |
- 650.000,00 € |
-450.000,00 € |
Gesamte Mittel
Eingliederungstitel |
5.259.555,00 € |
5.453.555,00 € |
b. Eingliederungsmittel aus zusätzlichen Titeln |
435.000,00 € |
346.122,00 € |
- Passiv-Aktiv-Transfer |
300.000,00 € |
200.000,00 € |
- Förderung nach § 16e alte Fassung |
135.000,00 € |
146.122,00 € |
Gesamte vorhandene Eingliederungsmittel |
5.694.555,00 € |
5.799.677,00 € |
Um Veränderungen zum Vorjahr nachvollziehen zu können, ist im Folgenden
die endgültige Mittelverteilung für das Jahr 2023 im Vergleich zur vorläufigen
Verteilung für das Jahr 2024 dargestellt:
Teilbudgets |
Plan 2024 |
Endgültige Verteilung 2023 |
I. Eingliederungsleistungen aus dem
Vermittlungsbudget (Fahrt- und Bewerbungskosten,
Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuung, Zertifikate / Nachweise,
Arbeitsmittel/-kleidung / Ausrüstung, Förderung der Persönlichkeit) |
156.100,00 € |
160.400,00
€ |
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl.
Eingliederung (Gruppenmaßnahmen Vergabe [auch U25
und Geflüchtete], Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, Reha-Maßnahmen) |
2.775.050,00 € |
3.102.155,00
€ |
III. Leistungen zur berufl. Eingliederung (Eingliederungszuschüsse, Förderung
nach § 16e und i – inkl. Passiv-Aktiv-Transfer und § 16e a. F. -,
Einstiegsgeld, Förderung der Selbstständigkeit, Einstiegsqualifizierung,
Plus-Jobs) |
1.339.050,00 € |
1.251.122,00
€ |
IV. Bildungsgutschein (inkl. § 16j SGB II, § 87a
SGB III) (Förderung d. berufl. Weiterbildung,
Weiterbildungsgeld, Weiterbildungsprämie, Bürgergeldbonus) |
978.200,00 € |
789.000,00
€ |
V. Freie Förderung § 16f SGB II (Mobilitätsbeihilfen, die nicht aus dem
Vermittlungsbudget finanziert werden können) |
141.155,00 € |
173.000,00
€ |
VI. Sonderprogramm § 16h SGB II (RETURN) |
300.000,00 € |
300.000,00
€ |
VII. Erstattung Dritter aus Vorjahren |
5.000,00 € |
24.000,00
€ |
Summe |
5.694.555,00
€ |
5.799.677,00
€ |
Mit der Einführung des
Bürgergeldgesetzes zum 01.01.2023 und den darin enthaltenen Anpassungen im
aktiven Bereich zum 01.07.2023 gab es einige Änderungen bei der Umsetzung des
SGB II. Unter anderem wurde der Vermittlungsvorrang abgeschafft und von einem
Qualifizierungsvorrang abgelöst. Um auf diese Veränderungen im aktiven Bereich
entsprechend reagieren zu können, wurde - wie auch im Vorjahr - die hiervon
besonders betroffene Position „Bildungsgutscheine“ erhöht.
Aufgrund der höheren Umschichtung
und der etwas geringeren Rückerstattung in der Planung für 2024 im Vergleich zu
2023 unterscheidet sich die Höhe der verteilten Eingliederungsmittel, obwohl
von der gleichen Mittelhöhe im Eingliederungstitel ausgegangen wird.
Qualität der Vermittlung
In der Sitzung des AASSG am 17.11.2022 wurde aufgrund der Erwartung
sinkender Eingliederungsmittel die Frage gestellt, ob sich dies entsprechend
nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken würde.
Durch die Zuweisung zusätzlicher Eingliederungsmittel für die
Ukrainerinnen und Ukrainer Anfang 2023 sind die Mittel des Eingliederungstitels
nicht so stark gesunken, wie seinerzeit zunächst erwartet. Dennoch stehen dem
Kreis Coesfeld im Verhältnis zum starken Aufwuchs an Leistungsbeziehenden,
insbesondere aus der Ukraine, pro Kopf weniger Mittel zur Verfügung. Viele
Geflüchtete sind zunächst in Integrations- und Sprachkursen untergebracht oder
warten hier auf entsprechende Plätze. Diese Kurse werden über das BAMF
finanziert und belasten insofern nicht den Eingliederungstitel des Kreises.
Aufgrund fehlender Sprachkursangebote sind aber auch Maßnahmen mit ukrainischen
Geflüchteten durchgeführt worden, wie beispielsweise das eigens hierfür
geschaffene Angebot einer Bedarfsfeststellung.
Darüber hinaus sind natürlich auch Angebote für alle übrigen
Leistungsbeziehenden vorgehalten und bedarfsgerecht erbracht worden, wobei
schon der - im Verhältnis zum Anstieg der Bedarfsgemeinschaften gesunkene - Eingliederungstitel einen strengeren Maßstab
bei der Bewertung der individuellen Bedarfe erfordert. Es sind auch
Maßnahmeangebote und –plätze bedarfsgerecht angepasst worden.
Im Ergebnis hat es für die Leistungsbeziehenden aus Sicht der Verwaltung
kaum Einschnitte in die Qualität der Vermittlungsarbeit gegeben, vielmehr gibt
es bezogen auf die Gesamtzahl der Leistungsbeziehenden Einschnitte in der
Quantität. Die Kolleginnen und Kollegen im Fallmanagment der Städte und
Gemeinden sowie in der Hilfeplanung des Kreises Coesfeld arbeiten intensiv mit
den Leistungsbeziehenden und haben dabei auch die Änderungen umgesetzt, die das
Bürgergeld mit sich bringt, wie beispielsweise die Vereinbarung von
Kooperationsplänen anstelle der bisherigen Eingliederungsvereinbarungen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen auf Bundesebene bleibt
abzuwarten, wie sich möglicherweise gesetzliche Vorhaben und Veränderungen,
sowie die Vorgabe von weiteren Einsparungen zukünftig auf die
Vermittlungsarbeit in den Jobcentern auswirken werden.
Auch mit dem Blick darauf sowie auf die veränderten Zielsetzungen des
Bürgergeldes, wonach der Schwerpunkt nicht mehr auf Vermittlung, sondern auf
Qualifizierung gelegt wird, ist bereits die Anzahl der Ausschreibungs- bzw.
Gruppenmaßnahmen zugunsten von mehr Einzelförderungen reduziert worden, wobei
auch hier Grenzen aufgrund der finanziellen Ressourcen gesetzt sind.
II. Entscheidungsalternativen
Keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Keine
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Keine