Betreff
Temporäre Errichtung einer Containeranlage für 6 Schulklassen am RvW-Berufskolleg in Lüdinghausen
Vorlage
SV-10-1047
Aktenzeichen
65.10.11-02
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Bericht der Verwaltung zur Errichtung der temporären Containeranlage wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Für die Bauzeit der in diesem Jahr beginnenden umfassenden energetischen Sanierung und Modernisierung der kreiseigenen Schulgebäude des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs ist die temporäre Auslagerung einzelner Klassen in Schulcontainer erforderlich. Aus diesem Grund hat die Verwaltung bei der Bauordnungsbehörde im Mai dieses Jahres einen Antrag auf Genehmigung der temporären Errichtung einer Containeranlage für 6 Schulklassen – befristet bis zum 31.07.2026 – gestellt. Die Baugenehmigung ist mit Schreiben v. 19.06.2023 erteilt worden. Die Containeranlage ist zwischenzeitlich bereits errichtet und in Betrieb genommen worden. Nähere Informationen zu der Maßnahme können der beigefügten Baugenehmigung (Anlage 1) und dem im Rahmen der Baugenehmigung mitgenehmigten Brandschutzkonzept (Anlage 2) entnommen werden. 

 

Aufgrund des knappen Zeitplans, der mit der Förderung der Sanierung / Modernisierung über das Infrastrukturprogramm KInvFöG Kapitel 2 verbunden ist, war eine formelle Beteiligung des Teilhabebeirates im Rahmen der vorgesehenen Sitzungstermine im Vorfeld nicht möglich. Im Juni wurden daher den Mitgliedern des Teilhabebeirates die Bauunterlagen zugeleitet, um ihnen die Möglichkeit zu geben, vorab eine Stellungnahme abzugeben. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Bauordnungsbehörde auf den Seiten 2 und 3 ihrer Genehmigung die folgenden Auflagen verfügt:

 

B 121:

Entsprechend der Stellungnahme des Teilhabebeirates des Kreises Coesfeld v. 15.06.2023 wird es für einen Alarmfall als erforderlich angesehen, beide Eingänge mit jeweils einer entsprechenden Rampe auszuführen. Entsprechend den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen (u. a. die bauordnungsrechtlich eingeführten Teile der DIN 18040-1) ist es ausreichend, wie in der „Erläuterung Barrierefreiheit“ beschrieben, den Haupteingang mit einer Anfahrtsrampe auszustatten. Ich weise darauf hin, dass die Rampe den Anforderungen der DIN 1840-1 (insbesondere Nr. 4.38 Rampen) entsprechen muss (u. a. beidseitiger Handlauf).

 

B 122:

Entsprechend der Stellungnahme des Teilhabebeirates des Kreises Coesfeld vom 15.06.2023 wird es für erforderlich angesehen, die Rauchmelder mit einem optischen Alarmierungs-Signal zu versehen, damit hörbeeinträchtigte oder gehörlose Menschen auch alarmiert werden. Entsprechend den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen (u. a. die bauordnungsrechtlich eingeführten Teile der DIN 18040-1) ist es auch ausreichend, wie unter Nr. 4.16.1 des Brandschutzkonzeptes beschrieben, wenn in der Brandschutzordnung betriebliche / organisatorische Maßnahmen getroffen werden (siehe auch Nr. 4.7 der DIN 18-040-1).

 

In einer ergänzenden Stellungnahme des Teilhabebeirates, die von dem 2. Vorsitzenden mit E-Mail vom 27.09.2023 eingereicht wurde, wird hierzu Folgendes ausgeführt:

 

1.       Entgegen der in der Baugenehmigung für die temporäre Errichtung einer Containeranlage für 6 Schulklassen unter B 122 formulierten Auffassung, dass betriebliche/organisatorische Maßnahmen Rauchmelder mit optischen Alarmierungssignalen überflüssig machen, hält der Teilhabebeirat Rauchmelder mit visuellen und akustischen Alarm- und Warnsignalen für zwingend erforderlich. Dies wird in DIN 18040-4.4.1 auch so gefordert: „Die Vermittlung von wichtigen Informationen muss für mindestens zwei Sinne erfolgen (Zwei-Sinne-Prinzip)." Im Ergebnis sehen wir hier einen Nachsteuerungsbedarf.

 

2.       Im Genehmigungsbescheid vom 19.06.2023 wurde unter Punkt B 121 ausgeführt, dass das Gebäude mit nur einer Rampe ausgestattet sei, da die DIN 18040 es als ausreichend bezeichnet „den Haupteingang mit einer Anfahrtrampe auszustatten". Aus unserer Sicht ist eine barrierefreie Erreichbarkeit nur gegeben, wenn alle Eingänge / Haupteingänge stufen- und schwellenlos erreichbar sind. Hier sind unstreitig aber 2 Haupteingänge vorhanden. Die Vorgaben des Brandschutzkonzeptes sind u. E. hier zudem übergeordnet zu sehen (2 Fluchtwege). Im Brandschutzkonzept, was auch Bestandteil der Baugenehmigung ist (BS1) wird von zwei Rampen ausgegangen. Diese sind für den Brandfall zwingend erforderlich. Örtlich ist auch bei dem Nebeneingang eine Rampe möglich und diese ist im Lageplan sogar eingezeichnet. Die Problematik der Nutzung von nur einer Rampe im Brandfall haben wir in unserer Vorabstellungnahme vom 15.06.2023 bereits beschrieben. Eine diesbezügliche Kommentierung ihrerseits liegt leider nicht vor. Auch hier sehen wir in der Sache einen Nachsteuerungsbedarf.

 

3.       Hinsichtlich der notwendigen Treppengeländer bitten wir um Beachtung der einschlägigen DIN 18065 und DIN 18040.

 

Diese ergänzenden Hinweise wurden seitens der für die Baumaßnahme zuständigen Fachabteilung in Abstimmung mit der Bauordnungsbehörde nochmals eingehend geprüft. Im Ergebnis wird hierzu Folgendes mitgeteilt:

 

zu Punkt 1:

 

Unter Ziff. “4.4.1 Allgemeines“ der DIN 18040 wird das Zwei-Sinne-Prinzip als ein allgemein zu beachtender Grundsatz bei der Vermittlung von Informationen für die Gebäudenutzung genannt. Bei der hier zu beantwortenden Frage nach der Notwendigkeit von optischen Alarmierungssignalen im Brandfall ist hingegen Ziff. 4.7 „Alarmierung und Evakuierung“ als spezielle Norm einschlägig. Danach ist die Sicherstellung einer zusätzlichen visuellen Wahrnehmbarkeit akustischer Alarm- und Warnsignale vor allem in Räumen, in denen sich Hörgeschädigte allein aufhalten können (z. B. WC-Räume), notwendig. Im Übrigen können die Belange von Menschen mit sensorischen Einschränkungen nach dieser Norm auch durch betriebliche/organisatorische Vorkehrungen berücksichtigt werden.

 

Bei der hier vorgesehenen temporären Nutzung von Containerklassenräumen ohne WC-Räume ist der alleinige Aufenthalt von Hörgeschädigten in den Räumen schulorganisatorisch ausgeschlossen. Eine Alarmierung sämtlicher im Raum befindlicher Personen ist durch den Klassenverbund jederzeit gewährleistet. Vor diesem Hintergrund wird auf eine zusätzliche visuelle Alarmierung in der Containeranlage verzichtet, da sie weder baurechtlich erforderlich ist noch einen sicherheitsrelevanten Mehrwert verspricht.

 

zu Punkt 2:

 

Die Bauordnungsbehörde hat nochmals bestätigt, dass den bau- und brandschutzrechtlichen Erfordernissen mit der am westlichen Eingang der Containeranlage errichteten Rampe ausreichend Rechnung getragen wird. Eine Rampe an der östlichen Seite hat sich im Rahmen der näheren Bauausführungsplanung als nicht realisierbar dargestellt, da sie wegen der dort vorhandenen technischen Gebäudeeinführung nur in steiler Form direkt auf die angrenzende Straße hätte geführt werden können, was natürlich nicht den Sicherheitserfordernissen genügt.

 

Dass in dem Lageplan zum Brandschutzkonzept zwei Rampen eingezeichnet sind, ist im Übrigen lediglich auf eine nicht mehr durch den Brandschutzplaner vorgenommene Aktualisierung der Zeichnung zurückzuführen, und steht insofern im Widerspruch zu der zeichnerischen Darstellung im Bauantrag mit nur einer Rampe. Da baurechtlich ohnehin nur eine Rampe erforderlich ist, hatte die Bauordnungsbehörde auf eine diesbezügliche Überarbeitung der Bauvorlagen verzichtet.   

 

 

Die Verwaltung ist somit nach nochmaliger sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung der Gebäudenutzung (ausschließlich ebenerdige Klassenräume mit zentralem Flur) zu der Entscheidung gelangt, die zurzeit umgesetzte Situation mit der Rampe an der östlichen Gebäudeseite unverändert zu lassen.

 

zu Punkt 3:

 

Die baurechtlich zweifellos erforderliche Installation eines beidseitigen Handlaufs an der Rampe wurde unmittelbar nach Genehmigungserteilung in Auftrag gegeben. Leider hat die beauftragte Fachfirma die Installation nicht wie zugesagt durchgeführt und ist vom Auftrag zurückgetreten. Die Installation wird so kurzfristig wie möglich nachgeholt. Ein genauer Installationstermin kann angesichts der derzeitigen Auftragslage der Firmen noch nicht genannt werden.

 

Da die Fluchtwegsicherung unabhängig von dem Handlauf gewährleistet ist, wurde auf einen Baustopp, der erhebliche Auswirkungen auf den Zeitplan der Sanierungsmaßnahme gehabt hätte, verzichtet.