Beschluss:
Der Bericht der Verwaltung zur Errichtung der temporären Containeranlage wird zur Kenntnis genommen.
Für die
Bauzeit der in diesem Jahr beginnenden umfassenden energetischen Sanierung und
Modernisierung der kreiseigenen Schulgebäude des
Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs ist die temporäre Auslagerung einzelner
Klassen in Schulcontainer erforderlich. Aus diesem Grund hat die Verwaltung bei
der Bauordnungsbehörde im Mai dieses Jahres einen Antrag auf Genehmigung der
temporären Errichtung einer Containeranlage für 6 Schulklassen – befristet bis
zum 31.07.2026 – gestellt. Die Baugenehmigung ist mit Schreiben v. 19.06.2023
erteilt worden. Die Containeranlage ist zwischenzeitlich bereits errichtet und
in Betrieb genommen worden. Nähere Informationen zu der Maßnahme können der
beigefügten Baugenehmigung (Anlage 1) und dem im Rahmen der Baugenehmigung
mitgenehmigten Brandschutzkonzept (Anlage 2) entnommen werden.
Aufgrund des knappen Zeitplans, der mit
der Förderung der Sanierung / Modernisierung über das Infrastrukturprogramm
KInvFöG Kapitel 2 verbunden ist, war eine formelle Beteiligung des
Teilhabebeirates im Rahmen der vorgesehenen Sitzungstermine im Vorfeld nicht
möglich. Im Juni wurden daher den Mitgliedern des Teilhabebeirates die
Bauunterlagen zugeleitet, um ihnen die Möglichkeit zu geben, vorab eine
Stellungnahme abzugeben. Unter Berücksichtigung der eingegangenen
Stellungnahmen hat die Bauordnungsbehörde auf den Seiten 2 und 3 ihrer
Genehmigung die folgenden Auflagen verfügt:
B
121:
Entsprechend
der Stellungnahme des Teilhabebeirates des Kreises Coesfeld v. 15.06.2023 wird
es für einen Alarmfall als erforderlich angesehen, beide Eingänge mit jeweils
einer entsprechenden Rampe auszuführen. Entsprechend den bauordnungsrechtlichen
Mindestanforderungen (u. a. die bauordnungsrechtlich eingeführten Teile der DIN
18040-1) ist es ausreichend, wie in der „Erläuterung Barrierefreiheit“
beschrieben, den Haupteingang mit einer Anfahrtsrampe auszustatten. Ich weise
darauf hin, dass die Rampe den Anforderungen der DIN 1840-1 (insbesondere Nr.
4.38 Rampen) entsprechen muss (u. a. beidseitiger Handlauf).
B
122:
Entsprechend
der Stellungnahme des Teilhabebeirates des Kreises Coesfeld vom 15.06.2023 wird
es für erforderlich angesehen, die Rauchmelder mit einem optischen
Alarmierungs-Signal zu versehen, damit hörbeeinträchtigte oder gehörlose
Menschen auch alarmiert werden. Entsprechend den bauordnungsrechtlichen
Mindestanforderungen (u. a. die bauordnungsrechtlich eingeführten Teile der DIN
18040-1) ist es auch ausreichend, wie unter Nr. 4.16.1 des Brandschutzkonzeptes
beschrieben, wenn in der Brandschutzordnung betriebliche / organisatorische Maßnahmen
getroffen werden (siehe auch Nr. 4.7 der DIN 18-040-1).
In einer ergänzenden Stellungnahme des Teilhabebeirates, die von
dem 2. Vorsitzenden mit E-Mail vom 27.09.2023 eingereicht wurde, wird hierzu
Folgendes ausgeführt:
1.
Entgegen der in
der Baugenehmigung für die temporäre Errichtung einer Containeranlage für 6 Schulklassen
unter B 122 formulierten Auffassung, dass betriebliche/organisatorische Maßnahmen
Rauchmelder mit optischen Alarmierungssignalen überflüssig machen, hält der
Teilhabebeirat Rauchmelder mit visuellen und akustischen Alarm- und
Warnsignalen für zwingend erforderlich. Dies wird in DIN 18040-4.4.1 auch so
gefordert: „Die Vermittlung von wichtigen Informationen muss für mindestens zwei
Sinne erfolgen (Zwei-Sinne-Prinzip)." Im Ergebnis sehen wir hier einen
Nachsteuerungsbedarf.
2.
Im
Genehmigungsbescheid vom 19.06.2023 wurde unter Punkt B 121 ausgeführt, dass
das Gebäude mit nur einer Rampe ausgestattet sei, da die DIN 18040 es als
ausreichend bezeichnet „den Haupteingang mit einer Anfahrtrampe
auszustatten". Aus unserer Sicht ist eine barrierefreie Erreichbarkeit nur
gegeben, wenn alle Eingänge / Haupteingänge stufen- und schwellenlos erreichbar
sind. Hier sind unstreitig aber 2 Haupteingänge vorhanden. Die Vorgaben des
Brandschutzkonzeptes sind u. E. hier zudem übergeordnet zu sehen (2
Fluchtwege). Im Brandschutzkonzept, was auch Bestandteil der Baugenehmigung ist
(BS1) wird von zwei Rampen ausgegangen. Diese sind für den Brandfall zwingend
erforderlich. Örtlich ist auch bei dem Nebeneingang eine Rampe möglich und
diese ist im Lageplan sogar eingezeichnet. Die Problematik der Nutzung von nur einer
Rampe im Brandfall haben wir in unserer Vorabstellungnahme vom 15.06.2023
bereits beschrieben. Eine diesbezügliche Kommentierung ihrerseits liegt leider
nicht vor. Auch hier sehen wir in der Sache einen Nachsteuerungsbedarf.
3.
Hinsichtlich der
notwendigen Treppengeländer bitten wir um Beachtung der einschlägigen DIN 18065
und DIN 18040.
Diese ergänzenden Hinweise wurden seitens der für die Baumaßnahme
zuständigen Fachabteilung in Abstimmung mit der Bauordnungsbehörde nochmals
eingehend geprüft. Im Ergebnis wird hierzu Folgendes mitgeteilt:
zu Punkt 1:
Unter Ziff. “4.4.1 Allgemeines“ der DIN 18040 wird das
Zwei-Sinne-Prinzip als ein allgemein zu beachtender Grundsatz bei der
Vermittlung von Informationen für die Gebäudenutzung genannt. Bei der hier zu
beantwortenden Frage nach der Notwendigkeit von optischen Alarmierungssignalen
im Brandfall ist hingegen Ziff. 4.7 „Alarmierung und Evakuierung“ als spezielle
Norm einschlägig. Danach ist die Sicherstellung einer zusätzlichen visuellen
Wahrnehmbarkeit akustischer Alarm- und Warnsignale vor allem in Räumen, in
denen sich Hörgeschädigte allein aufhalten können (z. B. WC-Räume),
notwendig. Im Übrigen können die Belange von Menschen mit sensorischen
Einschränkungen nach dieser Norm auch durch betriebliche/organisatorische
Vorkehrungen berücksichtigt werden.
Bei der hier vorgesehenen temporären Nutzung von
Containerklassenräumen ohne WC-Räume ist der alleinige Aufenthalt von
Hörgeschädigten in den Räumen schulorganisatorisch ausgeschlossen. Eine
Alarmierung sämtlicher im Raum befindlicher Personen ist durch den
Klassenverbund jederzeit gewährleistet. Vor diesem Hintergrund wird auf eine
zusätzliche visuelle Alarmierung in der Containeranlage verzichtet, da sie
weder baurechtlich erforderlich ist noch einen sicherheitsrelevanten Mehrwert
verspricht.
zu Punkt 2:
Die Bauordnungsbehörde hat nochmals bestätigt, dass den bau- und
brandschutzrechtlichen Erfordernissen mit der am westlichen Eingang der
Containeranlage errichteten Rampe ausreichend Rechnung getragen wird. Eine
Rampe an der östlichen Seite hat sich im Rahmen der näheren Bauausführungsplanung
als nicht realisierbar dargestellt, da sie wegen der dort vorhandenen
technischen Gebäudeeinführung nur in steiler Form direkt auf die angrenzende
Straße hätte geführt werden können, was natürlich nicht den
Sicherheitserfordernissen genügt.
Dass in dem Lageplan zum Brandschutzkonzept zwei Rampen
eingezeichnet sind, ist im Übrigen lediglich auf eine nicht mehr durch den
Brandschutzplaner vorgenommene Aktualisierung der Zeichnung zurückzuführen, und
steht insofern im Widerspruch zu der zeichnerischen Darstellung im Bauantrag
mit nur einer Rampe. Da baurechtlich ohnehin nur eine Rampe erforderlich ist,
hatte die Bauordnungsbehörde auf eine diesbezügliche Überarbeitung der
Bauvorlagen verzichtet.
Die Verwaltung ist somit nach nochmaliger sorgfältiger Abwägung
und unter Berücksichtigung der Gebäudenutzung (ausschließlich ebenerdige
Klassenräume mit zentralem Flur) zu der Entscheidung gelangt, die zurzeit umgesetzte
Situation mit der Rampe an der östlichen Gebäudeseite unverändert zu lassen.
zu Punkt 3:
Die baurechtlich zweifellos erforderliche Installation eines
beidseitigen Handlaufs an der Rampe wurde unmittelbar nach
Genehmigungserteilung in Auftrag gegeben. Leider hat die beauftragte Fachfirma
die Installation nicht wie zugesagt durchgeführt und ist vom Auftrag
zurückgetreten. Die Installation wird so kurzfristig wie möglich nachgeholt.
Ein genauer Installationstermin kann angesichts der derzeitigen Auftragslage
der Firmen noch nicht genannt werden.
Da die Fluchtwegsicherung unabhängig von dem Handlauf
gewährleistet ist, wurde auf einen Baustopp, der erhebliche Auswirkungen auf
den Zeitplan der Sanierungsmaßnahme gehabt hätte, verzichtet.