Betreff
Verfahren zur Nachberufung nach vorzeitigem Ausscheiden von Vertreter/innen der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen als stimmberechtigte Beiratsmitglieder
Vorlage
SV-10-1048
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der Verwaltung /des Landrates:

 

Der Teilhabebeirat befürwortet den Vorschlag, dass als stimmberechtigte Mitglieder des Teilhabebeirats des Kreises Coesfeld folgende betroffene Vertreterinnen bzw. Vertreter der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen für den Rest der Amtszeit nachberufen werden:

a)       Nicola Habrock (Lüdinghausen)

b)      Christian Becker (Havixbeck).

 

 

I. Sachdarstellung

 

Zwei von den 11 betroffenen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Menschen mit Behinderung oder ihrer Angehörigen, die vom Kreistag als stimmberechtigte Mitglieder im Teilhabebeirat namentlich berufen worden sind, haben zwischenzeitlich aus persönlichen Gründen ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Teilhabebeirat erklärt (Martina Rüskamp (Billerbeck); Klaus Dieter Walter (Lüdinghausen)). Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die 11 betroffenen stimmberechtigten Mitglieder nicht berufen worden.

 

Nach § 4 Abs. 4 der Satzung zum Teilhabebeirat gilt die Regel: „Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen.“ Zur Nachberufung bzw. Wahl einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen als stimmberechtigtes Mitglied durch den Kreistag sollen nach § 4 Abs. 2 die Vorschläge der Fraktionen des Kreistages, des Landrates sowie der anerkannten Zusammenschlüsse, Organisationen und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung oder ihrer Angehörigen berücksichtigt werden.

 

In der letzten Sitzung des Beirats am 18.04. ist im Auftrag des Landrates mitgeteilt worden, welche Verfahrenswege zur Nachberufung nach Einschätzung der Verwaltung im Grundsatz beschritten werden können (eingeschränktes Verfahren, weitreichendes Verfahren, Moratorium bzw. Aufschub der Nachberufung). Dazu ist empfohlen worden, über das weitere Vorgehen im Beirat gemeinsam zu beraten und einen Vorschlag zu entwickeln, der gut umsetzbar, pragmatisch, passend und aussichtsreich ist.

 

Von Seiten des Landrates /der Verwaltung wird deshalb vorgeschlagen, von den betroffenen Vertreterinnen und Vertretern der Menschen mit Behinderung oder ihrer Angehörigen, die nach Benennung durch die Städte und Gemeinden bereits beratend bzw. stellvertretend Mitglied des Beirates sind und Interesse an einer stimmberechtigten Mitwirkung haben, Frau Nicola Habrock aus Lüdinghausen und Herrn Christian Becker aus Havixbeck als stimmberechtigte Mitglieder für die zwei vakanten Sitze durch den Kreistag nach zu berufen. Beide haben auf Anfrage der Verwaltung erklärt, dass Sie mit Vorschlag und Wahl als stimmberechtigtes Mitglied einverstanden wären.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Teilhabebeirat bzw. die stimmberechtigten Mitglieder sind im Rahmen der Satzung frei in der Entscheidung und Beschlussfassung.

 

Der Teilhabebeirat kann zur Wahl und Nachberufung der betroffenen Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen als stimmberechtigte Mitglieder eigene Vorschläge einbringen und eine/n oder mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten gegenüber dem Kreistag und dem Landrat vorschlagen.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Nach § 9 Abs. 1 der Satzung werden die Mitglieder des Teilhabebeirats, die nicht Mitglieder des Kreistags sind, als sachkundige Bürger bestellt und erhalten dementsprechende Entschädigungen und Erstattungen nach der Kreisordnung. Nach Beschluss des Kreistags vom 13.06.2023 wird zudem allen sachkundigen Bürgern und den stimmberechtigten Mitgliedern des Teilhabebeirates für die Anschaffung/Nutzung von Hard- oder Software bei einem nachgewiesenen besonderen Unterstützungsbedarf ein einmaliger Zuschuss bis maximal 250,00 Euro für die 10. Wahlperiode 2020 – 2025 gewährt.

 

Um ausreichende Barrierefreiheit sicherzustellen, ist nach § 6 Abs. 7 der Satzung zu den Sitzungen bei Bedarf der Einsatz von erforderlichen Kommunikationshilfen und Assistenzen zu organisieren und sind nach § 9 Abs. 2 Aufwendungen für die erforderliche Beanspruchung z.B. eines Fahrdienstes, eines Assistenzdienstes oder einer Kommunikationsunterstützung zu erstatten.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Teilhabebeirat ist gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung berechtigt, zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen als stimmberechtigte Mitglieder Vorschläge an den Kreistag und den Landrat zu geben und dazu durch Beschluss einen oder mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten zur Nachberufung vorzuschlagen.

 

Die eigentliche Berufung der Mitglieder des Beirats erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung namentlich durch Wahl und Entscheidung des Kreistages.